Kautionsrückzahlung (mal wieder)

Hallo Rechtskundige!

Hier wurde schon viel zum Thema Kaution geschrieben.
Ich weiß jetzt auch, daß ein Vermieter die Kaution nach Auszug des Mieters ca. 6 Monate zurückhalten darf, bzw. nur einen Teil davon, der wahrscheinlich noch zur Begleichung der austehenden Nebenkostenabrechnung benötigt wird.

Aber wo steht das so? Gibt es Paragraphen, in denen das explizit steht? Oder aktuelle Urteile?

Und wie sieht es aus, wenn die Nebenkostenabrechnung für die letzten zwei oder drei Monate noch aussteht, der Mieter aber bei den letzten Abrechnungen immer dicke Beiträge zurückbekommen hat, und das auch bei der ausstehenden Abrechnung so sein würde? Muß der Vermieter dann sofort die ganze Kaution zurückzahlen?

Wäre auch hier für ein Urteil o.ä. dankbar,

Peter

Hallo ich habe hier etwas gefunden und paste es einmal für dich:

Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache zur Abrechnung der Kaution verpflichtet. Der Anspruch des Mieter ist jedoch erst eine angemessene Zeit nach der Räumung der Wohnung fällig, nämlich dann, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen überschaubar ist. Wieviel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblich ist eine Frist von 3 bis 6 Monaten (LG Berlin, ZMR 1994/XIV, OLG Celle, NJW 1985/1715), wobei jedoch jedenfalls ein angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt werden kann (OLG Celle, DWW 1988/41).

hier stehen auch ein paar urteile die du dir mal durchlesen solltes.

hoffe geholfen Zu haben

highspeed24

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Danke!
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