Katzenhaltung in Mietwohnungen

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an, jemand hat vor kurzem einen Mietvertrag unterschrieben in dem steht: „Tiere, durch welche Hausbewohner belästigt werden können, sowie Hunde,
Katzen und Nutztiere dürfen in den Mieträumen nicht gehalten werden.“
Nehmen wir weiter an derjenige möchte sich trotzdem eine Katze kaufen,
weil er gehört hat, dass Zusätze in dieser Art so nicht mehr rechtens
sind und deshalb das Verbot der Katzenhaltung nichtig ist.
Ist er hier im Recht oder kann der Kauf einer Katze eine fristlose Kündigung
aus der Mietwohnung nach sich ziehen.

Hallo Nadine,

hier ist klar und deutlich vereinbart „Katzen nicht“. Also kann dieser Mieter sich eine Katze zulegen, muss sie eben ausserhalb der Wohnung unterbringen.

Gruss Günter

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Wenn keine Gründe für das Verbot im Vertrag genannt sind ist die Klausel unwirksam.

Johannes.

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Hallo Johannes,

wo steht denn das schon wieder, dass wenn keine Gründe für die Erlaubnis zur Haltung von Katzen im Mietvertrag stehen, diese Vereinbarung unwirksam ist. Bitte Urteil mit Aktenzeichen.

Gruss Günter

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Sicherlich Günter aber die ganze Klause ist vom Tisch wenn auch nur ein Teil unstimmt ist. Ogder Täusche ich mich da etwa.
Die Klasel steht da komplett.

Würde Da nur stehen Hunde und Katzenhaltung ist untersagt

Ok GÜLTIG

aber so ganze Klausel in den Müll.

Meinung von mir „unmaßgebliche“

Übrigens

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hat Anfang dieses Jahres z.B. entschieden, dass ein Mini-Pig in einer Mietwohnung verbleiben darf, da Geruchs- und sonstige Belästigungen von dem Schwein nicht (mehr) ausgingen.

Kleintiere sind immer erlaubt
Die in der Hausordnung zu einem Wohnungsmietvertrag enthaltene Klausel: „Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner und Kaninchen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.“ stellt keine wirksame Einschränkung der Tierhaltung dar, da Kleintiere nicht ausgenommen sind. Amtsgericht München, Az.: 453 C 2425/01

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Hallo Johannes,

hier ist eien klare Trennung geschaffen worden. Haustiere allgemein werden nicht verboten. Es werden „Tiere, durch welche Hausbewohner belästigt werden können, sowie Hunde und Katzen … nicht erlaubt“.

Wenn keine Gründe für das Verbot im Vertrag genannt sind ist

die Klausel unwirksam.

Johannes.

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an, jemand hat vor kurzem einen Mietvertrag
unterschrieben in dem steht: „Tiere, durch welche Hausbewohner
belästigt werden können, sowie Hunde,
Katzen und Nutztiere dürfen in den Mieträumen nicht gehalten
werden.“
Nehmen wir weiter an derjenige möchte sich trotzdem eine Katze
kaufen,
weil er gehört hat, dass Zusätze in dieser Art so nicht mehr
rechtens
sind und deshalb das Verbot der Katzenhaltung nichtig ist.
Ist er hier im Recht oder kann der Kauf einer Katze eine
fristlose Kündigung
aus der Mietwohnung nach sich ziehen.

Hallo Johannes,

wo steht denn das schon wieder, dass wenn keine Gründe für die
Erlaubnis zur Haltung von Katzen im Mietvertrag stehen, diese
Vereinbarung unwirksam ist. Bitte Urteil mit Aktenzeichen.

Gruss Günter

Sicherlich Günter aber die ganze Klause ist vom Tisch wenn
auch nur ein Teil unstimmt ist. Ogder Täusche ich mich da
etwa.
Die Klasel steht da komplett.

Würde Da nur stehen Hunde und Katzenhaltung ist untersagt

Die Klausel verlangt aber, dass uneingeschränkt Haustiere verboten sein müssen, damit die Klausel unwirksam ist. Es wird aber nur auf die Haustiere hingewiesen, die möglicherweise zur Belästigung führen.

Ok GÜLTIG

aber so ganze Klausel in den Müll.

Meinung von mir „unmaßgebliche“

Übrigens

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hat Anfang dieses Jahres z.B.
entschieden, dass ein Mini-Pig in einer Mietwohnung verbleiben
darf, da Geruchs- und sonstige Belästigungen von dem Schwein
nicht (mehr) ausgingen.

Mir bekannt, halte dieses Urteil trotzdem für reinen Unsinn. ZU deisme Thema wird schon lange gestritten aber selten landet ein Fall vor einem LG oder gar einem OLG. Daher gibt es hier bislang keine eindeutigen Grundsatzentscheidungen. Es gibt ja auch Richter, die die Tierhaltung an der Höhe ab Fußboden bis Rücken und in einem gewissen Mass an KG für Kleintiere festmachen. Ich warte nur noch, bis mal ein Richter einen Esel, weil es auch zweibeinige geben soll, als Haustier erlaubt.

Dieses Thema „Tierhaltung“ ist sehr umfassend und auch in vielen Einzelfällen von allen anderen Regeln abweichend. So kann es durchaus, obwohl in einer Wohnanlage Tierhaltung nicht erlaubt ist, einer einzelnen Familie, ohne dass die anderen Familien hieraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, erlaubt sein, ein Haustier zu halten. Oder den Sonderfall Blindenhut usw…

Gruss Günter

Kleintiere sind immer erlaubt

Unter Kleintieren versteht der Gesetzgeber Vögel, Fische, Frettchen, Hamster, Mäuse, Ratten, um einige zu nennen. Hunde und Katzen werden auch - trotz diesem Urteil - weiterhin bei entsprechender Regelung im Mietvertrag nicht zugelassen. Urteile der AGs binden ohnehin kein anderes Gericht.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

ich liefere mal ein Paar Urteile zum Thema:

http://www.loetzerich.de/tips/Urteile/body_urteile.html

Ich glaube nicht, dass man pauschal eine Aussage dazu machen kann, wie ein Gericht entscheiden würde.

Gruß Ivo

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Hi IVO ich hab Dir mal ein Strenchen verliehen für die Suche nach passenden Urteilen.

Johannes.

Hi Günter Ich hatte hier eine Sache bei der ein Rechtsanwalt sagte w.g. der Rechtslage ziemlich aussichtslos

und trotzdem gewonnen.

Johannes

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Hallo Ivo,

dabke für den Hinweis. Ich kenne diese HP, nehme sie jedoch nie zur Beratung oder zur Auskunft hier im Brett. Für mich ist es eine Quelle. Hier halte ich es wie mit den einschlägigen Hinweisen des DMB oder Haus & Grund. Jede Partei sucht für sich das Urteil heraus und zitiert es, das sie im eigenen Interesse benötigt. Damit ist aus meiner Sicht im Einzelfall dem jeweilig Betroffenen nicht geholfen.

ich liefere mal ein Paar Urteile zum Thema:

http://www.loetzerich.de/tips/Urteile/body_urteile.html

Ich glaube nicht, dass man pauschal eine Aussage dazu machen
kann, wie ein Gericht entscheiden würde.

Richtig. Deshalb mein Hinweis auf die Vielzahl der Urteile.

Ich weise hier gerne immer wieder auf ein Urteil zum Rauchen in der Wohnung hin. Beim DMB wird auf das Urteile ohne weiteren Kommentar hingewiesen. Haus-und Grund wiederum sieht das Urteil als Beweis, dass wer raucht, schadenersatzpflichtig sein soll. Allen aber ist klar, dass Rauchen auch zu den Lebensumständen in der Mietwohnung gehört und somit nicht nachteilig ausgelegt werden darf.

Was natürlich nicht abgedruckt ist, sind die Hintergründe dieses Raucherurteils des AG Tuttlingen. Der Mieter hat täglich - selbst eingeräumt - bis zu 80 Zigaretten geraucht, wenn er Besuch hatte, hat dessen Freundin bis 40 Zigaretten täglich geraucht. Renoviert wurde zuletzt - vor dem Auszug und dem Urteil - vor sieben Jahren. Im Mietvertrag waren keine Schömheitsreparaturen vereinbart. Die Nikotinablagerungen auf dem Teppichboden, an allen Türen, Fenster usw. war als braune Farbe klar zu erkennen. Der Mieter weigerte sich die Fenster und Türen zu säubern und wenigstens die Tapeten zu entfernen. Der Teppichboden war nicht mehr hell, er war an allen Stellen, die nicht mit Schränken verstellt waren, braun. Hier sagte das Gericht, dass durch den Nikotinmissbrauch dieser Schaden entstanden ist (( was ein Gutachter festgestellt hat ( man hätte ohne Gutachter das auch so feststellen können)) auch der weit über das normale Mass eines Rauchers liegt. Nun geistert immer wieder das Urteil durch das Land, man müssen, wenn man raucht, renovieren.

Und so geht es im Prinzip auch mit der Tierhaltung. Kein Mensch interessiert sich, wie es zu den Urteilen kam und ob man diese Urteile bei sich anwenden kann. Tierhaltung ( Hunde , Katzen) kann grundsätzlich von der Zustimmung des Vermieters abhängig und auch zustimmungspflichtig sein. Es gibt aber auch der Fall, wo ein Haustier, das üblicherweise der Vermieter nicht dulden muss, der Mieter trotzdem halten darf ( auch wenn alle Mitbewohner keine Katzen udn Hunde halten dürfen ) wenn z.B. jemand für seine sozialen und psychischen Entwicklungen z.B. Behinderte ein Tier als „Hausfreund“ brauchen und dadurch Hilfe geleistet wird. Beim Blindenhund ist es ohnehin klar. Er muss - auch wenn Hundehaltung verboten ist - erlaubt werden.

Man muss also immer den Umstand betrachten. Der Mietvertrag muss bekannt sein. Die Hausordnung muss bekannt sein. In Wohnanlagen ist zu prüfen, ob anderen ohne Grund diese Tiere genehmigt wurden oder ob ein Hausmeister seit Jahren bei einem Mieter die Augen zudrückt, während er nun bei einem anderen plötzlich das Verbot will. Geklärt werden muss bei einer Zustimmung z.B. bei Hunden vor allem, ob diese Tiere artgerecht in einer Wohnung gehalten werden können.

Gruss Günter