Hallo Ivo,
dabke für den Hinweis. Ich kenne diese HP, nehme sie jedoch nie zur Beratung oder zur Auskunft hier im Brett. Für mich ist es eine Quelle. Hier halte ich es wie mit den einschlägigen Hinweisen des DMB oder Haus & Grund. Jede Partei sucht für sich das Urteil heraus und zitiert es, das sie im eigenen Interesse benötigt. Damit ist aus meiner Sicht im Einzelfall dem jeweilig Betroffenen nicht geholfen.
ich liefere mal ein Paar Urteile zum Thema:
http://www.loetzerich.de/tips/Urteile/body_urteile.html
Ich glaube nicht, dass man pauschal eine Aussage dazu machen
kann, wie ein Gericht entscheiden würde.
Richtig. Deshalb mein Hinweis auf die Vielzahl der Urteile.
Ich weise hier gerne immer wieder auf ein Urteil zum Rauchen in der Wohnung hin. Beim DMB wird auf das Urteile ohne weiteren Kommentar hingewiesen. Haus-und Grund wiederum sieht das Urteil als Beweis, dass wer raucht, schadenersatzpflichtig sein soll. Allen aber ist klar, dass Rauchen auch zu den Lebensumständen in der Mietwohnung gehört und somit nicht nachteilig ausgelegt werden darf.
Was natürlich nicht abgedruckt ist, sind die Hintergründe dieses Raucherurteils des AG Tuttlingen. Der Mieter hat täglich - selbst eingeräumt - bis zu 80 Zigaretten geraucht, wenn er Besuch hatte, hat dessen Freundin bis 40 Zigaretten täglich geraucht. Renoviert wurde zuletzt - vor dem Auszug und dem Urteil - vor sieben Jahren. Im Mietvertrag waren keine Schömheitsreparaturen vereinbart. Die Nikotinablagerungen auf dem Teppichboden, an allen Türen, Fenster usw. war als braune Farbe klar zu erkennen. Der Mieter weigerte sich die Fenster und Türen zu säubern und wenigstens die Tapeten zu entfernen. Der Teppichboden war nicht mehr hell, er war an allen Stellen, die nicht mit Schränken verstellt waren, braun. Hier sagte das Gericht, dass durch den Nikotinmissbrauch dieser Schaden entstanden ist (( was ein Gutachter festgestellt hat ( man hätte ohne Gutachter das auch so feststellen können)) auch der weit über das normale Mass eines Rauchers liegt. Nun geistert immer wieder das Urteil durch das Land, man müssen, wenn man raucht, renovieren.
Und so geht es im Prinzip auch mit der Tierhaltung. Kein Mensch interessiert sich, wie es zu den Urteilen kam und ob man diese Urteile bei sich anwenden kann. Tierhaltung ( Hunde , Katzen) kann grundsätzlich von der Zustimmung des Vermieters abhängig und auch zustimmungspflichtig sein. Es gibt aber auch der Fall, wo ein Haustier, das üblicherweise der Vermieter nicht dulden muss, der Mieter trotzdem halten darf ( auch wenn alle Mitbewohner keine Katzen udn Hunde halten dürfen ) wenn z.B. jemand für seine sozialen und psychischen Entwicklungen z.B. Behinderte ein Tier als „Hausfreund“ brauchen und dadurch Hilfe geleistet wird. Beim Blindenhund ist es ohnehin klar. Er muss - auch wenn Hundehaltung verboten ist - erlaubt werden.
Man muss also immer den Umstand betrachten. Der Mietvertrag muss bekannt sein. Die Hausordnung muss bekannt sein. In Wohnanlagen ist zu prüfen, ob anderen ohne Grund diese Tiere genehmigt wurden oder ob ein Hausmeister seit Jahren bei einem Mieter die Augen zudrückt, während er nun bei einem anderen plötzlich das Verbot will. Geklärt werden muss bei einer Zustimmung z.B. bei Hunden vor allem, ob diese Tiere artgerecht in einer Wohnung gehalten werden können.
Gruss Günter