W.g. Hausverbot fristlos gekündigt

Unser Nachbar (Vermieter) hat einer Mieterin, nachdem Diese ausgezogen war, vor einem Jahr Hausverbot erteilt, weil es ständig Ärger gab. Mit Polizei und allem drum und dran.
Jetzt hat ein Mieter, der damals auch schon im Haus wohnte, ein Verhältnis mit Ihr begonnen.
Dieser Mieter (Alleinlebender Mann) will jetzt diese Exmieterin bei sich aufnehmen. (bewohnte eine andere Wohnung im gleichen Haus)
Allen Mietern im Haus war mitgeteilt worden, daß diese EXmieterin Hausverbot hat. (wg. Beleidigung des Vermieters und anderer Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses)
Als dieser Mann diese Frau zu Besuch hatte gab es prompt wieder Beschwerden Lärm schimpfen u.ä.)
So wurde dieser Mann vom Vermieter abgemahnt und Ihm die Kündigung angedroht für den Fall das Er diese Frau nochmals ins Haus lässt.

Darf der Vermieter diesem Mieter die Wohnung kündigen (fristlos) weil er diese Frau wiederholt ins Haus gelassen hat?

Wenn diese beiden Heiraten muss der Vermieter den Zuzug gestatten?

Christa.

Unser Nachbar (Vermieter) hat einer Mieterin, nachdem Diese
ausgezogen war, vor einem Jahr Hausverbot erteilt, weil es
ständig Ärger gab. Mit Polizei und allem drum und dran.
Jetzt hat ein Mieter, der damals auch schon im Haus wohnte,
ein Verhältnis mit Ihr begonnen.
Dieser Mieter (Alleinlebender Mann) will jetzt diese
Exmieterin bei sich aufnehmen. (bewohnte eine andere Wohnung
im gleichen Haus)
Allen Mietern im Haus war mitgeteilt worden, daß diese
EXmieterin Hausverbot hat. (wg. Beleidigung des Vermieters und
anderer Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses)
Als dieser Mann diese Frau zu Besuch hatte gab es prompt
wieder Beschwerden Lärm schimpfen u.ä.)
So wurde dieser Mann vom Vermieter abgemahnt und Ihm die
Kündigung angedroht für den Fall das Er diese Frau nochmals
ins Haus lässt.

Darf der Vermieter diesem Mieter die Wohnung kündigen
(fristlos) weil er diese Frau wiederholt ins Haus gelassen
hat?

Wenn diese beiden Heiraten muss der Vermieter den Zuzug
gestatten?

Hallo Christa,

zuerst einmal sollte der Mieter beachten, dass mit Entscheidung des BGH vom 05.11.2003 VIII ZR 371/02, Pressemitteilung 131/2003, nun der Mieter beim Vermieter die Zustimmung zur Aufnahme eines Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin einholen muss. Die frühere Regelung, dass Lebenspartner grundsätzlich einziehen dürfen ist nicht mehr aktuell. Da dem Vermieter der Einzug dieser Dame unzumutbar ist, kann er das Mietverhältnis zwar nicht fristlos, jedoch befristet und ordnungsgemäss kündigen. Er kann dieser Dame das Recht verweigern in die Mietwohnung einzuziehen.

Gruss Günter

Danke OWT

Anmerkung
Bei dem zitierten Urteil des BGH sollte man jedoch darauf achten, das hier ausdrücklich zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Familienangehörigen unterschieden wird.

Gruß
Daniel

Bei dem zitierten Urteil des BGH sollte man jedoch darauf
achten, das hier ausdrücklich zwischen nichtehelichen
Lebensgemeinschaften und Familienangehörigen unterschieden
wird.

Hallo Daniel,

richtig, aber bitte zu beachten, dass dieser Begriff des Familienangehörigen nicht nur sehr eng ausgelegt ist sondern im speziellen Fall die Aufnahmen auch zustimmungspflichtig sein kann, insbesondere dann, wenn ein Familienangehöriger eine eigene Familie hat und mit dieser in eine Mietwohnung einziehen will. Ich habe derzeit einen solchen Fall in Bearbeitung und warte auf den Gerichtstermin. Ich bitte hier nämlich auf Folgendes zu achten. z.B.

Ein Ehepaar ist Mieter. Ein Partner verstirbt. Nun zieht der Sohn mit Schwiegertochter bei der Mieterin ein. Der Vermieter widerspricht dem Einzug. Grund: Nach dem Tod des Partners ist die Ehefrau überwiegend unterwegs und die Wohnung wird überwiegend von den Angehörigen bewohnt. Miete zahlt weiterhin die Hauptmieterin. Natürlich erhält sie die anteiligen Kosten der Mieter von ihrem Sohn erstattet. Der Wohnsitz der Hauptmieterin ist die betroffenen Wohnung. Nun besteht nicht nur der Streit, ob die Hauptmieterin durch ihr Verhalten die Aufgabe der Wohnung erkennen lässt ( aus aus meiner Sicht zu bestreiten und durch Melderegister beim Meldeamt nachweisbar ist, ist) sondern der Vermeietr führt natürlich auch an, dass sich die Familienangehörigen an der Miete überwiegend beteiligen ( was nicht zu bestreiten ist, aber als moralische Verpflichtung angesehen werden kann auch als Unterstützung der Mutter). Mehr möchte ich nicht ausführen. Man weiss nie wer noch mitliest.

Gruss Günter