Zurückbehaltung der Mietkaution trotz Verjährung

Hallo!

Verständnisfrage zu § 215 BGB:

Wenn ein Vermieter erst nach mehr als sechs Monaten nach Zurückerhalten der Mietsache eine Abrechnung über die hinterlegte Mietkaution mit Beanstandung eines Mangels erstellt, wären Ersatzansprüche ja nach § 548 I verjährt.
Nach § 215 könnte er bezüglich der Mietkaution jedoch von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, „wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte“.

Was heißt dieses „erstmals konnte“? Weil der Vermieter theoretisch erstmals auch schon früher (z.B. ein Tag nach Mietsachenrückgabe) hätte aufrechnen können, greift das Zurückbehaltungsrecht nun trotzdem?
Dann würde das ja quasi immer gelten. Was wären denn dann Fälle, in denen der Vermieter die Kaution nach Mietsachenrückgabe nicht zurückbehalten kann? (Denn „abrechnen konnte“ hätte er ja immer können, auch wenn er es nicht macht.)

Hoffe, das ist verständlich.

Ein halbes Jahr läuft die Verjährung d.H. er muss es rechtshängig machen. Tut er es nicht vorbei.

BP

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Ein halbes Jahr läuft die Verjährung d.H. er muss es
rechtshängig machen. Tut er es nicht vorbei.

Ja, dass der Ersatzanspruch dann verjährt ist mir schon klar. Aber wenn der Vermieter zu diesem Zeitpunkt immer noch eine Kaution vom Mieter hat, kann er von dieser aufgrund § 215 BGB doch den Betrag zur Wiederherstellung abziehen bzw. der Mieter kann aufgrund der Einrede des Vermieters nicht die volle Kaution zurückerhalten. Oder ist das in o.g. Fall anders?