Kaution Mietwohnung: seit 1.12.2009 nicht zurück

Hallo Heinz,

Heute gilt, dass der Kautionsanspruch des Vermieters der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) unterliegt.

Ihr habt also für die Kaution theoretisch noch Zeit aber nicht für die anderen Ansprüche. Sh. auch Wer-weiß-was Artikel: /t/zurueckbehaltung-der-mietkaution-trotz-verjaehrun…

Schriftwechsel grundsätzlich per Einwurfeinschreiben, die diese Sache betreffen - und wie gesagt, wegen dem Geld das sonst noch zu bekommen ist - schaltet einen Anwalt ein!!!

LG
Greta

Danke, Greta, für die ausführliche Antwort.

Die linke Bazille von Vermieter hat sich - meiner Meinung
nach - selbst ins Knie geschossen, denn im Mietvertrag steht
drin, dass die Kaution DREI Monate nach Ablauf des
Mietvertrags zurückzuzahlen ist…!

Mietvertragsende 1.12.2009, am 17.6. hat er selbst
schriftlich mitgeteilt, dass er die Kaution „in den nächsten
vier Wochen“ überweisen wolle.

Dieses SChreiben hebt doch die Verjährung auf, oder verzögert
sie, richtig?

Nach welcher Zeit tritt die Verjährung in Kraft?

Wo ist dies nachzulesen?

Er hat - und seine Frau einen Tag später - diese Woche einen
Brief bekommen mit letzter Aufforderung, die ÜW bis 9.2.
eintreffend zu tätigen - ansonsten erfolgt Mahnbescheid!

Gibts sonst noch Tipps?