Mieterhöhung nach Modernisierung

Vermieter schreibt: „Ich lasse lasse demnächst eine Heizung einbauen. Sind sie mit einer Mieterhöhung um Betrag X nach der Installation einverstanden?“
Mieter schreibt: „Ja, bin ich.“
Muss der Mieter nach dem offensichtlichen Ende der Arbeiten die erhöhte Miete selbstständig zahlen, oder ist der Vermieter verpflichtet, schriftlich dem Mieter die Beendigung der Arbeit und die Mieterhöhung ab Stichtag Y mitzuteilen?

MfG

Goetz

Hallo,

zuerst einmal ein Hinweis. Ein Mieterhöhungsverfahren wegen Modernisierung hat Folgendes zu beinhalten bzw. in etwa so auszusehen.

Die Wohnung im 1. OG soll modernisiert werden. In allen Räumen werden Isolierfenster angebracht. Die Heizung wird durch ein neues Heizsystem ersetzt. Die Arbeiten sind für die Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx vorgesehen. In dieser Zeit sind Sie möglicherweise in Ihrer Wohnung eingeschränkt. Folgende Arbeiten müssen Sie zuvor ausführen: Entfernen aller Möbel und Einrichtungen im Bereich der Fenster usw. . Die Gesamtkosten belaufen sich auf insgesamt 15.000 €. Hiervon werden 11 % pro Jahr umgelegt. Auf Ihre Wohnung entfällt eine Mieterhöhung von ca. 0.60 € pro qm. Diese Erhöhung ist im folgenden Monat nach der Modernisierung zu zahlen.

Durch die Modernsiierung können Sie mit einer Kostenersparnis bei den Heizkosten von monatlich durchschnittlich mindestenss 40 € rechnen. Die Mieterhöhung liegt somit im Bereich des Zumutbaren.

Etwa so könnte die Ankündigung lauten. Der VM muss dem Mieter mitteilen, was er als Erhöhung zu erwarten hat um abklären zu können, ob seine Einsparungen überhaupt dann auch zutreffen können. Zudem hat der Mieter sodann die Möglichkeit zu kündigen. Bei der Berehcnung muss der VM z.B. notwendige Reparaturen, die ohnehin fällig geworden wären vom Gesamtkostenaufwand abziehen. Staatliche Hilfe reduzieren die Kostenumlage. Wenn z.B. der VM eine bereits „abgesprochene Heizung“ ersetzen muss und will die Kosten als Modernisierung umlegen, weil er z.B. ein Niedrigtemperaturkessel anschafft, muss er etwaige Reparaturkosten absetzen, im Einzelfall kann er sogar nur den Mehrwert des Heizkessels - umgerechnet vom alten System als Modernisierung weitergeben. Allerdings kann er überhaupt keinen Anspruch auf einer Mieterhöhung wegen Modernisierung dann geltend machen, wenn z.B. die alten Fenster nicht ausgetauscht werden und im Winter zieht es wie Hechtsuppe.

Gruss Günter

Vermieter schreibt: „Ich lasse lasse demnächst eine Heizung
einbauen. Sind sie mit einer Mieterhöhung um Betrag X nach der
Installation einverstanden?“
Mieter schreibt: „Ja, bin ich.“

Nun, was bedeutet das. Pro Quadrateter überspitzt 15 € oder nur eine Erhöhung von 0,50 e pro Quadratmeter. Sorry, aber hier zu schreiben, ja, einverstanden ist fahrlässig, wenn man nicht weiss, was finanziell kommt.

Muss der Mieter nach dem offensichtlichen Ende der Arbeiten
die erhöhte Miete selbstständig zahlen, oder ist der Vermieter
verpflichtet, schriftlich dem Mieter die Beendigung der Arbeit
und die Mieterhöhung ab Stichtag Y mitzuteilen?

Der VM muss eine Auflistung der Kosten vorlegen. Der Mieter hat ein Recht zur Prüfung. Auch ob Skonti nicht abgezogen sind oder wegen zu später Zahlung verfallen sind. Diese Mehrkosten muss der VM selbst tragen.

MfG

Goetz

Vermieter schreibt: „Ich lasse lasse demnächst eine Heizung
einbauen. Sind sie mit einer Mieterhöhung um Betrag X nach der
Installation einverstanden?“
Mieter schreibt: „Ja, bin ich.“

Nun, was bedeutet das. Pro Quadrateter überspitzt 15 € oder
nur eine Erhöhung von 0,50 e pro Quadratmeter. Sorry, aber
hier zu schreiben, ja, einverstanden ist fahrlässig, wenn man
nicht weiss, was finanziell kommt.

Hallo, erstmal danke für die Antwort. Gehen wir mal davon aus, der Vermieter hat den Gesamtbetrag angegeben und das er die besagten 11% im Jahr umzulegen gedenkt. Anstelle des X schreibt er selbstverständlich eine konkrete Summe, sagen wir mal, 50€. Auf eventuelle Nebenkostenerhöhung wegen der zu erwartenden Betriebskostenvorauszahlung wird nicht eingegangen.
Muss der Vermieter nach Beendigung der Arbeiten dem Mieter das Ende, die neue Miete und den Zeitpunkt der Fälligkeit schriftlich mitteilen, oder ist der Mieter verpflichtet, die neue Miete selbstständig zu zahlen, sobald er den Eindruck hat, das die Arbeiten beendet sind. Gelten die Arbeiten auch als beendet, wenn sagen wir mal, trotz Nachfrage, keine Möglichkeit existiert, den tatsächlichen Verbrauch zu messen und mehrere Wohnungen an die Anlage angeschlossen sind?

MfG

Goetz

Hallo,

es ist Aufgabe des Vermieters den Mieter auf den Abschluß der Arbeiten hinzuweisen und ihm die Mieterhöhung mitzuteilen. Bei der korrekten Erklärung der Modernisierung kann der VM die Mieterhöhung im Folgemonat nach Abschluß der Modernisierung verlangen. Also. Ende der Arbeiten 22.07.2007. Mieterhöhung ab 01.08.2007.

Hallo, erstmal danke für die Antwort. Gehen wir mal davon aus,
der Vermieter hat den Gesamtbetrag angegeben und das er die
besagten 11% im Jahr umzulegen gedenkt. Anstelle des X
schreibt er selbstverständlich eine konkrete Summe, sagen wir
mal, 50€. Auf eventuelle Nebenkostenerhöhung wegen der zu
erwartenden Betriebskostenvorauszahlung wird nicht
eingegangen.

Muss der Vermieter nach Beendigung der Arbeiten dem Mieter
das Ende, die neue Miete und den Zeitpunkt der Fälligkeit
schriftlich mitteilen, oder ist der Mieter verpflichtet, die
neue Miete selbstständig zu zahlen, sobald er den Eindruck
hat, das die Arbeiten beendet sind. Gelten die Arbeiten auch
als beendet, wenn sagen wir mal, trotz Nachfrage, keine
Möglichkeit existiert, den tatsächlichen Verbrauch zu messen
und mehrere Wohnungen an die Anlage angeschlossen sind?

Die Beendigung der Arbeiten ist nicht abhängig vom Beweis der Einsparungen bei den Heiz-und Betriebskosten. Allerdings wird jede Heizkostenfirma z.B. beim Tausch der Heizung die Einsparungen berechnen können.

Gruss Günter

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