Auch hier sind Funktion von Wasserzählern sowie zu tolerierende Eichfehler- und Verkehrsfehler-Grenzen erläutert
http://bfw-gohl.de/faq/differenzen_zaehler.htm
bzw. warum die Verbrauchssumme lt. Unterzähler eigentlich immer vom Verbrauch lt. Hauptzähler abweicht
Die Unzulässigkeit einer Differenzabrechnung ergibt sich aus den vorgenannten „normalen“ Messdifferenzen wegen der unterschiedlichen Bauart/Genauigkeit von Haupt-/Unterzählern und aus der Heizkostenverordnung , die auch für Abrechnung der Frisch-/Abwasserkosten für’s Warmwasser gilt.
z.B.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
Abs. 1 Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
> d.h. aller Nutzer!
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§ 5 Abs. 1 Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
> Dabei gilt nach „anerkannten Regeln“, „geeignet“ - die Differenzmessung wird nicht als geeignet angesehen!
§ 5 Abs. 2 Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst , so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
> Verbrauchsmessung der einen Nutzergruppe durch Wasser-Unterzähler und eines Nutzers durch Restmenge lt. Hauptzähler fällt ebenfalls unter „nicht mit gleicher Ausstattung“ - insoweit gilt auch hier:
Krohn: "Eine Verteilung der Gesamtkosten kann nur dann erfolgen, wenn überall gleiche Geräte vorhanden sind, deren Verbrauchsanzeigen miteinander vergleichbar sind. … In dem Moment, wo nur ein Nutzer von den anderen abweichende Erfassungsgeräte hat, muss schon eine Vorerfassung oder Vorverteilung erfolgen. … "
Nach weiteren Grundsätzen zur Betriebskostenabrechnung, bestehen berechtigte Einwendungsgründe, wenn Erfassungs-/Umlage-Methoden zu unbilligen Ergebnissen führen (§ 315 BGB). Davon wird bei einer Differenzmessung/Umlage von verbleibenden Restmengen/-kosten auf einen Mieter i.d.R. ausgegangen!
Nicht zu vergessen auch:
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
Abs. 1 Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
sehr lesenswert > die kommentierte Heizkostenverordnung von A. Krohn (Sachverständiger/Schiedsgutachter für Betriebskostenfragen) > PDF 75 Seiten!
http://www.internal-audit.de/downloads/heizkostenver…