Wasseruhr und Boiler

Hallo, liebe Experten,

ich habe mal zwei Fragen:

  1. In einem Mietshaus sind drei Wohnungen. Mieter A und C haben je einen eigenen Wasserzähler. Zusätzlich gibt es noch einen weiteren Zähler für das Wasser, welches im Hof für den Fischteich genutzt wird. Mieter B hat keinen eigenen Zähler, er bezahlt also den Rest, der vom Hauptzähler übrig bleibt. Kann Mieter B einen separaten Zähler verlangen?

  2. Ein Mieter hat einen 80-Liter-Boiler, der die Wohnung mit Warmwasser versorgt. Dieser verbraucht erstens Unmengen Strom, zweitens kann der Mieter nie ein Vollbad nehmen, ohne den Boiler zweimal aufzuheizen. Eine Gastherme mit der Möglichkeit, das Wasser per Durchlauf zu erhitzen ist aber vorhanden. Kann der Mieter „verlangen“, daß das Wasser über die Therme erwärmt wird?

Danke für Anregungen.

LG, Conny

Hallo Conny,

zweimal nein.

  1. Ein VM muss keinen Wasserzähler einbauen. Nur bei Neubauwohnungen kann von Amtsseite dieser Einbau direkt vorgeschrieben sein. Der VM muss allerdings den Wasserverbrauch bei nicht vorhandener Wohnungswasseruhr über die Personenzahl oder die m² Zahl der Wohnung abrechnen. Der „Rest der über bleibt“? Das geht so nicht.

Im übrigen darf man auch nicht vergessen, das ein VM die Kosten für den Einbau einer Wasseruhr (wie auch die Eichkosten alle fünf Jahre) auf seine Mieter umlegen darf.

  1. Solange ein Boiler einwandfrei funktioniert und das Wasser erhitzt (selbst wenn man für ein volles Wannenbad mehrfach aufheizen muss, glaube ich) kann man den VM nicht zu einer Modernisierung zwingen. Genausowenig wie er ein veraltetes Bad renovieren muss.

Gruß
Nita

soweit ich informiert bin, müssen alle Mieter eines Hausen gleich abgerechnet werden! Also entweder alle über die Wasseruhr, oder alle über Personenzahl - oder eben alle über qm.
Den einen so abrechnen und den anderen so ist unzulässig.

soweit ich informiert bin, müssen alle Mieter eines Hausen
gleich abgerechnet werden! Also entweder alle über die
Wasseruhr, oder alle über Personenzahl - oder eben alle über
qm.
Den einen so abrechnen und den anderen so ist unzulässig.

Hallo Jasmin,

und wer hat dich derart informiert? Kannst du das mal mit einem entsprechenden Urteil / Gesetzestext unterlegen? Leider finde ich diesbezüglich nämlich keinerlei Hinweis, was deine Theorie bestätigen würde.

Würde mich aber brennend interessieren.

Gruß
Nita

war hier auf werweisswas,

hab ich vor 2 monaten nachgefragt mit dem Namen „eigene Wasseruhr? (Jasmin, 27.6.2007 09:47)“ daraufhin habe ich antworten hier bekommen - und nachdem ich meinen Vermieter konfrontiert hatte habe ich auch wirklich (ohne Rechtsstreit) Recht bekommen

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

deswegen begann ich meine Antwort auch mit „soweit ich informiert bin“ Die Infos habe ich von Experten dieser Seite erhalten. Was natürlich keine Rechtsauskunft bedeutet :wink:

soweit ich informiert bin, müssen alle Mieter eines Hausen
gleich abgerechnet werden! Also entweder alle über die
Wasseruhr, oder alle über Personenzahl - oder eben alle über
qm.
Den einen so abrechnen und den anderen so ist unzulässig.

Hallo,
wenn ein Mieter den Rest bezahlt, sind doch alle „ueber die Wasseruhren“ abgerechnet. Die ganze Wassermenge ist bekannt und einige Teilmengen, rechnen ergibt die einzige nicht gemessene Menge des letzten Mieters.
Mathematich ok, solange alle Leitungen dicht sind und alle Wasseruhren korrekt messen.
Ob das zulaessig ist, nehme ich an. Stehts irgendwo?
Gruss Helmut

Hallo,

wenn ein Mieter den Rest bezahlt, sind doch alle „ueber die
Wasseruhren“ abgerechnet.

Nein. das ist komplett unzulässig, weil dann jeder Fehler der anderen Wasseruhren zulasten des ‚Restzahlers‘ ginge. Du musst bedenken, dass bei langsamer Entnahme die Wasseruhren unter Umständen gar nicht zählen. Und dass es keine Messgeräte ohne Fehler gibt.

Mathematich ok, solange alle Leitungen dicht sind und alle
Wasseruhren korrekt messen.

Eben das tun sie leider nicht.

Gruß
loderunner

Moin, loderunner,

Nein. das ist komplett unzulässig, weil dann jeder Fehler der
anderen Wasseruhren zulasten des ‚Restzahlers‘ ginge.

wo steht das? Interessiert mich halt, weil Dein Einwand

Du musst bedenken, dass bei langsamer Entnahme die Wasseruhren
unter Umständen gar nicht zählen. Und dass es keine Messgeräte
ohne Fehler gibt.

völlig richtig ist, der könnte aber ebensogut dazu benutzt werden, die Wasserabrechnung über Uhren (auch wenn alle eine haben) generell in Frage zu stellen.

Gruß Ralf

Hallo,
zwei Quellen habe ich auf die Schnelle gefunden:
http://www.erwin-ruff.de/eichung.html (ganz unten, letzte drei Absätze)
und:
/t/wasserzaehler-kaputt-wie-rechne-ich-ab/1930019/9
Meine Kenntnisse stammen aus nicht mehr auffindbaren Quellen irgendwo im Internet und hier aus dem Forum (was ich ebenfalls nicht mehr wiedergefunden habe).
Gruß
loderunner

Auch hier sind Funktion von Wasserzählern sowie zu tolerierende Eichfehler- und Verkehrsfehler-Grenzen erläutert
http://bfw-gohl.de/faq/differenzen_zaehler.htm
bzw. warum die Verbrauchssumme lt. Unterzähler eigentlich immer vom Verbrauch lt. Hauptzähler abweicht

Die Unzulässigkeit einer Differenzabrechnung ergibt sich aus den vorgenannten „normalen“ Messdifferenzen wegen der unterschiedlichen Bauart/Genauigkeit von Haupt-/Unterzählern und aus der Heizkostenverordnung , die auch für Abrechnung der Frisch-/Abwasserkosten für’s Warmwasser gilt.

z.B.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
Abs. 1 Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
> d.h. aller Nutzer!

§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§ 5 Abs. 1 Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
> Dabei gilt nach „anerkannten Regeln“, „geeignet“ - die Differenzmessung wird nicht als geeignet angesehen!

§ 5 Abs. 2 Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst , so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
> Verbrauchsmessung der einen Nutzergruppe durch Wasser-Unterzähler und eines Nutzers durch Restmenge lt. Hauptzähler fällt ebenfalls unter „nicht mit gleicher Ausstattung“ - insoweit gilt auch hier:
Krohn: "Eine Verteilung der Gesamtkosten kann nur dann erfolgen, wenn überall gleiche Geräte vorhanden sind, deren Verbrauchsanzeigen miteinander vergleichbar sind. … In dem Moment, wo nur ein Nutzer von den anderen abweichende Erfassungsgeräte hat, muss schon eine Vorerfassung oder Vorverteilung erfolgen. … "

Nach weiteren Grundsätzen zur Betriebskostenabrechnung, bestehen berechtigte Einwendungsgründe, wenn Erfassungs-/Umlage-Methoden zu unbilligen Ergebnissen führen (§ 315 BGB). Davon wird bei einer Differenzmessung/Umlage von verbleibenden Restmengen/-kosten auf einen Mieter i.d.R. ausgegangen!

Nicht zu vergessen auch:
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
Abs. 1 Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

sehr lesenswert > die kommentierte Heizkostenverordnung von A. Krohn (Sachverständiger/Schiedsgutachter für Betriebskostenfragen) > PDF 75 Seiten!
http://www.internal-audit.de/downloads/heizkostenver…

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Super! Danke und *! (owt)
-nix-

Hallo,

vielen Dank, Rudi, für deine umfassende Berichterstattung. Nichtsdestoweniger bleibt aber doch festzuhalten, dass auch hier die Erfassung über verschiedene Geräte/Arten nicht als unzulässig dargestellt wird.

Es wird auch hier nur darauf hingewiesen, dass dann eine Vorerfassung bla bla bla durchgeführt werden muss, um einen Mieter nicht zu benachteiligen.

Die pauschale Aussage der Unzulässigkeit wird also keinesfalls bestätigt.

Ob es für einen VM evtl. einfacher ist, alle Mieter mit Wasserzählern auszustatten, anstatt mühsam bestimmte komplizierte Berechnungsarten durchzuführen, bleibt dahingestellt.

Zumindest hier in dieser Diskussion ist eine Unzulässigkeit für mich deswegen nicht schlüssig nachgewiesen und ich würde Betroffenen nicht empfehlen wollen ihre VM auf dieser Basis bzgl. des Einbaus von eigenen Wasseruhren anzusprechen.

Gruß
Nita

Danke an alle! owt
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