Fahrstuhl kaputt - Mietkürzung?

Hallo,

was wäre in so einem fiktiven Fall agemessen?

Mieterin A lebt in einem Mehrfamilienhaus im ersten Stock. Sie ist Rollstuhlfahrerin. Wenn nun der Aufzug über längere Zeit defekt wäre und sie deshalb die Wohnung nicht mehr allein verlassen könnte, in welcher Höhe wäre dann eine Mietminderung angemessen? Wie richtet sich diese nach der Dauer des Defekts?
Z.B. bei einer Woche? Bei zwei Wochen? Ein ganzer Monat?

Viele Dank für alle Antworten.

Hallo,

es wird bei der Antwort unterstellt, dass der VM ode die Hausverwaltung über den defekten Fahrstuhl informiert ist.

Eine Mietminderung von höchstens 5 % ist rein aus dem Gefühl heraus angemessen ( mir ist hier kein Urteil bekannt, das anzuwenden wäre ) und ist nach den Tagen zu berechnen an denen der Mieter den Fahrstuhl nicht nutzen konnte, wenn er in der Wohnung lebte. Selbstverständlich von der Kaltmiete. Der VM muss allerdings schriftlich mit Angabe des Grundes hingewiesen werden, dass die Miete gemindert wird. Und er muss nochmals zur Mängelbeseitigung ausdrücklich aufgefordert werden.

Gruss Günter

was wäre in so einem fiktiven Fall agemessen?

Mieterin A lebt in einem Mehrfamilienhaus im ersten Stock. Sie
ist Rollstuhlfahrerin. Wenn nun der Aufzug über längere Zeit
defekt wäre und sie deshalb die Wohnung nicht mehr allein
verlassen könnte, in welcher Höhe wäre dann eine Mietminderung
angemessen? Wie richtet sich diese nach der Dauer des Defekts?
Z.B. bei einer Woche? Bei zwei Wochen? Ein ganzer Monat?

Viele Dank für alle Antworten.

Moin, Ingrid,

zunächst muss der Mieter dem Vermieter Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, sprich: eine Frist setzen. Verstreicht die Frist ohne Behebung des Mangels, so kann der Mieter ab diesem Termin die Miete kürzen.

Die Höhe zu bemessen ist schwierig. Der nicht Behinderte könnte nachrechnen, was ihn der Aufzug im Monat kostet; die Behinderte ist auf den Lift angewiesen und somit erheblich beeinträchtigt. Sie könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Wohnung ohne Lift nur die Hälfte wert ist. Ob ihr ein Richter da so ohne weiteres folgen wird, ist eine andere Frage; als Androhung ist die Höhe sicher geeignet, dem Vermieter Beine zu machen.

Gruß Ralf

Hallo,

zunächst muss der Mieter dem Vermieter Gelegenheit geben, den
Mangel zu beseitigen, sprich: eine Frist setzen. Verstreicht
die Frist ohne Behebung des Mangels, so kann der Mieter ab
diesem Termin die Miete kürzen.

nö, nö,
das Recht zur Mietminderung hängt nicht von Fristsetzungen ab, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 536 BGB). Eine Mietminderung ist nicht die Strafe für nicht in einer bestimmten Frist behobenen Mängel, sondern stellt eine Anpassung des Mietzins an den schlechteren nicht vertragsgemäßen Zustand der Mietsache dar.
Der Vermieter muß lediglich über den Mangel in Kenntnis gesetzt werden.

Ein Anhaltspunkt für die Höhe der Mietminderung ist das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache. Ob es im vorliegenden Fall zulässig ist, dies nach den persönlichen Umständen der gehbehinderten Mieterin zu bemessen, oder ob man vom Durchschnittsmieter auszugehen hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Und im Normalfall würde ich sagen, dass ein Aufzugsausfall im ersten Stock höchstens 5 % Minderung wert ist - wenn überhaupt. Aber aufgrund der persönlichen Umstände würde ich der Mieterin raten, sich zunächst von einem Mieterverein beraten zu lassen, ob in einem solchen Fall nicht ihre persönlichen Verhältnisse auch berücksichtigt werden müssen und nicht von einer sehr erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung auszugehen ist.

Zwei Beispiele noch:
defekter Fahrstuhl bei Mieter im 4. Stock = 10% (AG Charlottenburg in „Das Grundeigentum“ 1990, S. 423)

defekter Fahrstuhl bei Mieter im 5. Stock = 7,5% (AG Bremen in „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ 1987, S. 383)

Grüße,
Dietmar