Rücktritt Mietvertrag vor Vermieter-Unterschrift

Hallo Zusammen,

angenommen es wurde eine passende Wohnung in einer bestimmten Gegend gesucht und gefunden, man sagt telefonisch der Immobilienverwaltung zu, dass man daran interessiert ist. Der Mietvertrag kommt Ende September per Post ohne Unterschrift des Vermieters (Standardfall), wird eine Woche später unterschrieben an die Immobilienverwaltung zurückgesendet.

Es vergeht mehr als ein Monat, der Mietvertrag mit der Unterschrift des Vermieters kommt jedoch nicht. Derweil ergeben sich beim Mieter persönliche Umstände, die ihn veranlassen bzw. zwingen, in eine andere Gegend zu ziehen. Also sucht er sich eine neue Wohnung und sendet an die Immobilienverwaltung ein Schreiben als Einschreiben mit Rückschein, in dem er seine Willenserklärung zur Anmietung der Wohnung zurückzieht.

Fragen:
Grundsätzlich ist doch der Mieter im Recht, da NOCH kein Vertrag zustande gekommen ist, oder? Formaljuristisch liegt bislang lediglich sein Angebot vor oder?
Welche Konsequenzen muss der Mieter nun befürchten? Hat der Vermieter trotzdem noch Möglichkeiten Forderungen durchzusetzen? Wenn ja, welche? Wie sollte sich der Mieter jetzt verhalten?

Vielen Dank!
Animay

Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, den Mietvertrag vor Einzug zu „widerrufen“. Der Vertrag ist bereits zustande gekommen. Es braucht hierzu auch keine Unterschrift des Vermieters, denn ein Mietvertrag kann auch mündliche zustande kommen.

Schlimmstenfalls muss der Mieter bis zur regulären Kündigungsfrist (Standardfall 3 Monate) Miete zahlen bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter einen neuen Mieter für die Wohnung gefunden hat.

Man sollte das Gespräch suchen, um eine Einigung zu finden.

Hallo!

Einzug zu „widerrufen“. Der Vertrag ist bereits zustande
gekommen. Es braucht hierzu auch keine Unterschrift des
Vermieters, denn ein Mietvertrag kann auch mündliche zustande
kommen.

Das heißt, mit „Ok, ich würd’ die Wohnung nehmen.“ und einem darauf folgenden „Ok, ich schicke Ihnen den Vertrag zu.“ ist bereits der Vertrag besiegelt?

Gruß, Jan

Hallo!

Moin,

Einzug zu „widerrufen“. Der Vertrag ist bereits zustande
gekommen. Es braucht hierzu auch keine Unterschrift des
Vermieters, denn ein Mietvertrag kann auch mündliche zustande
kommen.

Das heißt, mit „Ok, ich würd’ die Wohnung nehmen.“ und einem
darauf folgenden „Ok, ich schicke Ihnen den Vertrag zu.“ ist
bereits der Vertrag besiegelt?

Ja, wobei die Beweisbarkeit dabei immer das Problem darstellt. Da aber bereits ein schriftlicher Vertrag, unterschrieben vom Mieter (ich nenn den jetzt schon mal so) vorliegt, ist die Beweisbarkeit klar. Abgesehen davon hindert den Eigentümer nichts daran jetzt zu unterschreiben und dann im Besitz eines gültigen Vertrages zu sein. zu Beweisen, dass die Unterschrift erst später geleistet wurde, dürfte nicht möglich sein (wäre auch nicht wirklich relevant).

Gruß, Jan

vnA

Hallo!

Beweisbarkeit klar. Abgesehen davon hindert den Eigentümer
nichts daran jetzt zu unterschreiben und dann im Besitz eines
gültigen Vertrages zu sein. zu Beweisen, dass die Unterschrift
erst später geleistet wurde, dürfte nicht möglich sein (wäre
auch nicht wirklich relevant).

Öhm, das ist doch völlig falsch, oder? Angenommen, die Unterschrift des „Mietwilligen“ ist der Antrag, dann ist der Eingang des vom Vermieter unterschriebenen Vertrages beim „Mietwilligen“ die Annahme. Der Zeitpunkt der Unterschrift spielt keine Rolle.

Jan

Hallo,

Öhm, das ist doch völlig falsch, oder? Angenommen, die
Unterschrift des „Mietwilligen“ ist der Antrag,

Wäre nicht der Anruf bei der Mietverwaltung schon ein Antrag?
(Ich möchte die Wohnung mieten, bitte schickt mir den Mietvertrag?)

Grüße
Didi

Hallo noch einmal,

die bislang eingegangenen Antworten machen dem potenziellen nicht-mehr-willigen Mieter Angst. Dass ein Mieter grundsätzlich kein Rücktrittsrecht vom Vertrag hat, ist verstanden. Aber ist es denn nicht so, dass ein Vertrag erst mit der Schriftform vor Gericht auch belastbar ist??
Soll heißen, die Verwaltung hat dem Mieter ein Schriftstück zukommen lassen, mit dem er dem Vermieter den Antrag zur Mietnutzung stellen konnte. Das hat er mit Unterschrift getan. Nun ist also der Vermieter am Zug den besagten Antrag anzunehmen - was seit September nicht geschehen ist.

Nun zieht der ehemals-Mietwillige seinen Antrag zurück und selbst WENN der Vermieter nun zustimmt, dann tut er dies doch zweifelsohne nachdem der Antrag zurückgezogen wurde und somit gibt es keinen Vertrag.

Der Mieter hat zudem mit einer größeren Mietverwaltung gesprochen und dort sagt man, es müssen BEIDE Parteien unterschreiben, sonst kein Vertrag. Man stelle sich nur den Umkehrfall vor - Mieter unterschreibt, Vermieter aber nicht, dann hat der Mieter doch überhaupt nichts in der Hand wenn man ihm auf einmal den Einzug verwehrt… Aber der Vermieter soll im Umkehrfall alle Rechte haben?

Bitte um Rat!

Noch mal Moin,

Öhm, das ist doch völlig falsch, oder? Angenommen, die
Unterschrift des „Mietwilligen“ ist der Antrag, dann ist der
Eingang des vom Vermieter unterschriebenen
Vertrages beim „Mietwilligen“ die Annahme. Der Zeitpunkt der
Unterschrift spielt keine Rolle.

Wann ist ein schriftlicher Vertrag (den ich vorliegend gar nicht brauche) gültig? Wenn er unterschrieben ist, oder wenn er irgendwem irgendwie mit der Post zugegangen ist? Natürlich ab dem Zeitpunkt ab dem die Beteiligten ihre Unterschrift daruntergesetzt haben.

Jan

vnA

Hallo noch einmal,

Auch

die bislang eingegangenen Antworten machen dem potenziellen
nicht-mehr-willigen Mieter Angst. Dass ein Mieter
grundsätzlich kein Rücktrittsrecht vom Vertrag hat, ist
verstanden. Aber ist es denn nicht so, dass ein Vertrag erst
mit der Schriftform vor Gericht auch belastbar ist??

Das ist er wenn er von beiden Seiten unterschrieben vorgelegt wird.

Soll heißen, die Verwaltung hat dem Mieter ein Schriftstück
zukommen lassen, mit dem er dem Vermieter den Antrag zur
Mietnutzung stellen konnte. Das hat er mit Unterschrift getan.

War das ein Mietvertrag oder Bewerbungsunterlagen für eine Wohnung?

Nun ist also der Vermieter am Zug den besagten Antrag
anzunehmen - was seit September nicht geschehen ist.

Vermutest du. Wesshalb bist du dir sicher, dass der unterschriebene Vertrag nicht schon lange bei der Hausverwaltung liegt? Wo steht, dass es für jeden Beteiligten an einem Vertrag eine extra Ausfertigung geben muss?

Nun zieht der ehemals-Mietwillige seinen Antrag zurück und
selbst WENN der Vermieter nun zustimmt, dann tut er dies doch
zweifelsohne nachdem der Antrag zurückgezogen wurde und somit
gibt es keinen Vertrag.

Wenn dem so wäre und es auch beweisbar wäre, dann ja.

Der Mieter hat zudem mit einer größeren Mietverwaltung
gesprochen und dort sagt man, es müssen BEIDE Parteien
unterschreiben, sonst kein Vertrag.

Ja, das ist auch zweifelsfrei.

Man stelle sich nur den
Umkehrfall vor - Mieter unterschreibt, Vermieter aber nicht,
dann hat der Mieter doch überhaupt nichts in der Hand wenn man
ihm auf einmal den Einzug verwehrt…

Stimmt. Stelle dir mal vor Mieter holt sich aus dem Internet ein Mietvertrag, unterschreibt und schickt es an eine Hausverwaltung. Hat er nun das Recht am nächsten Ersten irgendwo einzuziehen?

Aber der Vermieter soll
im Umkehrfall alle Rechte haben?

Nein, aber die Beweislast liegt beim Mieter.

Bitte um Rat!

Kündigen.
vnA

Hallo!

Wann ist ein schriftlicher Vertrag (den ich vorliegend gar
nicht brauche) gültig? Wenn er unterschrieben ist, oder wenn
er irgendwem irgendwie mit der Post zugegangen ist? Natürlich
ab dem Zeitpunkt ab dem die Beteiligten ihre Unterschrift
daruntergesetzt haben.

Lies doch bitte § 147 Absatz 2, BGB. Wenn der Vermieter sofort unterschreibt, der Eingang beim Antragenden aber erst über einen Monat später erfolgt, dann war’s das.

Und ob hier mündlich im Vorfeld ein Vertrag geschlossen wurde, wissen wir doch gar nicht. Die Aussage gegenüber dem Vermieter „… dass man daran interessiert ist“ kann alles bedeuten. Vielleicht will man ja erstmal den Vertragstext studieren, bevor man verbindlich wird, eben mit der Unterschrift.

Jan

War das ein Mietvertrag oder Bewerbungsunterlagen für eine
Wohnung?

Ein Mietvertrag.

Vermutest du. Wesshalb bist du dir sicher, dass der
unterschriebene Vertrag nicht schon lange bei der

Hausverwaltung liegt? Wo steht, dass es für jeden Beteiligten

an einem Vertrag eine extra Ausfertigung geben muss?

Nun, bei dieser Willenserklärung handelt es sich doch um eine sog. empfangsbedürftige Willenserklärung. Empfangsbedürftig ist die Erklärung, wenn sie nach dem Gesetz „gegenüber“ einem anderen abzugeben ist (vgl. etwa § 143 Abs. 1); was ja bei einem Mietvertrag ganz offensichtlich der Fall ist. Hieran knüpft § 130 Abs. 1 BGB an: Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden sind erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem Empfänger zugehen, d.h. wenn sie in seinem Machtbereich sind und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Die empfangsbedürftige Willenserklärung kommt häufiger vor. Sie erspart der Gegenseite die Ungewissheit über die Rechtslage.

Frage ist letztlich also aus meiner Sicht nur, was genau hier die Willenserklärung im gesamten Prozess der Wohnungssuche, Antragstellung und so weiter ist.
Und ehrlich, wenn bereits bei mündlicher Bitte um Zusendung des Vertrages dieser auch gültig ist, dann ist der eigentliche Sinn eines Vertrages nur schwer zu halten - immerhin wird der Mietwillige zum Zeitpunkt des Anrufs nicht alle Bedingungen zum Anmieten wissen können. daher ja auch das Bedingungswerk im Vertrag.

Im Übrigen steht selbst beim DMB zum Thema Rücktrittsrecht:
Ein einmal abgeschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. IST DER MIETVERTRAG VON BEIDEN SEITEN UNTERSCHRIEBEN, kann es sich der Mieter nicht „noch einmal anders überlegen“.

Denke ich denn so falsch???
Gruß

Hi,

wirksam. Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. IST DER
MIETVERTRAG VON BEIDEN SEITEN UNTERSCHRIEBEN, kann es sich der
Mieter nicht „noch einmal anders überlegen“.

Denke ich denn so falsch???

das Problem ist das, dass der M dem VM quasi blanko unterschrieben hat. M stehtt im Dunkeln und weißt nicht, ob der Vertrag angenommen wurde oder nicht.
Somit bleibt dem VM offen, ob er den Vertrag auch unterschreibt, oder nicht.

Er hat als einziger ein Dokument in der Hand.
Unterschreibt er das Dokument, kann er beweisen, dass der Vertrag zu Stande kam. Unterschreibt er nicht, beweist er, dass der Vertrag nicht zu Stande kam.

Er kann sich rauswinden, je nach dem, was für ihn gerade günstiger ist.

Der M steht dumm da, weil er nichts in der Hand hat.

M hätte darauf bestehen sollen, das VM den Vertrag untertschrieben zusendet. Dann wäre M in der glücklichen Lage, den Vertragsabschluss durch seine Unterschrift zu vollenden, oder eben nicht.

Agnes

Nachtrag
Üblich ist es - weil seriöses Geschäftsgebahren - dem Vertragspartner 2 Exemplare zuzusenden.

Beide Exemplare mit der eigenen Unterschrift und 1 Exemplar zum Zurücksenden.

Vorausgesetzt, man ist auch wirklich interessiert, das Geschäft abzuschließen.

Unseriöse Geschäftsleute sind halt so schlau und lassen sich erst einmal alles unterschreiben, und halten sich dadurch ein Hintertürchen offen.

Findet sich ein „besserer“ Mieter, unterschreibt man einfach nicht, weil man weiß, dass der M ja nichts in der Hand hat :wink:

Agnes

Mieter: Herr Richter, es gibt gar keinen Vertrag, da der VM nicht unterschrieben hat.
VM: Hier ist der Vertrag, von beiden Seiten unterschrieben.
M: Ich hatte aber einige Zeit nach der Unterschrift mitgeteilt, dass ich es so nicht will.
VM: Da war schon lange unterschrieben.
M: Ich habe aber keine Ausfertigung des Vertrages.
VM: Na klar, dann gilt der Vertrag natürlich nicht. Ich übernehme die Gerichtskosten, die Anwaltskosten und zahlen müssen sie auch nichts, war ja schließlich mein Fehler.

Ich bin ianal, lasse mich aber gerne überraschen.

Tipp für Mieter und Vermieter: Einfach das unterschriebene Exemplar wegwerfen und sagen, dass man von der Gegenseite niemals ein unterschriebenes Exemplar zurückbekommen hat. So wird man einen unerwünschten Vertragspartner bis zur letzten Minute noch los. Achtung: Geht nach beiden Seiten!

vnA

Und wie lange darf ich dann die Wohnung nicht mehr vermieten, wenn der potentielle Neumieter doch nicht unterschrieben zurücksendet?

Bin ich denn schon unseriös, wenn ich die Möglichkeit eigenständig zu handeln NICHT aus der Hand gebe?

vnA

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das war kein Antrag sondern ein Vertrag, oder habe ich da etwas misverstanden? Auf dem Papier das unterschrieben wurde stand doch MietVERTRAG, oder?

vnA

Gibt’s hier keine Profis?
Hallo!

Das war kein Antrag sondern ein Vertrag, oder habe ich da
etwas misverstanden? Auf dem Papier das unterschrieben wurde
stand doch MietVERTRAG, oder?

Ein Vertrag kommt nur durch Antrag und Annahme zustande. Sind die beiden Unterschriften Antrag und Annahme oder ist das Stück Papier nur eine Art „Ausgestaltung“ eines Vertrags, der vorher geschlossen wurde?

Eine Variante der Geschichte:

Wohnungsbesichtigung:
Mietinteressent: „Ich werd’ die Wohnung wohl nehmen, muss aber noch meine Frau fragen.“
Vermieter: „Ok, ich schicke Ihnen schonmal den Vertrag zu.“

Mietinteressent bekommt zwei Vertragsexemplare ohne jeglichen Unterschriften, unterschreibt beide und schickt sie an den Vermieter zurück.

Vermieter unterschreibt sofort beide Vertragsexemplare und macht sonst erstmal nichts mehr.

Frage: Haben wir einen Vertrag, wenn ja, wo ist der Antrag, wo ist die Annahme?

Jan

Und wie lange darf ich dann die Wohnung nicht mehr vermieten,
wenn der potentielle Neumieter doch nicht unterschrieben
zurücksendet?

Solange wie ein schlauer und seriöser Geschäftsmann beispielweise dazu schreibt, dass er sich an diesen (vor?)Vertrag nur gebunden sieht, sofern die Gegenzeichnung bis zum x.x.200x bei ihm eingegangen ist :wink:

Aber schon klar, was du damit sagen möchtest. Das, was ich als unseriös betitelt habe, gilt für beide Seiten. Leider zählt in der heutigen Geschäftswelt Ehre und Handschlag nicht mehr viel.

Seriös ist für mich jemand der sich korrekt verhält, und zu seinem Wort steht. Ändert er seine Meinung, so erachte ich es als Minumum des Anstands, den Vertragpartner gleich (ohne schuldhaftes Verzögern, wie die Juristen so gerne sagen)davon in Kenntnis zu setzen.

Für mich ist alles andere eben unseriös und miese Spielchen.
Die mögen in der Geschäftswelt vermeintlich, oder zumindest eine Weile gut funktionieren und manch einer findet das auch noch clever. Ich finde sowas einfach nur schei**e.

Bin ich denn schon unseriös, wenn ich die Möglichkeit
eigenständig zu handeln NICHT aus der Hand gebe?

So pauschal wie es da steht und als einzelner Satz betrachtet nein.
Was Seriosität und anständige Geschäftsgebahren anbelangt allerdings ja.
Wenn ein Geschäftsmann auf Dauer so verfährt, wird er sich keinen guten Ruf einhandeln. Auf seriöse Geschäftsleute kann man sich verlassen und sie halten sich auch an ihre mündlichen Zusagen.

Agnes

Hallo,

Also sucht er sich eine neue Wohnung und sendet an die
Immobilienverwaltung ein Schreiben als Einschreiben mit
Rückschein, in dem er seine Willenserklärung zur Anmietung der
Wohnung zurückzieht.

Der Mieter muss kündigen, entsprechend den Regelungen des geschlossenen Vertrages. Der Vermieter hat ein Angebot erstellt, der Mieter hat mit seiner Unterschrift das Angebot angenommen. Der Vertrag ist zustande gekommen.

Grundsätzlich ist doch der Mieter im Recht,

Nein

da NOCH kein
Vertrag zustande gekommen ist, oder?

Er ist zustande gekommen.

Formaljuristisch liegt
bislang lediglich sein Angebot vor oder?

Das vom Mieter mit Unterschrift angenommen wurde.

Gruß
Der Franke