Hallo,
im Mietrechtsbrett findet grad eine Diskussion statt: /t/ruecktritt-mietvertrag-vor-vermieter-unterschrift…
Ein Vermieter sendet einem Mieter(?) nach dessen Interesse einen nicht unterschriebene Mietvertrag zu. Der Mieter unterschreibt und schickt den Vertrag zurück. Er bekommt aber keine Bestätigung oder sonstige Reaktion des Vermieters. Ist der vertrag nun geschlossen oder nicht? Ist das zuschicken des Vertrags vom Vermieter das Angebot und die Unterschrift das Mieters die Annahme? Oder ist das Zurücksenden des nur von ihm unterschriebenen Vertrags das Angebot des Mieters und die nachfolgende Unterschrift des Vermieters erst die Annahme? Könnte im zweiten Fall ggf. der Mieter den Vertragssabschluss aufhalten, solange der Vermieter noch nicht unterschrieben hat - Beweisproblematik mal außen vor gelassen?
Gruß
loderunner
Ich würde hier im Zweifel keinen Vertragsschluss sehen. Denn § 154 II BGB bestimmt, dass, wenn
„eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden“
ist,
„im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolg ist.“
Beurkundung meint u.a. auch Schriftform (Hk-BGB, § 155 Rn. 6).
Dazu gehört dann gem. §§ 127 I, 126 BGB die Unterzeichnung und - meiner Ansicht nach - nach allg. Regeln der Zugang, § 130 BGB.
Allerdings handelt es sich bei § 154 II BGB nur um eine Auslegungsregel, man kann das ganz zwanglos auch anders sehen, und wie ein Gericht es hier sehen würde, halte ich für kaum vorhersehbar. Auch der Zugang einer Willenserklärung ist nicht zwingend, wie § 151 BGB zeigt.
Dogmatisch kann man hier wohl beide Ergebnisse konstruieren.
Levay
Hallo,
nachdem ich im betreffenden Artikel bereits meine Ansicht geäußert habe, hier noch mal erweitert:
Vermieter bietet Wohnraum an, legt seine Bedingungen im Mietvertrag fest, sendet den Vertrag dem potentiellen Mieter zu, in der Erwartung, dass der Mieter mit seiner Unterschrift/Zustimmung das Angebot unter den genannten Bedingungen annimmt. Willenserklärung, wobei der Mieter noch die Wahl seiner Willenserklärung hat.
Der Mieter unterschreibt, akzeptiert und nimmt das Angebot unter den genannten Bedingungen an. Zweite Willenserklärung, die des Vertragspartners.
Ich würde hier im Zweifel keinen Vertragsschluss sehen.
Worin sollten denn grundsätzlich Zweifel an den beiden Willenserklärungen bestehen?
Sind denn die von dir genannten Formvorschriften vorgeschrieben? Auch mündliche Mietverträge wären denkbar. Im geschilderten Fall hat der Vermieter die Unterschrift und Vertragsannahme des Mieters. Daran gibt es nichts zu rütteln.
Die zweite, noch fehlende Unterschrift des Vermieters: Er vermeidet, dass der Mieter den bereits vom Vermieter unterschriebenen Vertrag ändert und dann seine, die zweite Originalunterschrift daruntersetzt. Eine normale Vorgehensweise, da der Vermieter bereits mit Vertragszusendung seine eindeutige Willenserklärung gegeben hat. Er wartet lediglich auf die Zustimmung des Mieters.
Diese Vorgangsweise ist üblich in Handelsgeschäften, bei Abschlüssen von Bauverträgen usw. Eine gemeinsame Vertragsunterzeichnung ist sehr häufig nicht möglich.
Ich gehe davon aus, dass der Mieter eine Kopie des von ihm einseitig unterzeichneten Vertrages besitzt. Er kann somit die Pflichten des Vermieters darlegen und beweisen.
Meine Auffassung, die eines Nichtjuristen.
Gruß
Der Franke
Leider hast du mein Posting nicht verstanden.
(Aber nein, ich will das jetzt nicht noch mal ausführen.)
Levay
Leider hast du mein Posting nicht verstanden.
Ich hoffe doch, insbesondere ersten und letzten Satz. Und ich stelle unverbindlichen Aussagen zwischen Juristen gerne mal unkomplizierte und einfach strukturierte logische Aspekte entgegen.
(Aber nein, ich will das jetzt nicht noch mal ausführen.)
Brauchst du auch nicht. Ich erkenne den Unterschied zwischen Jurist und Nichtjurist.
Gruß
Der Franke
Ich hoffe doch
Nein, ganz sicher nicht. Das zeigt zum einen die von dir gestellte Rückfrage, zum anderen auch, dass du auf meine Argumentation gar nicht eingehst.
Und ich
stelle unverbindlichen Aussagen zwischen Juristen gerne mal
unkomplizierte und einfach strukturierte logische Aspekte
entgegen.
Die einfache Lösung muss nicht die richtige sein. Dogmatisch hast du mich jedenfalls nicht überzeugt.
Levay
Danke und * für die Erläuterung! (owT)
-nix-