Ein Mieter schließt am 01.12.2005 einen Mietvertrag mit Mietbeginn zum 01.01.2006 ab, in dem 2 Monatsmieten Kaution vereinbart werden.
Der Mieter bezahlt allerdings bis heute die Kaution nicht, obwohl er mehrmals angemahnt wurde. Es wären nun beispielsweise über 3 Jahre her.
Könnte man dann die Kaution immer noch verlangen bzw. einklagen?
Oder könnte man in diesem Fall mit Mietkündigung drohen?
Frage 2:
Beim Einzug wurde dem Mieter eine relativ neue Küche mit Herd und Backofen überlassen. Der Mieter will nun die Küche ausbauen und eine „neue“ Gebrauchtküche einbauen, allerdings will er die E-Geräte weiter benutzen, die vom Vermieter noch vorhanden sind.
Leider wurde im Mietvertrag diese Küche nicht erwähnt.
Die einzige Klause die im Mietvertrag zu finden ist: Herd und Öfen werden mitvermietet.
Ist mit der Klausel evtl. auch die komplette Küche gemeint?
Ein Mieter schließt am 01.12.2005 einen Mietvertrag mit
Mietbeginn zum 01.01.2006 ab, in dem 2 Monatsmieten Kaution
vereinbart werden.
Der Mieter bezahlt allerdings bis heute die Kaution nicht,
obwohl er mehrmals angemahnt wurde. Es wären nun
beispielsweise über 3 Jahre her.
Wenn aber der Mietbeginn der 1.1.2006 war, so ist die Forderung noch nicht verjährt…dann müßte man ganz schnell einen Mahnbescheid beantragen. http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren
Könnte man dann die Kaution immer noch verlangen bzw.
einklagen?
Oder könnte man in diesem Fall mit Mietkündigung drohen?
Wieviele Parteien gibt es eigentlich in dem theoretischen Haus?
Leider wurde im Mietvertrag diese Küche nicht erwähnt.
:o/ also weder überlassen noch mitgemietet…
Die einzige Klause die im Mietvertrag zu finden ist: Herd und
Öfen werden mitvermietet.
Ist mit der Klausel evtl. auch die komplette Küche gemeint?
Nein.
der VM kann ja dem Mieter anbieten, die nicht benötigten Möbel zurückzunehmen. Dann kann sie der VM für späteren Bedarf einlagern.
Wenn sie im Mietvertrag erwähnt worden wäre, müßte der Mieter für die Einlagerung (bis zu einem etwaigen Auszug)sorgen.
Dem Mieter zu verbieten eine andere Küche aufzustellen ist nicht möglich.
Wenn aber der Mietbeginn der 1.1.2006 war, so ist die
Forderung noch nicht verjährt…dann müßte man ganz schnell
einen Mahnbescheid beantragen. http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren
Könnte man dann die Kaution immer noch verlangen bzw.
einklagen?
Oder könnte man in diesem Fall mit Mietkündigung drohen?
mal angenommen der Mieter bezahlt dann in den nächsten paar Tagen einen Teilbetrag, quasi als Rate in Höhe von 30-50 Euro, ist dann die Verjährung ausgeschlossen, evtl. wegen Anerkennung usw…
Ein Mieter schließt am 01.12.2005 einen Mietvertrag mit
Mietbeginn zum 01.01.2006 ab, in dem 2 Monatsmieten Kaution
vereinbart werden.
Der Mieter bezahlt allerdings bis heute die Kaution nicht,
obwohl er mehrmals angemahnt wurde. Es wären nun
beispielsweise über 3 Jahre her.
das ist in der Tat nicht so eindeutig. Das Landgericht Duisburg war 2006 der Meinung, dass tatsächlich Verjährung nach drei Jahren eintritt und damit der Anspruch entfällt.
In dem Beispielfall begann aber das Vertragsverhältnis erst am 01.01.2006, so dass Verjährung erst am 31.12.2008 eintreten könnte.
Könnte man dann die Kaution immer noch verlangen bzw.
einklagen?
Oder könnte man in diesem Fall mit Mietkündigung drohen?
Für den Beispielfall in jedem Fall ja (noch!). Bei tatsächlicher Verjährung muss man damit rechnen, dass das Gericht anderer Meinung ist.
Leider wurde im Mietvertrag diese Küche nicht erwähnt.
Die einzige Klause die im Mietvertrag zu finden ist: Herd und
Öfen werden mitvermietet.
Ist mit der Klausel evtl. auch die komplette Küche gemeint?
Offenbar nicht, aber das heißt ja nur, dass die Küche nicht mitvermietet wurde, sie wurde aber dennoch überlassen. Solange der Mieter sie also nicht als „geschenkt“ betrachten kann, gehört sie zumindest dem Vermieter.
mal angenommen der Mieter bezahlt dann in den nächsten paar
Tagen einen Teilbetrag, quasi als Rate in Höhe von 30-50 Euro,
ist dann die Verjährung ausgeschlossen, evtl. wegen
Anerkennung usw…
Es reicht aus, wenn die Forderung gestellt wird. Einer Anerkennung seitens des Vermieters bedarf es nicht, da er vertraglich verpflichtet ist. Nur die Verjährung befreit ihn davon.
Wie bereits von Maja geschrieben: Bei dem Beispielfall sollte man sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Die Wohnung ist mit einer Küche ausgestattet inkl. E-geräte.
Leider wurde im Mietvertrag diese Küche nicht erwähnt.
:o/ also weder überlassen noch mitgemietet…
Die einzige Klause die im Mietvertrag zu finden ist: Herd und
Öfen werden mitvermietet.
Ist mit der Klausel evtl. auch die komplette Küche gemeint?
Nein.
der VM kann ja dem Mieter anbieten, die nicht benötigten Möbel
zurückzunehmen. Dann kann sie der VM für späteren Bedarf
einlagern.
Wenn sie im Mietvertrag erwähnt worden wäre, müßte der Mieter
für die Einlagerung (bis zu einem etwaigen Auszug)sorgen.
Dem Mieter zu verbieten eine andere Küche aufzustellen ist
nicht möglich.
Ich muss nochmals nachfrage: Die Küche gehört dem Vermieter inkl. E-Geräte. Der Mieter will nun die Küche ausbauen und eine „gebrauchte“ andere Küche einbauen. Allerdings will er die E-Geräte von der vorhandenen Küche behalten. Kann der Vermieter in diesem Fall die komplette Küche inkl. E-Geräte fordern. Der Mieter kann doch nicht einfach die Küche ausbauen und aber die E-Geräte behalten wollen. Das ist doch Eigentum des Vermieters oder ?
also der Herd ist laut Mietvertrag mitvermietet, ergo darf der Mieter den auch weiter nutzen, schliesslich zahlt er Miete dafür. Den Rest der Küche hat der VM dem M offenbar kostenlos zur Nutzung überlassen (schliesse mich damit Wildalf an). Auch diese darf der M dann nutzen…er kann sie nutzen, muß es aber nicht.
Wenn er sie nicht nutzt müssen die Teile bis zu einem Auszug des M eingelagert werden. (er nutzt sie ja bereits knapp 3 Jahre)
Eigentümer der Küche bleibt der VM, aber ich denke nicht, dass er die komplette Küche während der Mietzeit vom M zurückverlangen kann.
Wenn der M auszieht, darf er sein eigenes Mobiliar mitnehmen, das des VM (also die Küche inkl. der dazugehörigen E-Geräte)natürlich nicht.
habe eine gute Information eines Anwalts:
Bei einer EINBAU-Küche ist dies nicht so. Diese EINABU-Küche ist bestandteil der Räume und, Räume dürfen nicht baulich verändert werden. Hierzu würde auch ein Ausbauen der EINBAU-Küche gehören.
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habe eine gute Information eines Anwalts:
Bei einer EINBAU-Küche ist dies nicht so. Diese EINABU-Küche
ist bestandteil der Räume und, Räume dürfen nicht baulich
verändert werden. Hierzu würde auch ein Ausbauen der
EINBAU-Küche gehören.