SchbV-Recht, Rente mit 60

Hi,

Ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB>50 konnte/kann mit 60 in Rente gehen.
Dieses Renteneintrittsalter wurde durch Gesetzesänderung vor kurzem auf 63 Jahre geändert.
Für einen bestimmten Personenkreis bleibt es bei 60 Jahren.
Kennt jemand die Bedingungen die hierfür erfüllt sein müssen?

Gruß, nicki

Hi,

Zitat aus www.vdk.de:

Ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB>50 konnte/kann
mit 60 in Rente gehen.
Dieses Renteneintrittsalter wurde durch Gesetzesänderung vor
kurzem auf 63 Jahre geändert.
Für einen bestimmten Personenkreis bleibt es bei 60 Jahren.
Kennt jemand die Bedingungen die hierfür erfüllt sein müssen?

Gruß, nicki

Ab dem 01.01.2001:
Versicherte, die vor dem 01. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie

  1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

  2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs- oder erwerbsunfähig sind (nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht), und

  3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die derzeitige Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind.

Das heißt: Für die Jahrgänge 1941-1943 erfolgt eine Anhebung der Altersgrenze.

Beginnend ab 01.01.2001 wird in Monatsschritten die Altersgrenze von 60 auf 63 Jahre angehoben. Ab Jahrgang 1944 ist die Altersgrenze 63 Jahre. Wer die Rente früher in Anspruch nehmen möchte, muss für jeden vorgezogenen Monat 0,3% Abschlag in Kauf nehmen. Also 10,8%, falls man die Rente ab 60 Jahren in Anspruch nehmen möchte.

Die Altersgrenze von 60 Jahren wird im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung nicht angehoben für Versicherte, die

  1. bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren (nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht), oder

  2. vor dem 01. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben, wobei die Zeiten nicht mitgerechnet werden, in denen der Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig war.

Versicherte, die nach dem 01. Januar 1951 geboren sind, können die Altersrente für Schwerbehinderte in voller Höhe erst ab dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Außerdem gilt dann nur noch die Schwerbehinderung und nicht mehr eine Erwerbsminderung wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Beratungen zu dieser Altersrente für Schwerbehinderte und anderen Rentenfragen geben alle VdK-Geschäftsstellen.

Zitat Ende

Gruß,
Micha

HI,

Danke für die spitzenmäßige Antwort.

Beim VDK hat er über Mail bereits 3x angefragt und keinerlei
Antwort bekommen. (obwohl er Mitglied ist)

nicki

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

Danke für die spitzenmäßige Antwort.

bittebitte, war ja einfach :wink:

Beim VDK hat er über Mail bereits 3x angefragt und keinerlei
Antwort bekommen. (obwohl er Mitglied ist)

Ist ja hübsch, vielleicht sollte man denen mal die eigene Webseite zeigen *grins*. Ich hatte es ja eigentlich nur wegen der fremden Federn und so was erwähnt…

Gruß,
Micha