Hallo,
in diesem Thread /t/schbv-recht-rente-mit-60/2470192
„Die Altersgrenze von 60 Jahren wird im Rahmen einer
Vertrauensschutzregelung nicht angehoben für Versicherte, die
- bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000
schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren … „
Gilt dies auch für Beamte? Für Schwerbehinderte ist dies wohl gültig, aber gilt dies auch bei Berufs- oder Erwerbs- bzw. bei „Dienstunfähigkeit“ i.S. des Beamtenrechts?
Hallo,
dies gilt grundsätzlich erst mal nicht für Beamte, da für diese das jeweilige Landes- oder Bundesbeamtenrecht gilt.
Die o.a. Regelung ist aus dem SGB IV und gilt nur für gesetzlich Rentenversicherte.
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo, das LBG BaWü schreibt z.B. in § 53 vor, dass ein Beamter auf
Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn er dauernd
dienstunfähig ist; das kann auch noch vor dem 60.Lebensjahr
erfolgen. Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]