Arbeistlosengeld trotz Krankschreibung?

Hallo,

folgendes Szenario:

Meine Bekannte hat eine Ausbildung hinter sich. Direkt nach der Ausbildung (eigentlich noch im letzten Monat der Ausbildung) wurde sie krank und musste operiert werden. Das ganze fing also Anfang 2004 an.

Seitdem hat sie mittlerweile weitere 4 Op´s hinter sich. In der Zeit wo es ihr wieder besser ging meldete sie sich beim Arbeitsamt und bekam ein paar Monate lang Arbeitslosengeld. (insgesamt 2x Arbeislos gemeldet) Die übrige Zeit bekam sie Krankengeld von der Krankenkasse bezahlt. Der Anspruch auf Krankengeld verfällt nächste Woche da sie bereits seit 78 Wochen Krankengeld bezogen hat. Das ist bei der Krankenkasse die Frist für´s Krankengeld.

Da sie aber diesen Monat wieder eine OP hatte und für mindestens 3-4 Monate noch Krankgeschrieben sein wird kann sie noch nicht arbeiten gehen, auch nicht für ein paar Stunden.

Wie funktioniert das denn jetzt beim Arbeitsamt? Hat sie denn Anspruch auf Arbeitslosengeld obwohl sie Krankgeschsrieben ist? Sie hat theoretisch ja noch ca. 200 Tage anspruch auf Arbeitslosengeld.

Oder muss sie zum Sozialamt?

Worauf muss sie sich einstellen wenn sie nächste Woche zum Arbeitsamt geht? Soll sie sagen das sie wieder gesund ist um Arbeitslosengeld zu bekommen? Dann muss sie nur hoffen das sie zu keinerlei Seminaren geschickt wird, denn da könnte sie gar nicht hingehen!

Ich hoffe es ist nicht zu kompliziert geschrieben.

Gruß
c.duba

Hallo,

ob sie Anspruch auf ALG hat, weiß ich nicht genau.
Wahrscheinlich nicht, da sie krank ist.
Ich würde folgendes vorschlagen: Beim AA einen Antrag auf
ALG und gleichzeitig auf ALG 2 stellen. ALG 2 müsste sie
normalerweise kriegen, wenn sie keinen Anspruch auf
Krankengeld oder ALG hat. Es könnte allerdings passieren,
dass man auch beim ALG 2 versucht, sie zum Sozialamt
abzuwimmeln, weil sie ja nicht arbeitsfähig ist. Wenn sie
definitiv nur noch maximal 4 Monate krank ist und keinesfalls
länger als 6 Monate, dann besteht aber Anspruch auf ALG 2.
Sozialamt wäre die letzte Möglichkeit, wobei der Anspruch
hier gleich hoch wäre wie beim ALG 2.

Gruß
Nelly

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

kenn mich nicht so genau aus, aber bei mir war der Anspruch auf Krankengeld auch abgelaufen und da ist dann das AA eingesprungen mit einem sogen. Übergangsgeld in Höhe ALG I. Ist aber schon 4 Jahre her, ich weiß nicht ob das noch aktuell ist. ich stand allerdings in einem Arbeitsverhältni (konnte aber wg. der krankheit nicht arbeiten) und es war abzusehen, dass die Krankheit noch max. 2 Monate dauern würde. Am bester mal bei der AAgentur nachfragen…
Grüßle vom Teddy

Ja: Alg nach § 125 SGB III
Hallo!

Offensichtlich konnten dir meine Vorredner keine offiziell gesicherten Erkenntnisse anbieten. Daher versuche ich, mal Licht in die Angelegenheit zu bringen.

Die übrige Zeit bekam sie
Krankengeld von der Krankenkasse bezahlt. Der Anspruch auf
Krankengeld verfällt nächste Woche da sie bereits seit 78
Wochen Krankengeld bezogen hat. Das ist bei der Krankenkasse
die Frist für´s Krankengeld.

Richtig. Danach ist sie „ausgesteuert“.

Wie funktioniert das denn jetzt beim Arbeitsamt? Hat sie denn
Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl sie krankgeschrieben
ist? Sie hat theoretisch ja noch ca. 200 Tage Anspruch auf
Arbeitslosengeld.

Ja, sie hat zunächst Anspruch, weil sie (s.o.) ausgesteuert ist. Und zwar auf Rechtsgrundlage § 125 SGB III - Minderung der Leistungsfähigkeit:
„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.“

In die Praxis umgesetzt: Deine Freundin meldet sich nach dem letzten Tag Krankengeldbezug ganz normal arbeitslos und bringt auch gleich den Wisch von der Krankenkasse (KK) mit, dass sie ab tt.mm.jj ausgesteuert ist und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat.

Ihr wird dann zunächst Alg gezahlt und sie schriftlich dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats beim zuständigen Rentenversicherungsträger Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) zu beantragen. I.d.R. wird dem vom RV-Träger rückwirkend stattgeben und dann halt von diesem fortan EM-Rente gezahlt.

Sollte dem Rentenantrag nicht stattgegeben werden, muss geprüft werden - über den med. Dienst der KK und den Ärztlichen Dienst der AA -, ob die Leistungsfähigkeit wirklich mind. 6 Monate (gerechnet ab Beginn der A’lomeldung) gemindert ist, sprich: ob mind. 6 Monate Arbeitsunfähigkeit vorliegt, denn nur dann kann auch für den Rest der Anpruchsdauer (in diesem Fall ca. 200 Tage nach deinen Angaben) wirklich Alg (gm. § 125 SGB III) gezahlt werden.

Oder muss sie zum Sozialamt?

Erst, wenn

  • der Anspruch auf Alg - sollte keine EM-Rente gewährt werden und eine Leistungsminderung vom mind. 6 Monaten festgestellt worden sein - dann irgendwann erschöpft ist
    oder
  • wenn weder der Antrag auf EM-Rente bewilligt noch eine Leistungsminderung vom mind. 6 Monaten festgestellt wurde, so dass kein Alg gm. § 125 SGB III gezahlt werden kann

Soll sie sagen das sie wieder gesund ist um Arbeitslosengeld zu bekommen?

Bloß nicht! Begründung: s.o. geschildertes Prozedere.

Gruß
Liza

Hallo,

erstmal danke für eure Antworten.

Wenn ich das jetzt mal kurz zusammenfassen darf:

Meine Bekannte geht morgen schon beim Arbeitsamt sich persönlich vorstellen. Zuvor hat sie am Freitag mal bei ihrer zuständigen Arbeitsvermittlerin angerufen um zu fragen ob sie die ganzen Unterlagen per Post bekommen könnte. Sie erklärte der Dame ihr Problem, doch die Mitarbeiterin hatte keine Ahnung. Sie gab ihr eine andere Nummer, unter der aber niemand mehr zu erreichen war. Morgen geht meine Bekannte also persönlich hin.

Wenn ich es richtig verstanden habe, hat sie immer noch Anspruch auf ALG, obwohl sie noch nicht 15 Stunden wöchentlich arbeiten könnte. Zumindest nicht die nächsten 3-4 Monate. Danach wären 15 Stunden durchaus möglich.
Oder sie hat nicht Anspruch auf ALG sondern auf Erwerbsminderungsrente? Wie lange hat sie denn Anspruch darauf? Sie die Leistungen genau so hoch wie beim ALG? Wenn dem Rentenantrag nicht stattgegeben wird wird meine Bekannte vom Ärztlichen Dienst geprüft um dann doch ALG zu bekommen?
Zum Sozialamt gehts nur wenn alles andere scheitert.

Soweit alles richtig?

gruß
c.duba

Hallo!

Wenn ich es richtig verstanden habe, hat sie immer noch
Anspruch auf ALG, obwohl sie noch nicht 15 Stunden wöchentlich
arbeiten könnte. Zumindest nicht die nächsten 3-4 Monate.
Danach wären 15 Stunden durchaus möglich.

Dann eben nicht!

Sie wird auf jeden Fall zunächst Alg bekommen.
Dann wird

  1. geprüft, ob wir um die Zahlung rumkommen, weil der RV-Träger EM-Rente zahlt.
    -Wenn ja, sind wir aus dem Schneider und der RV-Träger ist rückwirkend ab A’lomeldung für deine Freundin zuständig.
    -Wenn nein, folgt unsererseits Punkt 2:

  2. Nun müssen wir prüfen, ob wir Alg (gem. § 125 SGB III) auch wirklich zahlen können. Dazu muss ab Tag der Antragstellung (A’lomeldung) noch mind. 6 Monate Leistungsminderung vorliegen. Dies wird über den Med. Dienst der Krankenkasse bzw. unseren Ärztlichen Dienst geprüft.
    -Ist eine 6-monatige Leistungsminderung gegeben, dann zahlen wir tatsächlich solange Alg, bis der reguläre Anspruch, der noch besteht, erschöpft ist.
    -Kommt aber bei der Prüfung raus, dass keine 6-monatige Leistungsminderung gegeben ist (du redest nur von 3-4 Monaten!), dann können wir auch kein Alg zahlen.
    Begründung: Alg wird nur gezahlt, wenn keine Arbeitsunfähigkeit (AU) vorliegt oder eine AU, die ab Tag der Antragstellung noch mind. 6 Mon. andauert!

Sollte - wie du vermutest - nur noch 3-4 Monate AU vorliegen, dann könnten wir also weder „normales“ Alg noch Alg gem. § 125 SGB III zahlen, was bedeuten würde, dass - dann auch rückwirkend ab Antragstellung! - bis zum Ende der AU das Sozialamt Sozialgeld zahlen müsste.

Wie beschrieben würde Alg aber nicht sofort verwehrt werden, sondern eben zunächst oben genanntes Prozedere durchgeführt. Zunächst bekommt sie auf jeden Fall Alg!
Sollte dann rauskommen, dass wir ab Tag der Antragstellung (A’lomeldung), wie oben beschrieben, nicht zuständig sind (sondern der RV-Träger oder das Sozialamt), dann würde das bis dahin gezahlte Alg mit dem Anspruch deiner Freundin gegen den anderen Träger verrechnet.

Oder sie hat nicht Anspruch auf Alg, sondern auf
Erwerbsminderungsrente?

Eben das wird jetzt als erstes von unserer Seite geprüft werden.

Wie lange hat sie denn Anspruch
darauf? Sie die Leistungen genau so hoch wie beim Alg?

Diese Fragen kann ich dir leider nicht beantworten.

Wenn dem Rentenantrag nicht stattgegeben wird, wird meine Bekannte
vom Ärztlichen Dienst geprüft um dann doch Alg zu bekommen?
Zum Sozialamt gehts nur wenn alles andere scheitert.

Siehe oben.

Gruß
*Liza****