Ja: Alg nach § 125 SGB III
Hallo!
Offensichtlich konnten dir meine Vorredner keine offiziell gesicherten Erkenntnisse anbieten. Daher versuche ich, mal Licht in die Angelegenheit zu bringen.
Die übrige Zeit bekam sie
Krankengeld von der Krankenkasse bezahlt. Der Anspruch auf
Krankengeld verfällt nächste Woche da sie bereits seit 78
Wochen Krankengeld bezogen hat. Das ist bei der Krankenkasse
die Frist für´s Krankengeld.
Richtig. Danach ist sie „ausgesteuert“.
Wie funktioniert das denn jetzt beim Arbeitsamt? Hat sie denn
Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl sie krankgeschrieben
ist? Sie hat theoretisch ja noch ca. 200 Tage Anspruch auf
Arbeitslosengeld.
Ja, sie hat zunächst Anspruch, weil sie (s.o.) ausgesteuert ist. Und zwar auf Rechtsgrundlage § 125 SGB III - Minderung der Leistungsfähigkeit:
„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.“
In die Praxis umgesetzt: Deine Freundin meldet sich nach dem letzten Tag Krankengeldbezug ganz normal arbeitslos und bringt auch gleich den Wisch von der Krankenkasse (KK) mit, dass sie ab tt.mm.jj ausgesteuert ist und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat.
Ihr wird dann zunächst Alg gezahlt und sie schriftlich dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats beim zuständigen Rentenversicherungsträger Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) zu beantragen. I.d.R. wird dem vom RV-Träger rückwirkend stattgeben und dann halt von diesem fortan EM-Rente gezahlt.
Sollte dem Rentenantrag nicht stattgegeben werden, muss geprüft werden - über den med. Dienst der KK und den Ärztlichen Dienst der AA -, ob die Leistungsfähigkeit wirklich mind. 6 Monate (gerechnet ab Beginn der A’lomeldung) gemindert ist, sprich: ob mind. 6 Monate Arbeitsunfähigkeit vorliegt, denn nur dann kann auch für den Rest der Anpruchsdauer (in diesem Fall ca. 200 Tage nach deinen Angaben) wirklich Alg (gm. § 125 SGB III) gezahlt werden.
Oder muss sie zum Sozialamt?
Erst, wenn
- der Anspruch auf Alg - sollte keine EM-Rente gewährt werden und eine Leistungsminderung vom mind. 6 Monaten festgestellt worden sein - dann irgendwann erschöpft ist
oder
- wenn weder der Antrag auf EM-Rente bewilligt noch eine Leistungsminderung vom mind. 6 Monaten festgestellt wurde, so dass kein Alg gm. § 125 SGB III gezahlt werden kann
Soll sie sagen das sie wieder gesund ist um Arbeitslosengeld zu bekommen?
Bloß nicht! Begründung: s.o. geschildertes Prozedere.
Gruß
Liza