hallo experten,
ich habe zum 31.12.2005 per aufhebungsvertrag meinen job aufgegeben. die kündigungsfrist wäre aber eigentlich erst per 31.03.2006 zuende gewesen. ich weiß, dass ich eine dreimontige sperrfrist bekomme.
Jetzt habe ich aber gehört, dass die ARbeitslosigkeit erst nach der sperrfrist beginnt und zwar dann zu neuen bedingungen (hartz II) , verkürztere dauer von ALG 1. Ist das richtig oder ist der zeitpunkt der arbeitslosigkeit ( bei mir 01.01.2006) entscheidend?
wer hat hier ahnung?
danke und viele grüße
jutta
Hallo Jutta!
ich habe zum 31.12.2005 per aufhebungsvertrag meinen job
aufgegeben. die kündigungsfrist wäre aber eigentlich erst per
31.03.2006 zuende gewesen. ich weiß, dass ich eine dreimontige
sperrfrist bekomme.
Zunächst kurz eine Klarstellung:
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Ob man bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit bekommt oder nicht, hängt allein davon ab, ob du für die Beendigung einen „wichtigen Grund“ im Sinne der Sperrzeitvorschriften hast oder nicht.
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Solltest du eine Abfindung erhalten, dann wird diese angerechnet (d.h., es wird ein Ruhenszeitraum für Alg berechnet), WENN die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Sperrzeit und Ruhenszeitraum wg. Abfindung ist somit unbedingt zu trennen!!
Jetzt habe ich aber gehört, dass die arbeitslosigkeit erst
nach der sperrfrist beginnt
Falsch. Wenn du dich rechtzeitig ab 01.01.06 arbeitslos meldest, dann bist du erstens ab 01.01.06 nach dem Gesetz auch arbeitslos (was das Wort „Arbeitslosmeldung zum…“ ausdrückt…), und zweitens entsteht auch am 01.01.06 dein Grundanspruch auf Alg. Lediglich der Leistungsanspruch (also, dass du auch tatsächlich was ausgezahlt bekommst) beginnt erst nach der Sperrzeit.
und zwar dann zu neuen bedingungen
(hartz II), verkürztere dauer von ALG 1. Ist das richtig oder
ist der zeitpunkt der arbeitslosigkeit (bei mir 01.01.2006)
entscheidend?
Ja. S.o. Deine Anspruchsdauer richtet sich danach, welche Rechtsgrundlage am Tag der Entstehung des Grundanspruchs (hier: der 01.01.06) gilt.
Und die neue Rechtslage mit ( u.a. der kürzeren Anspruchsdauer) gilt zwar bereits seit 01.01.04; es gilt aber eine Übergangsfrist bis einschließlich 31.01.06.
Gruß
Liza