Kleingewerbeschein und Arbeitslosigkeit

Hallo Wissende,

angenommen, jemand lässt sich im Nov/Dez 2005 einen Kleingewerbeschein ausstellen. Zu dieser Zeit steht er in einem zum 31.12.2005 gekündigten Arbeitsverhältnis. Wie sieht das nun im Januar und den folgenden Monaten mit Arbeitslosengeld aus? Werden die Einnahmen aus dem Kleingewerbe vom Arbeitslosengeld abgezogen? Wenn ja: Wann? Direkt im jeweiligen Monat oder erst am Jahresende? Würde es einen Unterschied machen, wenn er das Kleingewerbe erst im Januar anmeldet (wenn er schon arbeitslos ist)?

Auf Antworten hofft
(Woly)

Hallo Woly

angenommen, jemand lässt sich im Nov/Dez 2005 einen
Kleingewerbeschein ausstellen. Zu dieser Zeit steht er in
einem zum 31.12.2005 gekündigten Arbeitsverhältnis. Wie sieht
das nun im Januar und den folgenden Monaten mit
Arbeitslosengeld aus?

Eine Nebentätigkeit steht der Zahlung von Alg nicht entgegen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Std. bleibt.

Werden die Einnahmen aus dem
Kleingewerbe vom Arbeitslosengeld abgezogen?

Ja. Und zwar alles, was den Freibetrag von 165 € + evtl. Werbungskosten übersteigt.

Wenn ja: Wann?
Direkt im jeweiligen Monat oder erst am Jahresende?

Eigentlich jeweils im Folgemonat (also Nebeneinkünfte von Jan werden im Feb aufs Alg angerechnet). Aber durch Bearbeitungsrückstände kann es auch vorkommen, dass das Nebeneinkommen erst zwei oder drei Monate später angerechnet wird. Je nach Arbeitsbelastung deiner zuständigen Leistungsstelle.

Würde es
einen Unterschied machen, wenn er das Kleingewerbe erst im
Januar anmeldet (wenn er schon arbeitslos ist)?

Nein.

Gruß
Liza

Hallo Liza!

Werden die Einnahmen aus dem
Kleingewerbe vom Arbeitslosengeld abgezogen?

Ja. Und zwar alles, was den Freibetrag von 165 € + evtl.
Werbungskosten übersteigt.

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Zum Bezug muß man zuvor versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bisher dachte ich, daß die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen überhaupt keine Rolle spielen, er also gerne einen Nebenjob haben darf, der ihm pro Stunde ein Vermögen einbringt, der Ehepartner schwimmt im Geld und nichts davon wird mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.

Gruß
Wolfgang

Hallo Lisa,

erstmal vielen Dank für Deine umfangreiche Antwort. Darf ich noch ein paar Frägchen hinterherschieben?

Eine Nebentätigkeit steht der Zahlung von Alg nicht entgegen,
wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Std. bleibt.

Schließt „Nebentätigkeit“ ein Kleingewerbe z. B. Erledigung von Schreibarbeiten zuhause ein? In dem Fall könnte ja gar nicht wirklich ermittelt werden, wieviele Stunden wöchentlich gearbeitet wurden.

Ja. Und zwar alles, was den Freibetrag von 165 € + evtl.
Werbungskosten übersteigt.

165 € monatlich? oder auch wöchentlich?

Dank’schee
(Woly)

Hallo!

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Zum Bezug muß
man zuvor versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Alles richtig. Und Woly schrieb ja auch:

angenommen, jemand lässt sich im Nov/Dez 2005 einen
Kleingewerbeschein ausstellen.
Zu dieser Zeit steht er in einem zum 31.12.2005 gekündigten
Arbeitsverhältnis.

Da gehe ich doch schwer davon aus, dass das vers.pflichtig war und somit Anspruch auf Alg besteht (vorausgesetzt natürlich, er kriegt 12 Monate Vers.pflicht i.d. letzten 3 Jahren zusammen).

Bisher dachte ich, daß
die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen
überhaupt keine Rolle spielen, er also gerne einen Nebenjob
haben darf, der ihm pro Stunde ein Vermögen einbringt, der
Ehepartner schwimmt im Geld und nichts davon wird mit dem
Arbeitslosengeld verrechnet.

Jetzt schmeißt du was durcheinander! Die Zahlung von Alg bzw. deren Höhe hat tatsächlich nix mit der Einkommen- oder Vermögenssituation des (Ehe-)Partners zu tun.
Aber laufendes Einkommen des Leistungsempfängers aus einer Nebentätigekeit (Leistungsempfänger während des Alg-Bezuges dagegen haben, soviel er will.

Gruß
Liza

Hallo!

erstmal vielen Dank für Deine umfangreiche Antwort. Darf ich
noch ein paar Frägchen hinterherschieben?

Klar!

Eine Nebentätigkeit steht der Zahlung von Alg nicht entgegen,
wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Std. bleibt.

Schließt „Nebentätigkeit“ ein Kleingewerbe z. B. Erledigung
von Schreibarbeiten zuhause ein? In dem Fall könnte ja gar
nicht wirklich ermittelt werden, wieviele Stunden
wöchentlich gearbeitet wurden.

„Nebentätigkeit“ schließt sowohl abhängige und als auch selbstständige Tätigkeit ein. Wobei bei den Selbstständigen zu unterscheiden ist zwischen „Gewerbetreibenden“ und „Freiberuflern“.

Willst du z.B. Schreibarbeiten zu Hause erledigen, bietest du eine Dienstleistung an und arbeitest somit freiberuflich. Hier brauchst du kein Gewerbe anzumelden, sondern benötigst lediglich eine Bescheinigung vom Finanzamt (ich weiß nicht mehr so genau wie die heißt; aber die wissen das schon)!
Würdest du dagegen mit Waren handeln, dann bräuchtest du einen Gewerbeschein.

Dies nur am Rande; der AA ist egal, ob du nun freiberuflich oder gewerbetreibend bist.

Zurück zu deiner Frage, wie im „selbstständigen Fall“ ermittelt wird, wie viele Stunden wöchentlich gearbeitet wurden.
Dazu Folgendes:
Im Prinzip muss sich die AA erstmal auf deine Angaben verlassen. I.d.R. werden zusätzlich zu dem regulären Vordruck, wo einmal/Monat u.a. die wöchentl. Arbeitszeit und die Ausgaben und Einnahmen angegeben werden müssen, auch Kopien deiner Rechnungen an die Kunden sowie Belege aller deiner beruflichen Ausgaben angefordert.
Im nächsten Jahr wird dann auch i.d.R. der Steuerbescheid des betreffenden Jahres angefordert und die dort aufgeführten Einnahmen mit den AA-Unterlagen verglichen.

Ja. Und zwar alles, was den Freibetrag von 165 € + evtl.
Werbungskosten übersteigt.

165 € monatlich? oder auch wöchentlich?

Oh sorry! Natürlich monatlich. (Wie könnte es anders sein…?)

Gruß
Liza

Freiberuflichkeit vs. Gewerbe
Hi !

Willst du z.B. Schreibarbeiten zu Hause erledigen, bietest du
eine Dienstleistung an und arbeitest somit freiberuflich. Hier
brauchst du kein Gewerbe anzumelden, sondern benötigst
lediglich eine Bescheinigung vom Finanzamt (ich weiß nicht
mehr so genau wie die heißt; aber die wissen das schon)!
Würdest du dagegen mit Waren handeln, dann bräuchtest du einen
Gewerbeschein.

Trotzdem die Eingruppierung in Gewerbe oder Freiberuflichkeit für das Alg keine Auswirkungen hat, möchte ich hier doch noch mal kurz nachhaken.
Aus steuerlicher Sicht und auch aus gewerberechtlicher Sicht ist die Erbringung von Schreibarbeiten (darunter verstehe ich jetzt: man bekommt von seinem Auftraggeber was auf Band und tippt es ab. Also keine journalistische oder schriftstellerische Tätigkeit) eine gewerbliche Tätigkeit.

Steuerrecht (Einkommensteuergesetz)
Im § 18 EStG (Freiberufler) sind in den sog. Katalogberufen ausschließlich solche enthalten, die eine besondere Ausbildung erfordern und ein gewisses Maß an selbständiger Denke voraussetzen. Da dies bei Schreibarbeiten nicht gegeben ist, liegen steuerlich „Einkünft aus Gewerbebetrieb“ (§ 15 EStG) vor.

Gewerberecht (Gewerbeordnung)
Im § 6 Abs. 1 GewO finden wir diejenigen Berufsgruppen, welche ausdrücklich von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind. Da sich die Schreibbüros dort nicht finden, ist die GewO auf diese anzuwenden. Es besteht daher die Pflicht, das Gewerbe beim Gewerbeamt anzuzeigen. So, wie es vorliegend ja auch erfolgt ist.

Wie gesagt, kenne mich im Sozialrecht nicht die Bohne aus und es kann daher sein, dass die Tätigkeiten eines Schreibbüros in diesem Rechtsgebiet als freiberuflich behandelt werden. Zumindest in den beiden oben genannten Rechtsgebieten ist dies aber anders.

Es war daher richtig, das Gewerbe anzumelden. Eine Bescheinigung des Finanzamtes darüber, dass hier freiberufliche Einkünfte vorligen wird es aus den oben genannten Gründen auch nicht geben. Aber wie bereits einleitend erwähnt, hat dies ja auf die Gewährung des Alg keinerlei Einfluss.

BARUL76

Hi!

Aus steuerlicher Sicht und auch aus gewerberechtlicher Sicht
ist die Erbringung von Schreibarbeiten (darunter verstehe ich
jetzt: man bekommt von seinem Auftraggeber was auf Band und
tippt es ab. Also keine journalistische oder
schriftstellerische Tätigkeit) eine gewerbliche Tätigkeit.

Ja, da hast du wahrscheinlich recht. Ich hab’ die „Schreibarbeiter“ mit unseren Massen an nebenberuflichen „Schreiberlingen“ verwechselt.

Wie gesagt, kenne mich im Sozialrecht nicht die Bohne aus

Ich mich auch nicht. Ich habe mich nur an meine Praxisfälle (v)erinnert.

Gruß
Liza