Führt Abfindung zur Sperre?

Hallo,

ich werde ab Januar für 5 Tage erstmals Arbeitslosengeld beziehen. Danach gehe ich mit Überbrückungsgeld in die Selbständigkeit. Ich habe von meinem Noch-Arbeitgeber nach betriebsbedingter Kündigung und Kündigungsschutzklage im Vergleich eine Abfindung in Höhe von 11500 EURO erhalten. Diese wird ja allein schon über die Arbeitsbescheinigung dem Arbeitsamt mitgeteilt. Kann eine Abfindung in dieser Höhe zu einer Verschiebung des Leistungsbezuges und somit zu einer Sperre führen oder ist diese Leistung frei? Hat die Abfindung einen Einfluß zeitlich oder auch in der Höhe für mein Überbrückungsgeld?

Danke für jede Information.

Gruß Hagen

Auch hallo.

Hallo,

–> tendenziell auch ‚Arbeitsrecht‘. Egal…

ich werde ab Januar für 5 Tage erstmals Arbeitslosengeld
beziehen. Danach gehe ich mit Überbrückungsgeld in die
Selbständigkeit. Ich habe von meinem Noch-Arbeitgeber nach
betriebsbedingter Kündigung und Kündigungsschutzklage im
Vergleich eine Abfindung in Höhe von 11500 EURO erhalten.
Diese wird ja allein schon über die Arbeitsbescheinigung dem
Arbeitsamt mitgeteilt. Kann eine Abfindung in dieser Höhe zu
einer Verschiebung des Leistungsbezuges und somit zu einer
Sperre führen oder ist diese Leistung frei? Hat die Abfindung
einen Einfluß zeitlich oder auch in der Höhe für mein
Überbrückungsgeld?

Siehe http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/a…
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

HTH
mfg M.L.

Ich habe von meinem Noch-Arbeitgeber nach
betriebsbedingter Kündigung und Kündigungsschutzklage im
Vergleich eine Abfindung in Höhe von 11500 EURO erhalten.
Diese wird ja allein schon über die Arbeitsbescheinigung dem
Arbeitsamt mitgeteilt. Kann eine Abfindung in dieser Höhe zu
einer Verschiebung des Leistungsbezuges und somit zu einer
Sperre führen oder ist diese Leistung frei?

Hallo Spandauboy, eine Abfindung wird nicht prinzipiell angerechnet.

  1. muss der Arbeitnehmer aktiv bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses beteiligt sein, was z.B. bei einem Aufhebungsvertrag der Fall sein könnte (trifft bei dir nicht zu)

UND

  1. die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten (trifft bei dir wohl eher auch nicht zu …oder?)

Hat die Abfindung
einen Einfluß zeitlich oder auch in der Höhe für mein
Überbrückungsgeld?

Da der Bezug von Arbeitslosengeld Voraussetzung für das Überbrückungsgeld ist und dem Bezug von alg (zumindest nach dem, was du hier geschrieben hast) nichts im Wege steht, dürfte es eigentlich keinen Einfluss haben.
Genaueres kannst du hier http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstel… lesen und noch genaueres erfährst du direkt bei der AA.

MfG

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/a…

Hallo Markus, dieser link hat leider mit der Ursprungsfrage nichts zu tun.

Und dieser link ->

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

…leider auch nicht.

MfG

Hallo,

ich selbst habe dieses Jahr eine Abfindung bekommen - unsere Filiale wurde geschlossen.

Es kommt wohl tatsächlich auf die Formulierung/Grund der Kündigung an (so wurde es uns bei der Gewerkschaft und beim Anwalt mitgeteilt).

Bei unserer betriebsbedingten Kündigung gab es bei keiner meiner Kollegen eine Sperre. Das AA hat ab dem ersten Tag der Alo gezahlt.

Bis zu 7200 € sind übrigens steuerfrei!

Viele Grüße

Sandra

Kleine Korrektur
Hallo!

Überwiegend haben mein Vorposter Recht, was die Anrechnung einer Abfindung angeht.

ABER (§143a (1) S.1 SGB III):

„Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.“

In der dazugehörigen DA 2.1 (2) steht zudem: „Auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) kommt es nicht an.“

Es ist also vollkommen unerheblich, ob das Arb.verh. nun wg. betriebsbedingter Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wurde!
Es ist nur wichtig, dass die (bei Aufhebungsvertrag und AN-Kündigung de facto fiktive) arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten ist. Ist diese nicht eingehalten, wird ein Ruhenszeitraum (keine Sperrzeit!) berechnet, wo kein Alg gezahlt wird (und - im Gegensatz zur Sperrzeit - auch kein Kranken- und Pflegeversicherung).

Gruß
Liza *die gerade einen Abfindungsruhenszeitraum wg. nichteingehaltener AG-Kündigungsfrist berechnet hat*

Kleine Nachfrage
Hi!

Galt „früher“ mal eine Ausnahme bei gerichtlichen Vergleichen, oder geistert gerade eine „Urban Legend“ in meinem Kopf?

Hat zwar nix mit dem Thread hier zu tun, aber es interessiert mich halt :wink:

LG
Guido

Hi zurück.

Galt „früher“ mal eine Ausnahme bei gerichtlichen Vergleichen,
oder geistert gerade eine „Urban Legend“ in meinem Kopf?

Also, 'ne Ausnahme gibt’s da nicht. Wenn im Vergleich die Kündigung bestätigt wird, aber zusätzlich 'ne Abfindung zugesprochen wird, dann prüfen wir unsererseits genauso, ob denn nun zum offiziellen Beendigungsdatum die Kündigungsfrist eingehalten ist oder nicht. Und wenn nicht, wird halt die Abfindung angerechnet.

Soweit ich mich dunkel entsinnen kann, hatte ich bislang aber nur ein oder zwei Fälle, in denen die nicht fristgerechte Kündigung im gerichtlichen Vergleich bestätigt wurde, aber noch eine Abfindung hinzu kam. In den allermeisten Fällen ist das im gerichtl. Vergleich festgestellte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses auch fristgerecht.

Gruß
Liza

Danke
Hi!

Also, 'ne Ausnahme gibt’s da nicht. Wenn im Vergleich die
Kündigung bestätigt wird, aber zusätzlich 'ne Abfindung
zugesprochen wird, dann prüfen wir unsererseits genauso, ob
denn nun zum offiziellen Beendigungsdatum die Kündigungsfrist
eingehalten ist oder nicht. Und wenn nicht, wird halt die
Abfindung angerechnet.

Danke - da hatte ich wohl was Falsches im Kopf :wink:

In den allermeisten Fällen ist
das im gerichtl. Vergleich festgestellte Beendigungsdatum des
Arbeitsverhältnisses auch fristgerecht.

Das, was „normal“ ist, ist aber so langweilig :wink:

LG
Guido