Sperrzeit?

Hallo,

ich habe am 05.07.05 einen Aufhenungsvertag unterschrieben und mich dann sofort arbeitslos gemeldet. Der Antrag wurde abgelehnt, weil ich die Betreuung meiner Tochter nicht ausreichend geregelt hatte.

Das haben wir jetzt überarbeitet(wir würden ein e Tagesmutter nehmen) und ich werde mich jetzt wieder arbeitslos melden.

meine frage: Die Speerzeit von drei Monaten, ist die jetzt schon durch oder beginnt die jetzt erst wenn ich mich arbeitslos melde.

Wer weiss was?
Sandy

ich habe am 05.07.05 einen Aufhenungsvertag unterschrieben

Hallo Sandy, Zusatzfrage: Zu wann wäre normalerweise - unter Einhaltung der Kündigungsfrist! - das Arbeitsverhältnis beendet gewesen?

MfG

Hallo!

Ich habe am 05.07.05 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben

Meine Frage: Die Sperrzeit von drei Monaten, ist die jetzt
schon durch oder beginnt die jetzt erst, wenn ich mich
arbeitslos melde?

Die Zusatzfrage von Xolophos verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht. Ich hätte aber eine andere Nachfrage: Zu welchem Datum hast du den Aufhebungsvertrag abgeschlossen, oder anders gesagt: wann war dein letzter Arbeitstag?

Eine Sperrzeit beginnt nämlich immer am „Tag nach dem Sperrzeit-begründenden Ereignis“ - in diesem Falle dem Tag nach dem letzten Arbeitstag - und dauert 12 Monate (84 Tage). So kannst du dir den Sperrzeitverlauf auch selbst ausrechnen.

Aber selbst, wenn der Sperrzeitraum schon abgelaufen ist, wenn du dich erneut a’los meldest, wird deine Anspruchsdauer trotzdem um ein Viertel bzw. mind. um die Sperrzeitdauer gemindert. Die Minderung der Anspruchsdauer ist nämlich soz. die zweite Konsequenz aus dem Eintritt einer Sperrzeit.

Aber bist du dir überhaupt sicher, dass eine Sperrzeit eintritt? Wenn du den Aufhebungsvertrag geschlossen hast, weil du aufgund der Kinderbetreuung auf eine Teilzeitstelle angewiesen bist, dein Arbeitgeber dir diese aber unter Berufung auf „dringende betriebliche Gründe“ (oder so ähnlich) verweigert hat (und dir dieses auch schriftlich bestätigt!), dann tritt keine Sperrzeit ein, weil ein sog. „wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften“ gegeben ist.

Gruß
Liza

Die Zusatzfrage von Xolophos verstehe ich in diesem
Zusammenhang nicht.

Hallo Liza, Ich habe gefragt, weil bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ein Ruhezeitraum eintritt. Eine Sperrzeit ist ja nicht unbedingt das einzige Problem, was bei Aufhebungsverträgen auftreten kann. Oder seh ich was falsch?

MfG

Auch hallo von der SAP Front.

–> ‚Arbeitsrecht‘ (dann aber FAQ:1129 beachten)

ich habe am 05.07.05 einen Aufhenungsvertag unterschrieben und
mich dann sofort arbeitslos gemeldet. Der Antrag wurde
abgelehnt, weil ich die Betreuung meiner Tochter nicht
ausreichend geregelt hatte.

Das haben wir jetzt überarbeitet(wir würden ein e Tagesmutter
nehmen) und ich werde mich jetzt wieder arbeitslos melden.

meine frage: Die Speerzeit von drei Monaten, ist die jetzt
schon durch oder beginnt die jetzt erst wenn ich mich
arbeitslos melde.

arbeitsrecht.de - suche nach Aufhebungsvertrag: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
Vielleicht ist was Passendes dabei.

HTH
mfg M.L.

Hallo!

Die Zusatzfrage von Xolophos verstehe ich in diesem
Zusammenhang nicht.

Hallo Liza, Ich habe gefragt, weil bei Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist ein Ruhezeitraum eintritt. Eine Sperrzeit ist
ja nicht unbedingt das einzige Problem, was bei
Aufhebungsverträgen auftreten kann. Oder seh ich was falsch?

Jein. „Sperrzeit“ und „Ruhenszeitraum“ (in diesem Fall wohl der nach § 143a SGB III) sind zunächst mal zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Beide „Zeiträume“ können jeweils getrennt von einander eintreten oder aber auch zusammen; sie bedingen sich jedenfalls nicht.

Ein Ruhenszeitraum gem. § 143a SGB III tritt dann ein, wenn eine Abfindung gezahlt und gleichzeitig die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Dieser Ruhenszeitraum tritt - wie irrtümlich oft angenommen (vgl. meine Diskussion mit Guido im Posting „Führt Abfindung zur Sperre?“ weiter unten) - nicht nur dann ein, wenn auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, sondern generell bei Abfindung und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (egal ob AG- oder AN-Kündigung oder Aufhebungsvertrag)!

Und in diesem Zusammenhang habe ich deine Frage nicht ganz verstanden, weil es hier eben nur um Sperrzeit ging. Von einer Abfindung (und damit evtl. einem Ruhenszeitraum) stand im Ursprungsposting nix. (Natürlich kann es trotzdem sein, dass im Zuge der Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung gezahlt wurde.)

Gruß
Liza

Hallo!

–> ‚Arbeitsrecht‘ (dann aber FAQ:1129 beachten)

ich habe am 05.07.05 einen Aufhenungsvertag unterschrieben und
mich dann sofort arbeitslos gemeldet. Der Antrag wurde
abgelehnt, weil ich die Betreuung meiner Tochter nicht
ausreichend geregelt hatte.

Das haben wir jetzt überarbeitet(wir würden ein e Tagesmutter
nehmen) und ich werde mich jetzt wieder arbeitslos melden.

meine frage: Die Speerzeit von drei Monaten, ist die jetzt
schon durch oder beginnt die jetzt erst wenn ich mich
arbeitslos melde.

arbeitsrecht.de - suche nach Aufhebungsvertrag:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

Die Frage zur Sperrzeit von Sandy ist eben keine arbeitsrechtliche, sondern eine sozialversicherungsrechtliche. Und deswegen ist sie hier schon richtig. (Ich als MOD sollte das wissen…)

Gruß
Liza

Jein. „Sperrzeit“ und „Ruhenszeitraum“ (in diesem Fall wohl
der nach § 143a SGB III) sind zunächst mal zwei völlig
verschiedene Paar Schuhe. Beide „Zeiträume“ können jeweils
getrennt von einander eintreten oder aber auch zusammen; sie
bedingen sich jedenfalls nicht.

Hallo Liza, der Unterschied zw. „Sperrzeit“ und „Ruhezeit“ ist mir zumindest soweit klar, dass es nicht ein und das selbe ist. Ich meinte aber nicht § 143a sondern § 143, in dem es heißt „(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.“ Hat der Arbeitslose, wenn die Kündigungsfrist verkürzt werden würde, nicht vom grunde her in der Zeit eigentlich auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt? Oder hat sich der Anspruch erledigt, wenn man freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterschreibt?

MfG

Ruhenszeitraum gem. § 143 SGB III
Hallo!

Ich meinte aber nicht § 143a sondern § 143, in dem es
heißt „(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der
Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu
beanspruchen hat.

Hat der Arbeitslose, wenn die
Kündigungsfrist verkürzt werden würde, nicht vom Grunde her in
der Zeit eigentlich auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt?

Nein. Es sei denn, er erhebt Kündigungsschutzklage. Und dann melden wir beim Arbeitgeber unter Berufung auf § 143 einen sog. „Anspruchsübergang“ an. D.h.: Sollte im Urteil oder gerichtl. Vergleich eine fristgerechte Kündigung (also Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und damit ein weitergehender Anspruch auf Arbeitsentgelt) oder gar eine Weiterbeschäftigung rauskommen, dann würde sich ja das zustehende Arbeitsentgelt mit unserem bis zum Urteil/Vergleich vorsorglich gezahlten Alg überschneiden und dann für den Überschneidungszeitraum nachträglich tatsächlich ein Ruhenszeitraum gem. § 143 eintreten. Das von uns zuviel gezahlte Alg muss dann der AG an uns zurückzahlen (seine noch ausstehenden Gehaltszahlungen an den AN werden dann mit dieser Forderung verrechnet), weil wir eben dann den Anspruchsübergang geltend machen.

Oder hat sich der Anspruch erledigt, wenn man freiwillig einen
Aufhebungsvertrag unterschreibt?

In diesem Falle ja. Ebenfalls dann, wenn der AN eine nicht fristgerechte AG-Kündigung hinnimmt, ohne dagegen zu klagen. Also hier: kein Ruhenszeitraum nach § 143!

Gruß
Liza

Danke Liza!
So hab ich wieder was dazu gelernt. :smile:

(ganz schön komplizierte Materie)

MfG