Neue Rechtslage zur ‚unverzüglichen Meldung‘
Hallo!
Wie verhält sich das mit den neuen Meldefristen, wenn man sich
bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet?
Habe gehört, es sollte innerhalb von sieben Wochentagen nach
Erhalt einer Kündigung erfolgen.
Was bedeutet das in konkretem Fall?
Kündigung wurde am 30.11. überreicht, ist aber auf den 29.11.
datiert.
An welchem Tag muss man sich spätestens melden, um mit keinen
Sanktionen rechenen zu müssen?
Hi!
Ich versuche mal Klarheit in die Angelegenheit zu bringen.
Es stimmt, dass es kürzlich ein höchstrichterliches Urteil zur „unverzüglichen Meldung“ gegeben hat.
Demnach ist es so, dass sich nur noch derjenige „unverzüglich“ (= innerhalb von sieben Kalendertagen (KT) nach Kenntnisnahme der Beendigung der Arbeitsverhältnisses; in deinem Fall 30.11.05 plus 7 KT = 07.12.05) melden muss, dem offiziell bekannt gegeben wurde, dass er dies zu tun hat.
Als eine solche Bekanntgabe gilt ein entsprechender ausdrücklicher Passus im Kündigungsschreiben (bzw. Aufhebungsvertrag) oder ein Schreiben/Merkblatt mit entsprechender Rechtsfolgebelehrung der Arbeitsagentur. Eine solche Belehrung hat jeder erhalten, der seit dem 01.07.03 (dem Datum des Inkrafttretens des entspr. §37b SGB III) schon einmal Alg bekommen hat (auch, wenn man das vielleicht überlesen hat).
Solltest du weder schon mal Alg bekommen haben noch dein Kündigungsschreiben einen entsprechenden Passus enthalten, dann trifft dich das überhaupt nicht mit der unverzüglichen Meldung. Aber wie mein Vorredner bereits schrieb, ist es in deinem eigenen Interesse, dich schnellst möglich zu melden.
Von obigen Konsequenzen aus dem Urteil mal abgesehen, gibt es zum 01.01.06 (betrifft also alle, die ab dem 01.01.06 arbeitslos werden) noch drei andere Änderungen:
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Die Pflicht zur Meldung (so sie denn besteht; s.o.) tritt frühestens drei Monate vor der Arbeitslosigkeit ein. (Bisher (außer bei befristeten Verträgen; hier auch bisher drei Monate): unverzüglich, auch wenn’s bis zur A’lokeit nich zwölf Monate hin sind.)
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Die Pflicht zur Meldung betrifft nur Personen, die aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis arbeitslos werden. (Bisher: Alle, die aus einem Versicherungspflichtverhältnis heraus arbeitslos werden (z.B. auch nach Krankengeldbezug, wenn dieser vers.pfl. war), außer Azubis; die mussten sich überhaupt nicht melden…)
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Eine verspätete Meldung zieht eine einwöchige Sperrzeit nach sich. (Bisher: Je nachdem, wieviele Tage sich eine Person zu spät gemeldet hat, und wie hoch ihr Bemessungsentgelt ist, berechnet sich eine „Minderungssumme“, die solange mit der Hälfte des tgl. Alg-Leistungssatzes verrechnet wird, bis sie aufgerechnet ist.)
Gruß
Liza