Zu Meldefrist

Hallo,

ich habe zwar weiter unten einen Beitrag gefunden, der meine Frage eigentlich beantwortet, aber ich möchte noch einmal sichergehen…

Angenommen Arbeitnehmer A wurde am 1.7.2005 mit Einhaltung der 6-monatigen Kündigungsfrist gekündigt. Sein letzter Arbeitstag ist demnach der 31.12.2005.
Wann hätte sich A Arbeitslos melden müssen (oder wann muss er sich arbeitslos melden), um keine Sperre zu bekommen?

Gruß
Tato

Hi,

ich habe zwar weiter unten einen Beitrag gefunden, der meine
Frage eigentlich beantwortet, aber ich möchte noch einmal
sichergehen…

Angenommen Arbeitnehmer A wurde am 1.7.2005 mit Einhaltung der
6-monatigen Kündigungsfrist gekündigt. Sein letzter Arbeitstag
ist demnach der 31.12.2005.
Wann hätte sich A Arbeitslos melden müssen (oder wann muss er
sich arbeitslos melden), um keine Sperre zu bekommen?

A hätte sich innerhalb von 7 Tagen nach erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssen. Also hätte er bis zum 7.7.2005 seine Arbeitslosmeldung zum 01.01.2006 machen müssen. Für jeden Tag den er sich später arbeitslos meldet wird ein Betrag X von der zu erwartenden Leistung ab 01.01.2006 abgezogen.

Gruß,
Gerhard

Hallo Gerhard,

A hätte sich innerhalb von 7 Tagen nach erhalt der Kündigung
arbeitslos melden müssen.

So hatte ich das auch in Erinnerung…

Liza hat weiter unten geschrieben:

Demnach ist es so, dass sich nur noch derjenige „unverzüglich“ (…) :melden muss, dem offiziell bekannt gegeben wurde, dass er dies zu tun :hat.
Als eine solche Bekanntgabe gilt ein entsprechender ausdrücklicher :stuck_out_tongue:assus im Kündigungsschreiben (bzw. Aufhebungsvertrag) oder ein :Schreiben/Merkblatt mit entsprechender Rechtsfolgebelehrung der :Arbeitsagentur.
Eine solche Belehrung hat jeder erhalten, der seit dem 01.07.03 :schon einmal Alg bekommen hat.

Angenommen, in der Kündigung stand es nicht drin, er wusste es daher nicht und er hat die letzten Jahre fleißig gearbeitet (keine Belehrung durch das AA).

Solltest du weder schon mal Alg bekommen haben noch dein :Kündigungsschreiben einen entsprechenden Passus enthalten, dann :trifft dich das überhaupt nicht mit der unverzüglichen Meldung.

Nun doch nicht???
Ich hatte es so im Kopf, wie du geschrieben hast. Der Beitrag von Liza hat mich verwirrt…

Für jeden Tag den er sich später arbeitslos meldet wird ein Betrag X von :der zu erwartenden Leistung ab 01.01.2006 abgezogen.

Wie hoch wäre der Betrag etwa?

Gruß
Tato

Angenommen, in der Kündigung stand es nicht drin, er wusste es
daher nicht und er hat die letzten Jahre fleißig gearbeitet
(keine Belehrung durch das AA).

Hallo Tato, dann kann man nur hoffen, dass die zuständige Arbeitsagentur dieses „höchstrichterliche“ Urteil auch kennt. Ansonsten wird wohl § 37b SGB III angewendet und man muss dann Widerspruch einlegen gegen den Bescheid von der Agentur.

Für jeden Tag den er sich später arbeitslos meldet wird ein Betrag X von :der zu erwartenden Leistung ab 01.01.2006 abgezogen.

Wie hoch wäre der Betrag etwa?

Hier die beiden §§ zur „unverzüglichen Meldung“ ->
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR05950099…
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR05950099…

MfG

Hallo Gerhard,

Liza hat weiter unten geschrieben:

Demnach ist es so, dass sich nur noch derjenige „unverzüglich“ (…) :melden muss, dem offiziell bekannt gegeben wurde, dass er dies zu tun :hat.
Als eine solche Bekanntgabe gilt ein entsprechender ausdrücklicher :stuck_out_tongue:assus im Kündigungsschreiben (bzw. Aufhebungsvertrag) oder ein :Schreiben/Merkblatt mit entsprechender Rechtsfolgebelehrung der :Arbeitsagentur.
Eine solche Belehrung hat jeder erhalten, der seit dem 01.07.03 :schon einmal Alg bekommen hat.

Angenommen, in der Kündigung stand es nicht drin, er wusste es
daher nicht und er hat die letzten Jahre fleißig gearbeitet
(keine Belehrung durch das AA).

Solltest du weder schon mal Alg bekommen haben noch dein :Kündigungsschreiben einen entsprechenden Passus enthalten, dann :trifft dich das überhaupt nicht mit der unverzüglichen Meldung.

Nun doch nicht???
Ich hatte es so im Kopf, wie du geschrieben hast. Der Beitrag
von Liza hat mich verwirrt…

Das verwirrt mich auch. Ich hab am 15.06.2005 meine Kündigung zum 31.07.2005 bekommen. Die Kündigung war fristgerecht und OK, da ich Geschäftsführer in einem Café war und uns die Betriebsstätte unter dem Hintern wech zwangsversteigert wurde, da der Besitzer, also unser Vermieter insolvent war.

Ich hab nach Erhalt meiner Kündigung auf dem AA angerufen und erfragt, wie ich mich zu verhalten hätte und dort wurde mir die Mitteilung gemacht, die ich in meinem vorhergehenden Posting als Antwort gegeben habe. Ich hab übrigens seit dem 01.07.03 kein Arbeitslosengeld bekommen, hatte keinen Passus in meinem Kündigungsschreiben, hatte kein Merkblatt von der Arbeitsagentur und wußte auch nix von dieser Regelung. Trotzdem wäre ich betroffen gewesen, wenn ich nicht hinterfragt hätte wie es abläuft. Ich glaube auch hier gilt „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

Für jeden Tag den er sich später arbeitslos meldet wird ein Betrag X von :der zu erwartenden Leistung ab 01.01.2006 abgezogen.

Wie hoch wäre der Betrag etwa?

Der Fall ist bei mir ja nicht eingetreten, aber die Dame vom AA sprach von 25,-- € Abzug pro Tag, meine ich zu erinnern. Der genaue Betrag müßte sich aber beim AA ermitteln lassen. Vielleicht weiß ja auch hier noch einer mehr?

Gruß,
Gerhard

Hallo Tato, dann kann man nur hoffen, dass die zuständige
Arbeitsagentur dieses „höchstrichterliche“ Urteil auch kennt.
Ansonsten wird wohl § 37b SGB III angewendet und man muss dann
Widerspruch einlegen gegen den Bescheid von der Agentur.

Wenn es sich um das Urteil hier handelt so kann ich darin keine Allgemeingültigkeit erkennen:

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.8.2005, B 7a AL 4/05 R

Es enthält m.e. sorgar eine Rückverweisung des Falls an das LSG zur individuellen Prüfung.

Gruß Ivo

Wenn es sich um das Urteil hier handelt so kann ich darin
keine Allgemeingültigkeit erkennen:

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.8.2005, B 7a AL 4/05 R

Es enthält m.e. sorgar eine Rückverweisung des Falls an das
LSG zur individuellen Prüfung.

Danke Ivo! Liza hatte leider kein Aktenzeichen genannt (und ich habs nicht gefunden, ums mir geneuer anzuschauen). Nichtsdestotrotz wird die Agentur wohl eher vom „Normalfall“ ausgehen und kürzen.

MfG

Hallo Ivo,

Wenn es sich um das Urteil hier handelt so kann ich darin
keine Allgemeingültigkeit erkennen:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.8.2005, B 7a AL 4/05 R

Ich denke es handelte sich um ein anderes Urteil. Nachdem ich selber nachgeforscht habe fand ich folgendes: http://www.123recht.net/article.asp?a=13319&f=ratgeb…

Darunter:
BSG Urteile vom 25.5.2005 Az.: B 11a/11 AL 47/04 R und B 11a/11 AL 81/04 R

Mehr als das Urteil lesen kann ich auch nicht, denn meine Rechtskenntnisse halten sich in Grenzen.

Gruß
Tato

Klarstellung zum Urteil (zumindest teilweise)
Also: Leider kann ich euch weder ein AZ nennen noch mit 100%iger Sicherheit, welches Gericht geurteilt hat (ich meine das Bundessozialgericht), denn ich bin leider krank und kann daher im Moment nicht auf meine dementsprechenden Agenturunterlagen zurückgreifen. Ihr mögt es mir bis nächste Woche nachsehen…

Aber ich kann euch mit 100%iger Sicherheit sagen, dass unsere Nürnberger Hauptstelle ich meine Ende Oktober an alle Agenturen die Weisung herausgegeben hat, ab sofort (= ab Tag der Weisung; also irgendwann im Oktober) - gem. dem Urteil - nur noch dann Minderungen zu berechnen bzw. eine verspätete Meldung nur noch dann zu verfolgen, wenn

  • der „Kunde“ seit dem 01.07.03 schon mal Arbeit suchend bzw. arbeitslos gemeldet war (denn dann hat er - wie im Posting weiter unten ausgeführt - schon mal eine entsprechende Belehrung von der Agentur erhalten) ODER

  • (wenn der Kunde seit dem 01.07.03 eben noch nicht bzw. nie Arbeit suchend bzw. arbeitslos gemeldet war) im Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, etc., ausdrücklich auf die Pflicht zur unverzüglichen persönlichen Arbeit-suchend-Meldung verwiesen wurde.

Dass die Weisung erst Ende Oktober oder so an uns ergangen ist (das Urteil erfolgte glaube ich bereits schon Mitte des Jahres), erklärt auch, warum einer von euch berichtet hat, dass er im Sommer noch eine andere Auskunft erhalten hat. (Und die neuen ServiceCenter sind - meiner Erfahrung nach - leider meistens nicht mit den kompetentesten Mitarbeitern bestückt worden…)

Sollte also jemand seit Oktober eine Minderung erhalten, obwohl keiner der o.g. Punkte zutrifft, dann sollte er schleunigst in Widerspruch gehen. Die Widerspruchsstelle gibt sowieso fast jedem Widerspruch gegen eine Minderung statt… Und jetzt erst recht.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Schließlich verdiene ich mir u.a. mit Minderungen meinen Lebensunterhalt…:wink:

Gruß
Liza

Weisung an die Arbeitsagenturen
Urteil und AZ sind mir immer noch nicht bekannt. Aber ich zitiere aus der Weisung vom 20.10.05 , die von der Haupstelle der Bundesagentur in Nürnberg an alle Arbeitsagenturen ging:

"Das BSG hat in mehreren Urteilen vom 25.05. und vom 18.08.2005 entschieden, dass eine Obliegenheitsverletzung nach §37b SGB III nicht vorliegt, wenn der Arbeitslose sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraumes meldet. Eine Minderung des Alg nach §140 SGB III tritt nicht ein, wenn dem Arbeitslosen hinsichtlich der fehlenden Kenntnis kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. […]

Mit diesen Entscheidungen des BSG liegt eine ständige Rechtsprechung gem. §330 Abs.1 SGB III ab 18.08.2005 vor. Die bisherige Weisungslage, wonach es unerheblich ist, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war, ist damit nicht vereinbar. […]

Ein „Kennenmüssen“ der Obliegenheit liegt u.a. vor, wenn sich ein Hinweis auf die Meldeobliegenheit ergibt

  • aus dem Kündigungsschreiben,
  • aus einem ab 07/2003 erstellten Aufhebungsbescheid/Leistungsnachweis oder
  • aus einem nach dem 30.06.2003 erhaltenen Merkblatt für Arbeitslose/Hinweisblatt zu §37b SGB III“

Ab sofort ist nach Maßgabe der geänderten Weisung über die Minderung gem. §140 SGB III zu entscheiden."

Gruß
Liza