Hallo liebe Experten,
ich habe da mal eine (oder zwei) Fragen zum Thema „Überbrückungsgeld“ (nein, es ist nicht das Übergangsgeld gemeint):
Stimmt es, dass das Überbrückungsgeld nicht zurück gezahlt werden muss?
Auch nicht, wenn die Selbständigkeit - egal aus welchem Grund (?) - wieder endet?
Folgender Fall bildet den Hintergrund meiner Frage: einem Bekannten wurde aufgrund von wirtschaftlichen Problemen der Firma seitens des Arbeitgebers gekündigt. Da sich mein Bekannter in seinem Berufsfeld gut auskennt und die entsprechenden Kontakte zu Kunden und Lieferanten hat, hat er sich kurzerhand selbständig gemacht und Überbrückungsgeld beantragt.
Dies wird wohl auch aller Voraussicht nach genehmigt (Prüfung durch IHK (glaub ich) war positiv).
Nun hat ihn aber sein Arbeitgeber wieder angerufen und im angeboten, ihn wieder einzustellen, wenn sich die Auftragslage bessert.
Egal, ob man auf so ein Angebot eingehen sollte: Wie verhält es sich mit dem Überbrückungsgeld, wenn man nach einiger Zeit wieder Angestellter wird (und dann auch noch beim alten Arbeitgeber)?
Kann meinem Bekannten dann ein Sozialbetrug unterstellt werden (was ein K.O.-Kriterium für die Wiederaufnahme des Angestelltenjobs wäre).
Sachdienliche Hinweise bitte nicht an die Polizei, sondern an mich.
Besten Dank im voraus.
Grüße
Camelot
Hallo Camelot!
ich habe da mal eine (oder zwei) Fragen zum Thema
„Überbrückungsgeld“
Ich versuche mal, kurz und schmerzlos zu antworten.
Stimmt es, dass das Überbrückungsgeld nicht zurück gezahlt
werden muss?
Ja. Es sei denn, Du hast es Dir erschlichen - sprich: es hat in dem Zeitraum, für den ÜG gezahlt wurde, nie Selbstständigkeit bestanden.
ÜG muss ansonsten nur dann zurückgezahlt werden, wenn es „überzahlt“ wurde. In dem geschilderten Fall bedeutet das: Nimmst du z.B. zum 15.03. wieder eine sozialvers.pfl. Arbeit auf, hast aber das ÜG für den März schon ausbezahlt bekommen, musst du natürlich die Hälfte des März-ÜG zurückzahlen.
Aber das ist wahrscheinlich nicht das, was Du mit „zurückzahlen“ meinst…
Auch nicht, wenn die Selbständigkeit - egal aus welchem Grund
(?) - wieder endet?
Nein. Es sei denn s.o.
Egal, ob man auf so ein Angebot eingehen sollte: Wie verhält
es sich mit dem Überbrückungsgeld, wenn man nach einiger Zeit
wieder Angestellter wird (und dann auch noch beim alten
Arbeitgeber)?
Man meldet sich einfach aus dem ÜG-Bezug ab, mit der Begründung, dass man fortan wieder SV-pflichtig arbeitet und seine Selbstständigkeit daher wieder aufgibt. Bei welchem AG die Arbeitsaufnahme erfolgt, ist egal.
Kann meinem Bekannten dann ein Sozialbetrug unterstellt werden
(was ein K.O.-Kriterium für die Wiederaufnahme des
Angestelltenjobs wäre).
Nein.
Lieber Gruß,
Liza