Berechnung Arbeitslosengeld

Hallo,

ich habe eine Frage zur Berechnung von Arbeitslosengeld:

wird zur Berechnung von Arbeitslosengeld auch geltwerte Vorteile(Firmenwagen!) oder weitere Brutto-bezüge herangezogen oder nur das Gehalt?

Danke und Grüße
Sven.

Hallo.

Zur Berechnung des Arbeitslosengeld werden herangezogen:

Kinderfreibeträge, Urlaubsabgeld und Weihnachtsgeld,

und außerdem die Abfindung, zu der kann ich aber nichts genaueres sagen.

Gruß, David

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Hallo Sven!

Zunächst möchte ich Dich bitten, die Aussage meines Vorredners schnell wieder zu vergessen, denn diese ist eine Mischung aus Unvollständigkeit und schlichtweg Falschinformation!

wird zur Berechnung von Arbeitslosengeld auch geltwerte
Vorteile(Firmenwagen!) oder weitere Brutto-bezüge herangezogen
oder nur das Gehalt?

Gel d werte Vorteile werden nicht zur Berechnung des Alg herangezogen.

Das Alg berechnet sich (in der Regelbemessung) vielmehr aus dem sozialversicherungspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitlosigkeit, sprich: Dein Grundgehalt (bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze (in 2005: 5.200 €/Mon.; 62.400 €/Jahr)) + evtl. SV-pflichtige Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien).

Aus dem SV-pflichtigen Gesamt-Brutto der letzten 12 Monate wird dann berechnet, wie hoch im Durchschnitt Dein tägliches Brutto war. Dies stellt dann beim Alg das sog. Bemessungsentgelt (BE) dar (BE = soz. das „tägliche Alg-Brutto“).

Vom BE wird dann ein pauschaler Prozentsatz als Sozialversicherungsabgaben abgezogen (im letzten Jahr waren’s glaub’ ich 21%) sowie Steuerabzüge, die sich nach Deiner Lohnsteuerklasse richten.

Von dem Betrag der nun noch vom BE übrig geblieben ist, erhält man dann entweder 60% (wenn ohne Kind) oder 67% (wenn mind. 1 Kind) als tatsächliches tägliches „Netto-Alg“ (der sog. tgl. Leistungssatz).
Nimm diesen tgl. Leistungssatz nun noch mal 30 und Du kommst auf das monatliches Alg.

Sonderzahlungen wie Urlaubsabgeltung oder eine Abfindung sind nicht _sozialversicherungs_pflichtig und fließen daher nicht in die Berechnung des Alg mit ein.

(Eine Abfindung ist ggf. _steuer_pflichtig, was aber für das Alg uninteressant ist. Außerdem bewirkt eine Abfindung einen Ruhenszeitraum, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, d.h., Alg wird für einen bestimmten Zeitraum nicht gezahlt. Hat aber auch wieder nix mit der Alg-Berechnung zu tun.)

Hoffe, meine Ausführungen waren halbwegs verständlich. (Jaja, wenn man das Arbeitsamtsdeutsch so gewöhnt ist… :smile: Wenn nicht: nachfragen!

Gruß
Liza