Hallo!
Zur Klarstellung: Ich nehme an, Du meinst Arbeitslosen geld (Alg) und nicht Arbeitslosen hilfe. Denn die gibt’s bereits seit 01.01.2004 nicht mehr…
Angenommen, jemand hat sich einvernehmlich mit einer Abfindung
von seiner Firma getrennt und ist nun arbeitslos mit einer
einjährigen Sperre.
Vermutlich ist die „einjährige Sperre“ ein Ruhenszeitraum wg. Zahlung einer Entlassungsentschädigung gem. § 143a SGB III, oder?!
Die längstmögliche Sperrzeit beträgt nämlich nur zwölf Wochen.
Es besteht nun die Möglichkeit, (evtl. über einen Werkvertrag)
2 Monate befristet für einen früheren Kunden tätig zu sein.
Wenn diese Tätigkeit (ob angestellt oder nicht) 15 Std. oder mehr pro Woche umfasst, liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor! D.h., dass nach der zweimontigen Tätigkeit eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erfolgen muss.
Das nur am Rande.
Würden sich diese 2 Monate (nicht angestellt!) auf die
Berechnung des Arbeitslosengeldes ab kommenden Jahr auswirken?
Definitiv nein! Der Grund anspruch auf Alg ist am 1. Tag der Arbeitslosigkeit entstanden - unabhängig davon, ob statt der Alg-Auszahlung erst einmal eine Sperrzeit und/oder ein Ruhenszeitraum verhängt wurde.
Und das Alg berechnet sich nun mal aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Tag der Entstehung des Grund anspruches. Sollte die Arbeitslosigkeit jetzt für z.B. zwei Monate unterbrochen werden, bekommt man bei der erneuten Arbeitslosmeldund das „alte“ Alg wieder bewilligt (in Deinem Falle dann tatsächliche Zahlung von Alg erst im nächsten Jahr), d.h., es wird nichts neu berechnet.
Eine Neuberechnung wird erst dann wieder vorgenommen, wenn nach der Entstehung eines Grund anspruches erneut wieder mind. 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet wurde. Dann nämlich ist eine neuer Grundanspruch entstanden.
Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich… 
Gruß
Liza