Hallo,
angenommen ein Arbeitsnehmer unterschreibt einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber und bekommt als Ausgleich eine Abfindung. Bezüglich des Arbeitslosengeldes unterliegt er damit einer Sperrfrist von 3 Monaten und einer anschließenden Ruhenszeit vom max. einem Jahr. Auf Basis der Abfindungshöhe wird die maximale Ruhenszeit von einem Jahr veranschlagt. Dazu drei Fragen:
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Addieren sich Sperr- und Ruhenszeit auf 15-Monate oder sind es in Summe max. 12 Monate?
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Angenommen es wird kein Antrag auf ALG gestellt, resultiert daraus der Vorteil, dass keine Meldepflicht beim Arbeitsamt besteht und keine Jobangebote vom Arbeitsamt angenommen / geprüft werden müssen. Allerdings gibt es verschiedene Nachteile: die zwei Monatsbeiträge für die Krankenkasse (2. und 3. Monat nach Beginn der Sperrzeit), die das Arbeitsamt sonst bezahlen würde, übernimmt der Arbeitsnehmer selbst; nach Ablauf der Ruhezeit besteht kein Anspruch auf ALG. Gibt es weitere wichtige Vor- oder Nachteile für den Arbeitnehmer, die in die Entscheidung, ob er sich Arbeitslos melden sollte mit einbezogen werden sollten?
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Besteht für den Arbeitsnehmer die Möglichkeit sich erst nach Ablauf der potenziellen Ruhezeit arbeitslos zu melden, bzw. wird die Zeit zwischen Vertragsbeendigung und Antragstellung als Ruhezeit / Sperrfrist angerechnet?
Hallo!
angenommen ein Arbeitsnehmer unterschreibt einen
Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber und bekommt als
Ausgleich eine Abfindung. Bezüglich des Arbeitslosengeldes
unterliegt er damit einer Sperrfrist von 3 Monaten und einer
anschließenden Ruhenszeit vom max. einem Jahr. Auf Basis der
Abfindungshöhe wird die maximale Ruhenszeit von einem Jahr
veranschlagt. Dazu drei Fragen:
- Addieren sich Sperr- und Ruhenszeit auf 15-Monate oder sind
es in Summe max. 12 Monate?
In der Summe max. 12 Monate. Die 12-wöchige Sperrzeit nach § 144 SGB III läuft parallel zum Ruhenszeitraum wg. Entlassungsentschädigung nach § 143a SGB III.
- Angenommen es wird kein Antrag auf ALG gestellt, resultiert
daraus der Vorteil, dass keine Meldepflicht beim Arbeitsamt
besteht und keine Jobangebote vom Arbeitsamt angenommen /
geprüft werden müssen. Allerdings gibt es verschiedene
Nachteile: die zwei Monatsbeiträge für die Krankenkasse (2.
und 3. Monat nach Beginn der Sperrzeit), die das Arbeitsamt
sonst bezahlen würde, übernimmt der Arbeitsnehmer selbst;
nach Ablauf der Ruhezeit besteht kein Anspruch auf ALG.
Warum nicht? Wenn der Sperrzeit-/Ruhenszeitraum max. 1 Jahr wäre, dann hätte man doch, wenn man sich nach dem fiktiven Auslaufen des Ruhenszeitraumes bei der Arbeitsagentur melden würde, immer noch 1 Jahr Versicherungspflicht in den letzten 2 Jahren vorzuweisen!
Und die Sperrzeit käme bei Arbeitslosmeldung erst 1 Jahr später auch nicht mehr zum Tragen (soll heißen, der Anspruch würde nicht um die Sperrzeitdauer gemindert)!
Gibt es weitere wichtige Vor- oder Nachteile für den
Arbeitnehmer, die in die Entscheidung, ob er sich Arbeitslos
melden sollte mit einbezogen werden sollten?
S. mein letzter Absatz.
- Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich erst nach
Ablauf der potenziellen Ruhezeit arbeitslos zu melden,
Ja.
bzw. wird die Zeit zwischen Vertragsbeendigung und Antragstellung
als Ruhezeit/Sperrfrist angerechnet?
Angerechnet? Wie meinst Du das?
Du solltest nur darauf achten, dass Du Dich frühestens exakt 1 Jahr nach dem tatsächlichen Eintritt der Beschäftigungslosigkeit arbeitslos meldest:
Bsp.: Aufhebungsvertrag zum 31.12.05 - Beschäftigungslosigkeit/Eintritt einer Sperrzeit/eines Ruhenszeitraumes, wenn eine Arbeitslosmeldung erfolgen würde: ab 01.01.06 - früheste Arbeitslosmeldung, um den rückwirkenden Eintritt einer Sperrzeit ab 01.01.06 (und damit einer Viertelminderung der Anspruchsdauer!!) zu vermeiden: 01.01.07.
Ich hoffe, das war halbwegs verständlich… Wenn nicht: Bitte nachfragen!
Gruß
Liza