Arbeitnehmer A erhielt am 07.11.06 die schriftliche Kündigung wg. Auftrgsrückgang zum 30.11.06. Diese ist nicht fristgerecht, da im Arbeitsvertrag 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart sind. Der AN möchte dem AG aber nicht ans Bein pinkeln und (evtl.) keine Kündigungsschutzklage erheben. Eine neue Stelle zum 01.12.06 ist noch nicht in Aussicht und der AN hat sich vorsorglich am 09.11.06 arbeitslos gemeldet, um Anspruch auf ALG ab 01.12.06 zu haben.
Kann die Arbeitsagentur in diesem Fall einen Auflösungsvertrag vermuten wg. Akzeptanz der eigentlich unwirksamen Kündigung und ein Sperre über den AN verhängen?
Oder sogar den AN auffordern, sich ans Arbeitsgericht zu wenden, um einer möglichen Sperre entgegenzuwirken?
die 3-Wochen-Frist läuft in diesem Falle nicht ab.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß seine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muß er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen (!) Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Die falsche Frist muss aber nicht innerhalb von 3 Wochen angegriffen werden:
BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 215/05: Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann auch außerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer A erhielt am 07.11.06 die schriftliche Kündigung
wg. Auftrgsrückgang zum 30.11.06. Diese ist nicht
fristgerecht, da im Arbeitsvertrag 4 Wochen Kündigungsfrist
zum Monatsende vereinbart sind. Der AN möchte dem AG aber
nicht ans Bein pinkeln und (evtl.) keine Kündigungsschutzklage
erheben. Eine neue Stelle zum 01.12.06 ist noch nicht in
Aussicht und der AN hat sich vorsorglich am 09.11.06
arbeitslos gemeldet, um Anspruch auf ALG ab 01.12.06 zu haben.
Kann die Arbeitsagentur in diesem Fall einen Auflösungsvertrag
vermuten wg. Akzeptanz der eigentlich unwirksamen Kündigung
und ein Sperre über den AN verhängen?
Oder sogar den AN auffordern, sich ans Arbeitsgericht zu
wenden, um einer möglichen Sperre entgegenzuwirken?
Wird eine rechtswidrige Kündigung lediglich hingenommen und nicht zusätzlich noch ein Abwicklungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung geschlossen, dann tritt lt. DAs (Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit) keine Sperrzeit ein - auch nicht, wenn Du keine Kündigungsschutzklage einreichst!