Re^3: § 125 SGB III Frage dazu
Was wäre aber wenn die Person von dem Gutachter des
Arbeitsamtes als 8 Stunden arbeitsfähig eingestuft worden wäre
Ich würde Folgendes vermuten:
Da die Person nicht mit hinreichender Gewissheit als §-125-Fall gelten kann (also nicht ausreichend sicher ist, dass die Person mehr als sechs Monate leistungsgemindert ist), wird im Gegenzug angenommen, dass sie im Zweifel eben kein §-125-Fall und damit nicht mehr als sechs Monate leistungsgemindert ist (und somit die Sonderregelungen für den Alg-Bezug aus § 125 SGB III nicht anzuwenden sind).
Ob das rechtlich einwandfrei ist oder nicht, kann ich Dir leider nicht sagen.
Ich würde der Person in jedem Fall einen Widerspruch empfehlen, damit die Rechtmäßigkeit von einer dritten Stelle überprüft werden kann.
Gruß
Liza