§ 125 SGB III Frage dazu

Mal angenommen in einemärztlichen Gutachten vom Medizinischen Dienst des Arbeitsamtes steht:

§ 125 SGB III nicht hinreichend sicher zu begründen

Was heißt das?

MOD: „§ 1125 SBG III“ in „§ 125 SGB III“ korrigiert.

Hi!

Mal angenommen in einemärztlichen Gutachten vom Medizinischen
Dienst des Arbeitsamtes steht:

§ 125 SGB III nicht hinreichend sicher zu begründen

Was heißt das?

Ich würde sagen, das heißt, das nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden kann, ob die Person mehr als sechs Monate leistungsgemindert ist.

§ 125 s. hier: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html

Gruß
Liza

Hi!

Was wäre aber wenn die Person von dem Gutachter des Arbeitsamtes als 8 Stunden arbeitsfähig eingestuft worden wäre .

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Was wäre aber wenn die Person von dem Gutachter des
Arbeitsamtes als 8 Stunden arbeitsfähig eingestuft worden wäre

Ich würde Folgendes vermuten:
Da die Person nicht mit hinreichender Gewissheit als §-125-Fall gelten kann (also nicht ausreichend sicher ist, dass die Person mehr als sechs Monate leistungsgemindert ist), wird im Gegenzug angenommen, dass sie im Zweifel eben kein §-125-Fall und damit nicht mehr als sechs Monate leistungsgemindert ist (und somit die Sonderregelungen für den Alg-Bezug aus § 125 SGB III nicht anzuwenden sind).

Ob das rechtlich einwandfrei ist oder nicht, kann ich Dir leider nicht sagen.

Ich würde der Person in jedem Fall einen Widerspruch empfehlen, damit die Rechtmäßigkeit von einer dritten Stelle überprüft werden kann.

Gruß
Liza