§ 125 SGB III Frage dazu

Von: , Frage gestellt am Mo, 6. Aug 2007

Mal angenommen in einemärztlichen Gutachten vom Medizinischen Dienst des Arbeitsamtes steht:

§ 125 SGB III nicht hinreichend sicher zu begründen

Was heißt das?


MOD: „§ 1125 SBG III“ in „§ 125 SGB III“ korrigiert.

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: § 125 SGB III Frage dazu

    Hi! Mal angenommen in einemärztlichen Gutachten vom Medizinischen
    Dienst des Arbeitsamtes steht:

    § 125 SGB III nicht hinreichend sicher zu begründen

    Was heißt das?
    Ich würde sagen, das heißt, das nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden kann, ob die Person mehr als sechs Monate leistungsgemindert ist.

    § 125 s. hier: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html

    Gruß
    Liza

    • Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: § 125 SGB III Frage dazu

      Hi!

      Was wäre aber wenn die Person von dem Gutachter des Arbeitsamtes als 8 Stunden arbeitsfähig eingestuft worden wäre . [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 19 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: § 125 SGB III Frage dazu

        Was wäre aber wenn die Person von dem Gutachter des
        Arbeitsamtes als 8 Stunden arbeitsfähig eingestuft worden wäre
        Ich würde Folgendes vermuten:
        Da die Person nicht mit hinreichender Gewissheit als §-125-Fall gelten kann (also nicht ausreichend sicher ist, dass die Person mehr als sechs Monate leistungsgemindert ist), wird im Gegenzug angenommen, dass sie im Zweifel eben kein §-125-Fall und damit nicht mehr als sechs Monate leistungsgemindert ist (und somit die Sonderregelungen für den Alg-Bezug aus § 125 SGB III nicht anzuwenden sind).

        Ob das rechtlich einwandfrei ist oder nicht, kann ich Dir leider nicht sagen.

        Ich würde der Person in jedem Fall einen Widerspruch empfehlen, damit die Rechtmäßigkeit von einer dritten Stelle überprüft werden kann.

        Gruß
        Liza

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