Arbeitsloser überschreitet Freibetrag

Ein Langzeitarbeitsloser nimmt eine dreimonatige Nebenbeschäftigung auf. Sein Arbeitgeber verspricht, ihn später fest einzustellen, dafür aber fordert er, dass der Arbeitsloser im Laufe dieser drei Monate mehr arbeitet, als es gesetzlich für einen ALG I – Empfänger erlaubt ist. Somit verdient der Arbeitslose monatlich 200,- Euro und überschreitet den Freibetrag von 165,- Euro. Auch darin sieht der Arbeitgeber trotz Zweifel des Arbeitslosen kein Problem, und verspricht, den Betrag auf sonstige Monate so zu verteilen, dass die 165,- Euro nicht überschritten werden. Letztlich wird der Arbeitslose nicht übernommen, und der Arbeitgeber belässt den monatlichen Verdienst bei 200,- Euro.
Als Folge verlangt nun das Arbeitsamt von dem Arbeitssuchenden für die damalige dreimonatige Zeitpanne das gesamte Arbeitslosengeld zurück. Dies sieht der Betroffene jedoch als weder berechtigt noch möglich an, da er sich zudem nach einer gescheiterten Selbständigkeit inzwischen in keinem sozialen Netz mehr befindet.
Wie soll er reagieren?

Wurde die Tätigkeit und deren Umfang vom Arbeitslosen gemeldet oder wie hat die Arbeitsagentur davon erfahren?

Die Nebenbeschäftigung und deren Umfang wurde vom Arbeitslosen nicht gemeldet. Es ist nicht klar, wie die Arbeitsagentur davon erfahren hat.

Die Nebenbeschäftigung und deren Umfang wurde vom Arbeitslosen
nicht gemeldet. Es ist nicht klar, wie die Arbeitsagentur
davon erfahren hat.

Sowas hatte ich fast vermutet („nette“ Nachbarn?). Kann es sein, dass der Umfang der Tätigkeit 15 h/Woche (oder mehr) betragen hat? Das würde auch erklären, warum das alg komplett zurück gefordert wird. alg setzt Verfügbarkeit voraus und die ist bei einer Tätigkeit von 15 h/Woche (oder mehr) nach SGB III nicht mehr gegeben. Ergebnis: Kein Anspruch mehr auf alg.

Der Arbeitslose wäre also in dem Fall der doppelt Gekniffene. 1.) Verar**** durch den Arbeitgeber 2.) Rückzahlung des alg (ob da evtl. noch „automatisch“ ne Anzeige wegen Sozialbetrug nach kommt, weiß Liza besser als ich).

Liza bitte berichtige mich!

Hi!

Die Nebenbeschäftigung und deren Umfang wurde vom Arbeitslosen nicht gemeldet. Es ist nicht klar, wie die Arbeitsagentur davon erfahren hat.

„nette“ Nachbarn?

Wohl eher eine DEÜV – die Überschneidungsmeldung der Rentenversicherung. Denn bei der RV angemeldet werden „diese Fälle“ von den AGs häufig.

Kann es sein, dass der Umfang der Tätigkeit 15 h/Woche (oder mehr) betragen hat?

Ich gehe fast davon aus, dass die Meldung zur RV als „Sozialversicherungspflichtverhältnis“ getätigt wurde und nicht als „geringfügige Nebentätigkeit“, denn in diesen Fällen fordern viele Agenturen (zurecht) auch sofort zurück, d. h. ohne vorherige Anhörung des Leistungsempfängers (LE) zum Sachverhalt.

Die Rechtsgrundlage zur vollständigen Rückforderung der drei Monate findet sich in § 122 (2) Nr. 2 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__122.html
Zitat: „_ Die Wirkung der Meldung _ [Arbeitslosmeldung; Anm. Liza] _ erlischt mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. _“

Insofern hatte der LE auch noch Glück, dass ihm nicht auch noch für die Zeit nach der nicht gemeldeten Arbeitsaufnahme das Alg (für eine gewisse Zeit) verwehrt wurde, weil ja die Arbeitslosmeldung (Alome) erloschen war.
Wahrscheinlich hat sich der LE zwischenzeitlich mal persönlich bei der AA blicken lassen – dass kann (und wird in der Regel) als erneute Alome gewertet.

Jedenfalls: Wenn die Alome erloschen ist, besteht auch kein Alg-Anspruch mehr (§ 117 (1) Nr. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__117.html): „_ Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit […]_.“

Und somit…

Der Arbeitslose wäre also in dem Fall der doppelt Gekniffene. 1.) Verar**** durch den Arbeitgeber 2.) Rückzahlung des alg (ob da evtl. noch „automatisch“ ne Anzeige wegen Sozialbetrug nach kommt, weiß Liza besser als ich).

Nein, kommt sie nicht. Ein solcher Fall wird erstmal zur Kenntnis der OWiG übergeben (intere Stelle, die Ordungswidrigleiten verfolgt und ggf. Bußgelder verhängt), welche dann entscheidet, ob tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit vorlag und wenn ja, wie diese zu ahnden ist, oder ob gar ein Straftatbestand gegeben ist. In diesem Fall wird Anzeige erstattet.
(Bei den meisten „Sündern“ unterbleibt jedoch eine Anzeige.)

Gruß
Liza

P.S.: Und sowas nennt sich Gutersamariter… *kopfschüttel*

Die Beiträge (v.a. Lizas) sind sehr hilfreich. Ergänzend noch eine Frage nach weiterem Vorgehen. Bisher bekam der betroffene Leistungsempfänger von der Arbeitsagentur ein Schreiben mit der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, sowie der Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung. Ist es ausreichend und überzeugend, den Sachverhalt hier so zu schildern wie es wirklich war, oder ist es nötig, sich (zuvor) juristisch beraten bzw. mit der Sache gleich einen Anwalt zu beauftragen?