Hallo,
nehmen wir mal an jemand war vom 15.08.2007 bis einschl. 13.02.2008 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Er ist allerdings währenddessen erkrankt und zwar vom 22.01.2008 bis einschl. 15.03.2008, sprich er hat kurze Zeit Krankengeld bezogen.
Soweit so klar, jemand hat also bis zum 15.03 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Nun hat jemand seit dem 01.04.2008 eine neue Stelle.
Sollte es später zu einer Kündigung kommen, da er ja quasi vom 15.03 bis zum 01.04 nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert war. In dieser Zeit hatte er sich freiwillig krankenversichert (ist das dort vll. mit inbegriffen?).
Welche Möglichkeiten hat man diese „Lücke“ aufzufüllen, um eine nahtlose Anwartschaft zu erreichen? Für die 2 Wochen wollte er sich nicht arbeitslos zu melden.
Ich bin gespannt und freue mich über Antworten.
Herzliche Grüße aus dem Taunus
Chris
Hallo,
nehmen wir mal an jemand war vom 15.08.2007 bis einschl.
13.02.2008 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Soweit klar.
…jemand hat also bis zum 15.03 Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Wie kommst du denn darauf, wenn die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nur bis 13.02. ging?
In dieser Zeit hatte er sich freiwillig krankenversichert
(ist das dort vll. mit inbegriffen?).
Was soll da mit inbegriffen sein? Arbeitslosenversicherung? Nee, ganz sicher nicht.
Welche Möglichkeiten hat man diese „Lücke“ aufzufüllen, um
eine nahtlose Anwartschaft zu erreichen? Für die 2 Wochen
wollte er sich nicht arbeitslos zu melden.
Da muss keine Lücke aufgefüllt werden. Die Anwartschaftszeit wird einfach für 2 Jahre [zurück] gerechnet, wenn man nach Kündigung alg beantragt und das wars. Hauptsache man bekommt in den 2 Jahren mindestens 12 Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zusammen. Und rückwirkend kann man in die Lücke auch keine Arbeitslosenversicherung reinzaubern.
MfG
Hi!
ja quasi vom 15.03 bis zum 01.04 nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert war.
Korrekt.
In dieser Zeit hatte er sich freiwillig krankenversichert (ist das dort vll. mit inbegriffen?).
Nein. Wie zutreffend geschrieben: „freiwillig krankenversichert“, nicht arbeitslos versichert. Und in diesem Falle ist die Alo-Versicherung nun mal nicht mitinbegriffen.
Welche Möglichkeiten hat man diese „Lücke“ aufzufüllen, um
eine nahtlose Anwartschaft zu erreichen?
Keine, da…
Für die 2 Wochen wollte er sich nicht arbeitslos zu melden.
… vom 16.-31.03. keine Arbeitslosmeldung erfolgt ist.
Fehlen der fiktiven Person denn jetzt genau diese zwei Wochen zur Erfüllung der Anwartschaftszeit? (Denn das wäre ja wirklich sehr unglücklich.)
Gruß von Liza
*die - solltest Du aus dem Hochtaunuskreis kommen - für Dich zuständig wäre, solltest Du jemals von Alokeit betroffen sein
*
Hi Mit-MODöse
!
…jemand hat also bis zum 15.03 Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Wie kommst du denn darauf, wenn die
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nur bis 13.02. ging?
Weil KRG-Bezug im Anschluss an eine SV-pflichtige Beschäftigung immer auch SV-pflichtig ist. Von daher ist das schon korrekt.
Welche Möglichkeiten hat man diese „Lücke“ aufzufüllen, um
eine nahtlose Anwartschaft zu erreichen? Für die 2 Wochen
wollte er sich nicht arbeitslos zu melden.
Da muss keine Lücke aufgefüllt werden.
Naja, ggf doch. Siehe mein Beitrag oben. Habe solche Fälle in der Praxis auch durchaus schon erlebt, wo genau solche zwei Wochen fehlten!
Liebe Grüße
Liza
danke für die infos, also kann man generell davon ausgehen - sollte AL eintreffen - werden unabhängig ob DURCHGEHEND eine beschäftigung bestand, einfach 12 volle monate in DER beschäftigung bestand angerechnet werden?
muss dich enttäuschen liza, die person kommt aus dem rheingau-tanus und macht sich ja auch nur sorgen FALLS WENN weißt 
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achso noch als anmerkung, auf den schlauen seiten der agentur steht Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
-Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,
warum also die direkte antwort es gibt keine möglichkeit?
die person muss nun also hoffen, dass sie bis MINDESTENS zum 01.09.2008 angestellt ist um ALG beziehen zu KÖNNEN richtig?
*confused*
und guts nächtle
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt
werden:
-Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,
Damit ist das gemeint http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-… was im gefragten Fall vermutlich nicht zutrifft.
warum also die direkte antwort es gibt keine möglichkeit?
Siehe in dem pdf.
die person muss nun also hoffen, dass sie bis MINDESTENS zum
01.09.2008 angestellt ist um ALG beziehen zu KÖNNEN richtig?
Hab jetzt leider das Datum nicht mehr im Kopf, wann die Person ihre andere Tätigkeit aufgenommen hatte, aber es müssen mindestens 12 Monate sv-pflichtige Zeit (incl. der Krankengeldbezug, was ich nicht wusste) zusammenkommen.
MfG