Hallo,
ich habe einen alten Beitrag in diesem Forum gefunden:
„Eine Sperrfrist kann der Mann evtl. vermeiden, wenn er im Vorfeld nachweislich am neuen zukünftigen Wohnort massive Bewerbungsbemühen aufweisen kann. Allerdings sollte man sich auch dann vom Sachbearbeiter der AA am neuen Wohnort eine entsprechende Zusage vorher schriftlich geben lassen.“
Jetzt der Fall:
Person A würde gerne in seine alte Heimat (480 km entfernt) umziehen, findet dort aber seit Monaten keine Arbeit. Bei mehreren Vorstellungsgesprächen mit Arbeitgebern am neuen Wohnort wurde gesagt, dass es besser wäre, wenn er arbeitslos wäre, da er dann sofort anfangen könnte und evtl. auch Zuschuss gezahlt werden würde. Auch für Person A wäre es besser arbeitslos zu sein, da er dann sofort zu einem Vorstellungsgespräch erscheinen und von heute auf morgen mit der Arbeit beginnen könnte, keine Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen mehr hat und Ähnliches.
Aber um zu vermeiden, dass er bei eigener Kündigung eine Sperrfrist bekommt, wäre o.g. Zitat sehr interessant.
Frage:
Ist sowas noch aktuell? Person A hat bisher rund 45 Bewerbungen geschrieben, also wohl massive Bemühung gezeigt.
Gibt es evtl. auch noch eine andere Lösung?
Vielen Dank im Vorfeld!
MOD: Titel archivtauglich gemacht und Text zur besseren Verständlichkeit formal überarbeitet
hallo,
person a würde auf jeden fall eine sperrfrist bekommen, da er ja seine feste arbeit kündigt und somit selbst verschuldet arbeitslos wird.
er muss erst eine arbeit im neuen wohnort finden, dann kann er sogar den umzug bezahlt bekommen.
den nachweis von bemühungen im neuen wohnort als grund einer nicht-sperre, das kenne ich nicht.
er könnte - wenn er zwei wohnungen bezahlen muss in der übergangszeit - zusätzlich trennungskostenhilfe beantragen, das sind 260 euro pro monat für 6 monate.
vorstellungsgespräche können erstattet werden und bei dieser entfernung auch eine pauschale für eine übernachtung.
er könnte sich z.b. mal bei zeitarbeitsfirmen bewerben und ggf. mehrere vorstellungstermine auf einen tag packen, so dass er nicht ständig unterwegs ist.
er sollte ins bewerbungsanschreiben den umzugswunsch reinschreiben, ggf. auch dass er übergangsweise eine unterkunft bei bekannten hat oder dass er sich freuen würde, wenn der arbeitgeber bei der suche nach einem zimmer/unterkunft behilflich sein könnte. oftmals wird das von den zeitarbeitsfirmen auch angeboten.
wie gesagt: ich sehe keine möglichkeit der sperre zu entgehen ohne dass schwerwiegende kündigungsgründe vorliegen.
gruss
paragraphenmaus
Hi!
den nachweis von bemühungen im neuen wohnort als grund einer nicht-sperre, das kenne ich nicht.
Das gibt’s schon! Aber nur bei Umzug zum Zwecke der (Wieder)Herstellung oder Aufrechterhaltung einer Ehe/Lebenspartnerschaft oder Erziehungsgemeinschaft oder zur Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Außerdem: Die (Wieder)Herstellung oder Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft kann unter bestimmten Umständen (bei Erziehungsgemeinschaft mit nichtleiblichem Elternteil) erfordern, die Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft erfordert zwingend, dass der AN vor dem Umzug „zumutbare Anstrengungen unternommen hat, den Versicherungsfall zu vermeiden oder so weit wie möglich hinauszuschieben. Hierzu zählt, dass frühzeitig ein
Vermittlungsauftrag erteilt wurde (vgl. § 37b [SGB III]) oder frühzeitige Eigenbemühungen nachgewiesen werden.“
Nachzulesen ist dies in den Durchführungsanweisungen (DAs) der BA zu § 144 SGB III: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…, und zwar unter den Punkten 9.1.1 (1) Nr. 10 (144.93), 11 (144.94), 11a) (144.94a) + 12 (144.95)
Ob was davon was auf Person A zutrifft, weiß ich nicht.
LG
Christina