Greift hier § 125 SGB III?

Hallo an alle!

Es sei einmal folgender Fall angenommen:

Die Person X hat eine Tumorerkrankung. Das Arbeitsverhältnis ruht. Während der Kur wurde ein Antrag auf EM-Rente gestellt.
Der Kurentlassungsbericht sagt sinngemäß aus, dass voraussichtlich ab … mit der Wiedereingliederung begonnen werden kann.

Leider kam es nach der Kur – noch vor dem Eingliederungstermin – zu einem erneuten Ausbruch der Krankheit. Aufgrund des Kurberichtes wurde die Rente aber natürlich abgelehnt. Daraufhin wurde Widerspruch mit dem Hinweis des erneuten Ausbruches der Krankheit eingelegt.
Nun läuft das Krankengeld aus. Die Bearbeitung der Widerspruches dauert noch an.

Die Arbeitsagentur lehnt eine Zahlung ab, da

  1. ein ruhendes AV besteht,
  2. die Rente schon abgelehnt ist und
  3. erst noch medizinisch geklärt werden muss, ob die Person überhaupt mehr als 3 Stunden am Tag wird arbeiten können.

Sind die Aussagen der Arbeitsagentur richtig oder steht Person X doch eine Zahlung nach § 125 SGB III zu?

Danke schon mal!

Helmut

MOD: Titel Archiv-tauglich gemacht + Text zur besseren Lesbarkeit formell überarbeitet

[MOD] Vollzitat entfernt

Hallo Helmut,

Du meinst wohl § 125 SGB III. [MOD: In Titel wegen Archivtauglichkeit korrigiert.] Der sollte in diesem Fall greifen, da…

  1. das bestehende Arbeitsverhältnis bei Aussteuerung üblich und daher kein Ablehnungsgrund ist.

  2. die erstinstanzliche Ablehnung des Rentenantrags keine Rolle spielt, wenn Widerspruch und ggf. Klage eingereicht wurde. Dies hat das BSG abschließend bereits 1999 entschieden: http://www.ra-buechner.de/meldungen/M121-Arbeitslose…. (Der Link beschäftigt sich zwar überwiegend mit Arbeitslosen, aber die „Sperrwirkung“ ggü. der AA ist auch bei beschäftigten Langzeitkranken dieselbe.)

  3. Deshalb ist auch erst die Feststellung des Rentenversicherungsträgers bei Verfahrensabschluss maßgeblich; der AA ist nach § 125 ausdrücklich untersagt, eigene Beurteilungen zu veranlassen.

Dies alles hören die AAs bzw. ARGEs landauf, landab gar nicht gern und verweigern trotzdem den kranken Menschen rechtswidrig das Alg I. Dabei stellen sie auch ständig Fallen.

Für die Betroffenen ist wichtig, trotz Krankheit immer ihre prinzipielle Arbeitswilligkeit zu betonen, natürlich im Rahmen der (noch endgültig festzustellenden) „Restarbeitsfähigkeit“.

Nach meiner Erfahrung steht man das i. d. R. ohne Fachanwalt nicht durch.

Alles Gute & Tschüß
Wolfgang

hi!

Ich empfehle auch die Lektüre von FAQ:1791, auch wenn die Vorsituation nicht identisch ist, läuft’s auf dieselbe Fragestellung hinaus.

Ich stimme meinem Vorredner darin zu, dass § 125 SGB III greift, jedoch nicht darin, dass ein solch negatives Verhalten (wie er es schilderte) System hat. Dies entspricht definitiv nicht meinen Erfahrungen!
Vielmehr ist der § 125 SGB III ein äußerst kompliziertes Stück Recht, mit dem sich leider viele, die es in den AAs wissen müssten, nicht auskennen und daher schlicht aus Unwissenheit Alg-Anträge zu Unrecht ablehnen und Arbeitslosigkeit verneinen. Das ist meine tägliche Erfahrung. (Die Gründe hierfür sind auch recht einfach zu benennen… Aber das wäre off-topic. :smile:
Hier schafft zumeist schon Abhilfe, sich an den Vorgesetzten zu wenden. Die Notwendigkeit eines Anwalt ist keinesfalls der Regelfall in meiner Arbeitspraxis!

LG
Liza