Eigene Wohnung unter 25 auch nicht am Wohnort?

Hallo,

angenommen wir haben einen jungen Erwachsenen A. (22 J.), welcher sich mit seinen Eltern, insbesondere Vater, extrem schlecht versteht. Sein Vater akzeptiert ihn absolut nicht, weil er aus seiner Sicht mehrfach in der Ausbildung versagt hat, nicht den erwünschten Bildungsgang einschlägt und zudem auch noch schwul ist. Es „kracht“ oftmals in der Famile. Dieser junge Erwachsene war nun wegen psychischer Probleme und auch einer Magen-Darm-Erkrankung für ca. 4 Wochen zu einer Reha-Behalndlung in einer Klinik. Der dortige Psychologe befürwortet nach Gesprächen (auch mit den Eltern) eine Lösung vom Elternhaus und eigene Wohnung (schriftliche Stellungnahme). Die Ausbildung wird betreffende Person wegen der vorausgegangenen Krankheit vermutlich abbrechen müssen.
Kurz nach der Rückkehr aus der Klinik eskaliert die Situation zu Hause wieder, der Vater meint nur noch „hau ab“.
Der A. packt tatsächlich seine Sachen und fährt fort. Er ist vorläufig bei Bekannten in einer anderen Stadt untergekommen.

Kann er mit dieser Empfehlung der Klinik in jeder (!) Stadt zur Arbeitsagentur gehen und dort eine eigene Wohnung beantragen? Oder muss er das dort machen, wo er zuletzt gemeldet war?

Er möchte auch arbeiten oder eine neue Ausbildung anfangen. Kann er sich auch damit an die ARGE wenden, wo er sich gerade aufhält, also sozusagen sich von seiner Heimatstadt nach X-Stadt ummelden?

Wird die Bescheinigung der Klinik überhaupt für den Anspruch auf eine eigene bezahlte Wohnung überhaupt ausreichen?

hallo,

seit hunderttausenden von jahren verstehen sich junge erwachsene irgendwann mit ihren eltern nicht mehr. auch wenn es der jeweils betroffene junge erwachsene als fürchterlich empfindet (die eltern übrigens ebenso) - es ist total normal und der lauf der welt.

ebenso ist es normal, sich in dem alter aus dem elternhaus zu lösen, sprich: erwachsen zu werden. das bedeutet aber nicht, dass man aus der abhängigkeit des elternhauses in die des arbeitsamtes wechselt, sondern dass man sich entweder ein eigenes leben aufbaut (samt der finanziellen grundlage) oder aber so lange die füße still hält, bis man sich das leisten kann.

warum das arbeitsamt plötzlich für diesen schritt, den jeder junge mensch eines tages gehen muss, zahlen soll, ist mir schleierhaft.

gruß
ann

Hallo,

so wie ich die Sache verstanden habe, hat unser fiktiver junger Mann ja noch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Infolgedessen sind seine Eltern noch Unterhaltspflichtig und er muss sich zuerst an diese halten. Da ihn aber der Vater mit den Worten „Hau ab!“ rausgeschmissen hat, hat er relativ gute Chancen, tatsächlich auf Barunterhalt zu klagen.

Viele Grüße
Sahne

Hallo,

warum das arbeitsamt plötzlich für diesen schritt, den jeder
junge mensch eines tages gehen muss, zahlen soll, ist mir
schleierhaft.

Du bist ja schon lang dabei und hast auch vielen geholfen (und deshalb schreibe ich jetzt auch), aber diese Antwort geht an der Frage völlig vorbei.

Cheers, Felix

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Hallo Felix,

aber diese Antwort geht an
der Frage völlig vorbei.

Wieso, sie impliziert doch nur zurecht, dass hier weiterhin ein - ggf. einzuklagender - Anspruch an das Elternhaus besteht und eben nicht an die anonyme Gesellschaft, wie vom Frager erhofft.

Grüße
Jürgen

Hi,
das ist mMn ein typischer Fall für die Ausnahmeregelung „schwerwiegende soziale Gründe“ in § 22 Abs.2a Nr.1 SGB II. Leider muss die ARGE nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob dieser unbestimmte Rechtsbegriff zutrifft - ich sehr da schon unterschiedliche Ermessensausübungen…

Was die Ausbildung betrifft: ALG 2 ist nur in Ausnahmefällen dafür zuständig - nach aktueller Rechtsrechung eigentlich nur dann, wenn die Ausbildung nahezu abgeschlossen ist. Aber auch hier gibt es Ermessen seitens der ARGE.

Gruß
Ingo

Hallo!

Meine im Folgenden ausführliche Darlegung der Gesetzeslage sei mir bitte verziehen (und ggf. durch Alg-II-Kollegen ergänzt oder verbessert!), aber zu rechtlich (und nicht gefühlsmäßig) zumindest halbwegs (schließlich bin ich eigentlich SGB-III-ler :smile: fundierten Aussagen sehe ich hier durchaus eine Notwendigkeit!

Kann er mit dieser Empfehlung der Klinik in jeder (!) Stadt zur Arbeitsagentur gehen und dort eine eigene Wohnung beantragen? Oder muss er das dort machen, wo er zuletzt gemeldet war?

Er muss es dort machen, wo er AKTUELL gemeldet ist. Es spricht m. E. nichts dagegen, wenn der junge Mann in der neuen Stadt erst zum EMA/Bürgeramt geht und sich ummeldet. (Im Gegenteil: Wenn er jetzt bei den Bekannten seinen Wohnsitz hat und nicht mehr zu Hause, ist er sogar verpflichtet, sich innerhalb von einer (oder zwei?) Wochen umzumelden (wobei das bei mehr oder weniger geringfügigen Überschreitungen in der Regel keine weiteren Konsequenzen (sprich: Ordnungsgeld) hat, außer ein paar „warmer Worte“ des Sachbearbeiters. :smile:

Nach der Ummeldung (man bekommt ja dann meist einfach einen neuen Adressaufkleber in den Perso) geht man dann schnurstracks zu ARGE (dem Job-Center, dem Sozialamt; je nachdem, wie das in der neuen Stadt geregelt ist; eine entsprechende Auskunft kann man vielleicht sogar im Bürgeramt bekommen!).
[Im Weiteren verwende ich der Einfachheit halber nur noch den Begriff „ARGE“.]

Er möchte auch arbeiten oder eine neue Ausbildung anfangen.
Kann er sich auch damit an die ARGE wenden, wo er sich gerade aufhält, also sozusagen sich von seiner Heimatstadt nach X-Stadt ummelden?

Siehe oben. Same procedure.

Wird die Bescheinigung der Klinik überhaupt für den Anspruch auf eine eigene bezahlte Wohnung überhaupt ausreichen?

Das kann ich aufgrund fehlender SGB-II-Erfahrungswerte nicht versichern. Dazu sollte sich ggf. ein Alg-II-Kollege äußern. Aber eine CHANCE besteht hier sicherlich (weswegen es der junge Mann auch unbedingt versuchen sollte)!

Zu dieser Aussage gelange ich aufgrund des Wortlauts im SGB II, auf die im mich im Folgenden beziehe:

I. Regelleistung: Lt. § 20 (2a) SGB III gilt Folgendes:
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.Das wären bei Alleinstehenden 80 % von 345 € = 276 €.II. Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU): Während, sollte der Umzug von der ARGE nicht genehmigt werden, der Einschnitt in die Regelleistung relativ gering ausfällt, würden die KdU komplett versagt! Siehe dazu § 22 (2a) S. 1 SGB II:
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.

Sprich: Wenn hier die ARGE nicht vor Unterschreiben eines (Unter-)Mietvertrages ihre Zustimmung zum vorzeitigen Auszug bei den Eltern gibt, bekommt man ALLENFALLS * seine 276 € Regelleistung (RL) und Schluss.
*) Nach §§ 1601 + 1609 Nr. 4 BGB besteht erstmal grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Allerdings kann hier mangels Infos keine Aussage darüber getroffen werden kann, in wie weit die Eltern finanziell in der Lage wären, diesen Unterhaltsanspruch zu befriedigen.
Jedenfalls gilt nach § 33 Nr. 2(b) SGB II, dass dem jungen Mann von den 276 € Alg II, die ihm grundsätzlich bei auswärtiger Unterbringung zustehen würden, ein tatsächlich geleisteter oder auch nur theoretisch bestehender(!) Unterhaltsanspruch ABGEZOGEN wird!
In diesem Fall würde wahrscheinlich auch von der RL nicht viel übrig bleiben.

Aber wenn die ARGE Gründe für den frühzeitigen Auszug anerkennt , dann bekommt man sowohl die volle RL (345 €) als auch die KdU (natürlich nur, sofern die Wohnung die zulässige Größe und/oder Miete nicht überschreitet)!

Ist nun die Frage: Was sind von der ARGE anerkannte Gründe, wegen der man zu Hause vor Erreichen des 25. Lebensjahres ausziehen „darf“?

Diese finden sich in § 22 (2a) S. 2 SGB II:
"_Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt._ "

Meines Erachtens trifft hier Nr. 1, evtl. Nr. 3, zu, was ich auf folgende Aussagen begründe:

angenommen wir haben einen jungen Erwachsenen A. (22 J.), welcher sich mit seinen Eltern, insbesondere Vater, extrem schlecht versteht. […]

Dieser junge Erwachsene war nun wegen psychischer Probleme und auch einer Magen-Darm-Erkrankung für ca. 4 Wochen zu einer Reha-Behandlung in einer Klinik. Der dortige Psychologe befürwortet nach Gesprächen (auch mit den Eltern) eine Lösung vom Elternhaus und eigene Wohnung (schriftliche Stellungnahme).

Kurz nach der Rückkehr aus der Klinik eskaliert die Situation zu Hause wieder, der Vater meint nur noch „hau ab“.

Wie schwer oder einfach es in der Praxis der ARGEn-Sachbearbeitung ist, sich auf eine schriftliche Befürwortung des Auszugs durch eines Psychologen zu stützen, mögen bitte wie gesagt die Kollegen einschätzen.
Aber ein Versuch scheint es mir definitiv wert zu sein!

(Es würde meiner Meinung nach die Begründung stärken, wenn auch nachgewiesen werden könnte, dass die psychischen Probleme, wegen der man sich in stationäre Behandlung gegeben hat, (auch) auf das problematische Verhältnis zum Vater/dem Elternhaus zurückzuführen sind.
Ich neige nach der Schilderung dazu, dies anzunehmen, jedoch geht das aus der konkreten Formulierung nicht (eindeutig) hervor.)

LG
Liza

P. S.: Ich habe jetzt die einzelnen Paragraphen nicht verlinkt, sie können jedoch unter http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/index.html und http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html nachgelesen werden!

Hallo Liza,

die Unter-25-jährigen werden bei uns von einem eigenen Team betreut - daher kann ich leider keine genaue Angabe dazu machen, inwiefern die schriftlichen Ausführungen des Psychologen reichen werden. Ich gehe aber davon aus, dass soetwas durchaus anerkannt wird - schließlich handelt es sich um eine Facheinschätzung, die der Bearbeiter an sich nicht treffen kann.

Deine Ausführungen sind soweit korrekt - ein paar kleine Korrekturen habe ich aber:

Die aktuelle Höhe der vollen Regelleistung liegt bei 351,00 EUR. 80 Prozent sind also gerundete 281,00 EUR.

Ein theoretisch bestehender Unterhaltsanspruch wird nicht angerechnet werden. Zunächst fehlen dafür schlicht und ergreifend die Informationen, die für eine solche Unterhaltsberechnung notwendig wären. Des Weiteren ist eine Anrechnung von tatsächlich nicht verfügbaren Geldmitteln problematisch. In der Verwaltungspraxis wird beispielweise gern ein Unterhaltsvorschuss angerechnet, der noch gar nicht beantragt ist. Dies dient dazu, dass der erziehungsberechtigte Elternteil auch wirklich Unterhaltsvorschuss beantragt. Sollte es hier aber zu einem Widerspruch kommen, sieht es eher schlecht mit der Anrechnung aus…

Viele Grüße!

ot. Höhe Regelleistung + Unterhalt
Hi!

die Unter-25-jährigen werden bei uns von einem eigenen Team betreut

Ja, bei uns auch. :smile:

Die aktuelle Höhe der vollen Regelleistung liegt bei 351,00 EUR. 80 Prozent sind also gerundete 281,00 EUR.

Stimmt! Die wurde ja erhöht. Hatte ich vergessen. Danke für Deine Korrektur!

Ein theoretisch bestehender Unterhaltsanspruch wird nicht angerechnet werden. Zunächst fehlen dafür schlicht und ergreifend die Informationen, die für eine solche Unterhaltsberechnung notwendig wären.

Ich habe mich anscheinend falsch ausgedrückt: Ich meinte mit „theoretisch“, dass auch ein Unterhaltsanspruch angerechnet wird, der zwar schon berechnet und bestätigt wurde, jedoch aus irgendwelchen Gründen trotzdem nicht von den Eltern gezahlt wird (also in der Praxis, im Gegensatz zu „theoretisch“; zumindest wollte ich das mit der Verwendung des Wortes „Anspruch“ suggerieren :smile:.

Wäre das denn korrekt?

Wenn ja: Wie kann man das besser/richtig ausdrücken?

LG
Liza

OT
Guten Morgen Liza,

wäre es machbar, die beiden Brettbeschreibungen in eine lesbare und übersichtliche strukturierte Form zu bringen?

Auch wenn es dir schwer fallen mag, ich sehe es an deinem Beitrag hier, der alles enthält (Fettschrift, Kleinschrift, kursiv, Unterstreichungen ==> Link oder nicht?, Hervorhebungen durch Großbuchstaben, Klammern eckig/rund ohne Ende) außer zusätzlicher Farbe, weil vermutlich technisch nicht machbar.

Insbesondere auf einem kleinem Laptop-Bildschirm ist es ein „Brei“, der ein Lesen und damit Verstehen unnötig erschwert.

Danke.

Gruß
Der Franke

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Danke für Antworten
Hallo,

ich danke für die Antworten.

Ich hatte ursprünglich auch empfohlen, es mit der neuen eigenen Wohnung erst mal am Heimatort zu probieren weil das sicherlich einfacher ist, aber das soll wohl nicht sein bzw. das möchte „A“ einfach nicht.

Wenn ich hier alle richtig verstehe ist für die Ummeldung zur ARGE in einer anderen Stadt erst mal die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfoderlich.

Theoretisch sind natürlich die Eltern unterhaltsverpflichtet und es wird vermutlich ein einklagbarer Rechtsanspruch bestehen. Aber: Wie lange wird es wohl dauern, bis dieser durchgesetzt ist? Vermutlich Wochen oder Monate? Die aktuelle (Not)unterkunft ist nur für ein paar Tage vorhanden. Und danach muss „A“ dann in eine Obdachlosenunterkunft oder wie läuft das?
Und dann wird wahrscheinlich auch noch die letzte Brücke zu den Eltern abgerissen, wenn A erstmal auf Unterhalt klagt.

  • A brauch als erstes ein Dach über dem Kopf,
  • dann einen Arbeitsplatz oder noch besser eine Ausbildung (Fortsetzung der abgebrochenen Ausbildung an einem anderen Ort oder eben ganz andere neue Ausbildung)
  • ohne aktuellen Arbeitsplatz bzw. Ausbildung wird A vermutlich keinen Vermieter innerhalb weniger Tage finden

Hi,
Unterhalt wird in diesem Fall weder theoretisch noch in der Praxis angerechnet, da nach dem SGB2 kein Unterhaltsanspruch besteht, wenn das volljährige Kind nicht in der Haushaltsgemeinschaft lebt.
Nur wenn die Eltern (freiwillig oder über einen Unterhaltstitel) tatsächlich Unterhalt zahlen, wird dieser als Einkommen (komplett) angerechnet.

Zur Zusicherung noch eine Anmerkung: Auch bei Umzug ohne Zusicherung kann diese nachträglich erteilt werden.

Und generell noch eine Konkretisierung bzgl. dieser U25-Regelung, über die gelegentlich gestolpert wird: sie betrifft ausschließlich den Umzug - sprich Auszug aus dem Elternhaus. Grundsätzlich versagt werden kann die Übernahme der KdU nur unter dieser Voraussetzung:
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.“

Dies führt dazu, dass volljährige Kinder dann nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können, wenn sie ausgezogen waren, als sie ihren Lebensunterhalt noch selbst decken konnten (und es keinen Anhaltspunkt gab, dass sich dies alsbald ändern würde) oder auch - was selten vorkommt aber durchaus möglich ist - die Eltern die Wohnung kündigen und ohne ihr Kind umziehen. :wink:

Gruß
Ingo

Hallo,

Ich meinte mit „theoretisch“, dass auch ein
Unterhaltsanspruch angerechnet wird, der zwar schon berechnet
und bestätigt wurde, jedoch aus irgendwelchen Gründen
trotzdem nicht von den Eltern gezahlt
wird.

Auch dann erfolgt keine Anrechnung, da es keinen Zufluss gibt. Bei uns ist dafür ein eigenes Team zuständig, welches sich um Unterhaltsangelegenheiten kümmert. So würde dann bei einem berechtigten Unterhaltsanspruch das ganze Verfahren, einschließlich gerichtlicher Klärung, anlaufen, so dass die Eltern gezwungen wären, auch tatsächlich den Unterhalt zu zahlen.

Wenn ja: Wie kann man das besser/richtig ausdrücken?

Vielleicht folgende Formulierung: Einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung wird seitens der Eltern nicht nachgekommen.

Viele Grüße!

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