Bescheid erlassen, bevor Antwort da war

Hallo,

A soll/darf sich zu einer Sache nach § 24 SGB X bis zum 15.3. (Sonntag) äußern. A tut dies am 13.3., der Brief sollte also am 16.3. der Behörde vorliegen.

Dazu erstmal die Frage: wenn die Frist an einem Sonntag endet, muss der Brief dann bis zum Werktag davor da sein oder reicht der Werktag danach?

Am 16.3. wird der Bescheid erlassen, in diesem steht auch, A hätte vom Recht, sich zu äußern keinen Gebrauch gemacht. Dementsprechend lag As Brief wohl noch nicht vor.

Wenn er nun später eintrifft (am gleichen oder nächsten Tag, aber datiert vor dem Bescheid), ist der Bescheid trotzdem gültig?
Gilt As Brief dann vielleicht als Widerspruch gegen den Bescheid?

Falls A „nochmal“ Widerspruch einlegen muss, sollte er dann alle Unterlagen erneut beilegen oder reicht es, auf seinen Brief vom 13.3. zu verweisen?

Vielen Dank und viele Grüße
Sue

Hi!

Wenn die Frist an einem Sonntag endet, muss der Brief dann bis zum Werktag davor da sein oder reicht der Werktag danach?

Der Werktag danach, hier also Mo, 16.03.: http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__26.html (Abs. 3)

Am 16.3. wird der Bescheid erlassen, in diesem steht auch, A hätte vom Recht, sich zu äußern keinen Gebrauch gemacht.
Dementsprechend lag As Brief wohl noch nicht vor.

Wohl nicht.

Wenn er nun später eintrifft (am gleichen oder nächsten Tag, aber datiert vor dem Bescheid), ist der Bescheid trotzdem gültig?

Ja. Der Befragte hat dafür zu sorgen, dass seine Einlassung am Tag des Fristablaufs der Behörde vorliegt. Wenn er seine Einlassung also so spät abschickt, dass er riskiert, dass diese zu spät bei der Behörde eintrifft (die Post garantiert ja keine Maximalzustellzeit! Wir stützen uns in der Regel nur auf Erfahrungswerte bzw. auf die Angaben der Post, die aber in keiner Weise für irgendwen verbindlich wären; im Gegenteil: Behörden sowie deren Durchführungsanweisungen gehen von einer sog. Postzugangsfiktion von 3 Arbeitstagen aus!), ist er selber schuld.

Gilt As Brief dann vielleicht als Widerspruch gegen den Bescheid?

Der Brief, der zu spät eingegangen ist? Gegen den Bescheid, der am 16.03. ergangen ist? Nein.
Es muss ein gesonderter Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. (Hier bitte bei der 1-Monats-Frist nicht wieder so knapp agieren – denn dann hat man ggf. wirklich ein Problem.)

Falls A „nochmal“ Widerspruch einlegen muss, sollte er dann alle Unterlagen erneut beilegen oder reicht es, auf seinen Brief vom 13.3. zu verweisen?

Das kann man erst mal so machen. Sollte die Widerspruchsstelle dann noch Unterlagen vermissen, die sie zur Entscheidungsfindung benötigt, wird sie sich melden.

LG
Liza

P. S.: Um welche Behörde geht es hier eigentlich?