Rückwirkendes Arbeitsentgelt - Arbeitslosengeld

Hallo,

muss man der Agentur für Arbeit rückwirkend erhaltenes Arbeitsentgelt (TV Anpassung) aus dem beendeten Arbeitsverhältnis melden bzw. wird dies mit dem Arbeitslosengeld verrechnet, welches erst im Zeitpunkt des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Auszahlung gelangte?

Vielen Dank für eine Antwort!

Hallo,

muss man der Agentur für Arbeit rückwirkend erhaltenes Arbeitsentgelt (TV Anpassung) aus dem beendeten Arbeitsverhältnis melden bzw. wird dies mit dem Arbeitslosengeld verrechnet, welches erst im Zeitpunkt des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Auszahlung gelangte?

Wenn es sich um Arbeitslosengeld II handelt, dann beides ja.

Da es sich aber um Arbeitsentgeld handelt, müssten da die ersten 100 Euro vom Rest 20 % anrechnungsfrei bleiben.

Viele Grüße

Hi!

Zu Alg II gab’s ja bereits eine Antwort. Hier nun meine Antwort zu Alg I:

muss man der Agentur für Arbeit rückwirkend erhaltenes Arbeitsentgelt (TV-Anpassung) aus dem beendeten Arbeitsverhältnis melden bzw. wird dies mit dem Arbeitslosengeld verrechnet, welches erst im Zeitpunkt des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Auszahlung gelangte?

Sollte dem Arbeitslosen tatsächlich eine TV-bedingte Nachzahlung für den Zeitraum zustehen, dessen Arbeitsentgelt zur Berechnung des Alg zugrunde gelegt wurde, dann lautet meine Antwort:

Man kann, muss aber nicht.
Denn ein Nichtnachmelden des Gehaltserhöhung ginge hier im Zweifelsfalle nämlich nicht zulasten der AA, sondern zulasten des AN, dem ja rückwirkend ein höheres sozialversicherungspflichtiges Brutto zustünde, welches ja grundsätzlich die Grundlage der Alg-Berechnung darstellt.
Grundsätzlich weil die Tariferhöhung in diesem Falle dem AN nur dann nützt, wenn sie bereits spätestens an seinem letzten Beschäftigungstag verbindlich vereinbart und lediglich noch nicht ausgezahlt war.
Sollte die Tariferhöhung erst NACH Ausscheiden des AN verbindlich vereinbart worden sein, dann wäre sie, obwohl dem AN rückwirkend ausgezahlt, sowohl für die Alg-Bemessung als auch in Bezug auf eine evtl. Anrechnung auf das laufende Alg irrelevant!

Daher würde ich dem fiktiven AN raten: Bei Abschluss der Erhöhung VOR seinem Ausscheiden – schnellstens Nachweise über das höhere SV-Brutto bei der AA einreichen und auf eine Neuberechnung des Alg bestehen!
Ansonsten: Geld einstecken und freuen. :smile:

LG
Liza

Herzlichen Dank euch beiden!

Es geht um ALG I und die TV Anpassung wurde schon vor Beendigung des AV vereinbart.