Arbeitslosengeld 1 und selbständig

Von: , Frage gestellt am Fr, 10. Jul 2009
Hallo,

ich habe zu folgender Situation ein paar Fragen:

Person X ist Angestellte und meldet nebenberuflich ein Gewerbe an.
Drei Monate nach der Gewerbeanmeldung wird sie arbeitslos. Nun darf sie ja nebenher noch 165 Euro verdienen, oder? Wie berechnen sich diese 165 Euro? Als monatlicher Durchschnitt VOR der Arbeitslosigkeit?
Wie wirken sich folgende Fälle auf das Arbeitslosengeld aus?

Fall A:
Person X macht erst WÄHREND der Arbeitslosigkeit mehr als 165 Euro monatlich Gewinn.


Fall B:
Person X macht vor der Arbeitslosigkeit Gewinne über 165 Euro und während der Arbeitslosigkeit plötzlich nur noch geringe bis gar keine Gewinne.


Fall C:
Person macht vor der Arbeitslosigkeit Gewinne über 165 Euro und meldet das Gewerbe mit Beginn der Arbeitslosigkeit ab.

Freue mich auf ein paar hilfreiche Antworten!

LG Katrin

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 1 hilfreich
    Alg I + nebenberufliche Selbständigkeit
    Hi!

    Alles Wissenswerte dazu steht eigentlich in FAQ:1769 + FAQ:2638. Der Inhalt derselbigen dürfte eigentlich alle Deine Fragen beantworten.
    Wenn nicht: Nochmal konkret nachfragen!

    Gruß
    Jadzia
    • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
      Re: Alg I + nebenberufliche Selbständigkeit
      Danke für die Links. Demnach sieht es also so aus:

      "Der wöchentliche Arbeitsaufwand muss unter 15 Stunden bleiben, und alle Gewinne abzgl. Werbungskosten, die 165,− €/Monat übersteigen, werden im nächen Monat auf das Alg angerechnet."

      "I. d. R. werden zusätzlich zu dem regulären Vordruck, wo einmal pro Monat u. a. die wöchentliche Arbeitszeit und die monatlichen Ausgaben und Einnahmen angegeben werden müssen, auch Kopien von X’ Rechnungen an die Kunden sowie Belege aller seiner beruflichen Ausgaben angefordert."

      Nun stellen sich mir aber wieder 2 Fragen:

      a) Angenommen die Gewinne von Person A schwanken sehr stark. Ist es dann möglich, immer nur dann Einkäufe zu tätigen, wenn absehbar ist, dass der Gewinn ansonsten 165 Euro übersteigt? Und in Monaten, wo sie z.B. nur 20 Euro verdient, kauft sie dann gar nichts ein, weil es ihr da ja nichts bringt, den Gewinn zu schmälern?!

      b) Kann man statt Rechnungen auch Kontoauszüge beim Arbeitsamt einreichen (sofern übersichtlich)?

      Grüße Katrin
      • Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
        Re^2: Alg I + nebenberufliche Selbständigkeit
        Hallo,

        vielleicht sollte man hier die von Jadzia gegebenen Quellenhinweise noch einmal anschauen. Dort steht auch, dass Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, die bereits vor Alg erzielt wurden, in der bisherigen durchschnittlichen Höhe (auch über 165 €) anrechnungsfrei bleiben.

        Gruß Woko
        • Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
          Re^3: Alg I + nebenberufliche Selbständigkeit
          Das gilt doch aber nur, wenn man vor der Arbeitslosigkeit 12 Monate lang selbstständig war, oder? Person A ist zu diesem Zeitpunkt aber erst 3 Monate selbstständig!
          • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
            Re^4: Alg I + nebenberufliche Selbständigkeit
            Hallo,

            sorry, habe die drei Monate überlesen. Natürlich gelten die 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Alg.

            Gruß Woko
      • Antwort von nach 2 Tagen 1 hilfreich
        Re^2: Alg I + nebenberufliche Selbständigkeit
        Hi! a) Angenommen die Gewinne von Person A schwanken sehr stark. Ist es dann möglich, immer nur dann Einkäufe zu tätigen, wenn absehbar ist, dass der Gewinn ansonsten 165 Euro übersteigt?
        Und in Monaten, wo sie z.B. nur 20 Euro verdient, kauft sie dann gar nichts ein, weil es ihr da ja nichts bringt, den Gewinn zu schmälern?!
        Ja, das ist möglich!
        Selbst, wenn es dafür Vorschriften gäbe (was nicht der Fall ist), hätten wir gar keine Zeit, uns auch noch um die Einkaufspolitik des Kunden zu kümmern. :-) b) Kann man statt Rechnungen auch Kontoauszüge beim Arbeitsamt einreichen (sofern übersichtlich)?
        Ich sage mal: grundsätzlich ja.
        Aber es kann durchaus sein, dass eine andere Leistungsabteilung (vielleicht sogar ein anderer Sachbearbeiter!) die Einreichung von Rechnungskopien verlangt. Und dieser Ermessensspielraum ist der AA gegeben!
        Also, entweder versuchen oder vorher abklären.


        Gruß
        Jadzia
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