Alg 1, selbständige Tätigkeit unter 15 Stunden

Guten Tag,

angenommen, ein freiberuflich tätiger Selbständiger macht seinen alten Anspruch auf Alg 1 am vorletzen Tag der Vierjahresfrist geltend und erhält die Wiederbewilligung. Aufgrund der späten Meldung würde er diesen Anspruch unwiederbringlich verlieren, wenn er die Arbeitslosigkeit unterbrechen oder per Definition beenden würde.

Angenommen, er nähme während der Arbeitslosigkeit einen Auftrag an, an dem er Donnerstag und Freitag je 7 Stunden und am Montag dann noch einmal 10 Stunden arbeitet. Hätte er damit die Regel der zeitlichen Begrenzung der Nebentätigkeit auf unter 15 Stunden pro Woche (7-Tageszeitraum) verletzt? Oder wäre es in Ordnung, da es sich um zwei verschiedene Kalenderwochen (Mo-So) handelt?

Angenommen, er wäre ehrlich, und würde angeben, dass er in irgendeiner Woche (Die-Don) insgesamt 25 Stunden gearbeitet habe. Vorher hätte er acht Wochen keinen einzigen Auftrag gehabt, danach würde auch wieder keine Arbeit anstehen. Wäre er dann nicht mehr arbeitslos? Oder gibt es verbindliche Aussagen zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, die eine unregelmäßige Tätigkeit/schwankende Arbeitszeit berücksichtigen?

Angenommen, er bliebe unter der Zeitgrenze, würde aber in einem Monat einen höheren Anrechnungsbetrag erwirtschaften als das Alg 1. Wäre er nicht mehr arbeitslos? Oder würde er nur rückwirkend einen Monat kein Alg bekommen?

Angenommen, die AA würde ihn auffordern, seine Einnahmen und Ausgaben für drei Monate aufzulisten und zu belegen. Wäre dann die betriebswirtschaftliche Kurzübersicht des Steuerberaters ein Beleg, oder müsste er einzelne Rechnungskopien vorlegen?

Viele Grüße…

Bei der Stundenzahl wird die Arbeitszeit in einer Kalenderwoche (Mo-So) berücksichtigt. Werden die 15 Std. erreicht bzw. überschritten, erlischt die Arbeitslosmeldung mit sofortiger Wirkung. Es besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, da die Beschäftigungslosigkeit nicht mehr vorliegt.

Die Höhe des Nebeneinkommens ist prinzipiell egal. Der Betrag, der den Freibetrag von 165€ mtl. (abzügl. Werbungskosten) übersteigt, wird angerechnet, d.h. dementsprechend wird weniger Arbeitslosengeld ausgezahlt.

Man kann daher ohne Weiteres mehr verdienen als man an Arbeitslosengeld erhalten würde.

Hi!

Man kann daher ohne Weiteres mehr verdienen als man an Arbeitslosengeld erhalten würde.

Das stimmt nicht! Wenn die monatlichen Einkünfte regelmäßig das monatliche Alg übersteigen (wobei die wöchentliche Stundenzahl egal ist!), liegt ebenfalls keine Alokeit mehr vor (s. a. FAQ:2638 Nr. 3).

LG
Jadzia

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Welche Rechtsgrundlagen gibts dafür? (In unserer AA wird das so gehandhabt wie von mir beschrieben.)

NEK > Alg = Abmeldung

Welche Rechtsgrundlagen gibt’s dafür? (In unserer AA wird das so gehandhabt wie von mir beschrieben.)

Das steht (zumindest andeutungsweise) z. B. im Merkblatt http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…
Zitat: "Ist der Anrechnungsbetrag höher als das zustehende Arbeitslosengeld, wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt."

Wenn aber kein Alg mehr ausgezahlt wird (wobei der Anspruch nicht ruht!), bedeutet das in der Konsequenz, dass auch kein Anspruch mehr auf Übernahme von KV-/PV-/RV-Beiträgen besteht, weswegen die Betreffenden in der Praxis (zumindest in Frankfurt und auch in ganz Hessen; wir haben zumindest damals alle dasselbe in der Ausbildung gelernt :smile: abgemeldet werden!

Und unsere Widerspruchsstelle lehnt diesbezügliche Widersprüche auch konsequent ab (wobei sie ansonsten m. E. ziemlich vielen Widersprüchen stattgibt :smile:.
Zu entsprechenden Klagen habe ich keine Informationen (weder, ob es solche gegeben hat, noch, wie evtl. Urteile gelautet haben).

Gruß
Jadzia

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Hi!

Wie gewünscht noch ein paar Worte zu den Belegen. :smile:

Angenommen, die AA würde ihn auffordern, seine Einnahmen und Ausgaben für drei Monate aufzulisten und zu belegen. Wäre dann die betriebswirtschaftliche Kurzübersicht des Steuerberaters ein Beleg, oder müsste er einzelne Rechnungskopien vorlegen?

Leider gibt es hier keine definitive Antwort, da das wohl auch vom Sachbearbeiter bzw. der Regelung im einzelnen Team abhängen wird.
Ich z. B. würde wahrscheinlich die Rechnungskopien sehen wollen; einem Kollege aus einem anderen Team reicht aber vielleicht auch die Kurzübersicht.

Es wird also nur eines bleiben: nachfragen!

LG
Jadzia

Hm, davon hab ich noch nichts gehört. Rechtsgrundlagen dafür haben wir in unserer Ausbildung auch nicht besprochen. Hier machen wir das nicht so, aber ist ja auch ziemlich außergewöhnlich! :smile:

Hallo,

erst einmal wirklich herzlichen Dank (Euch beiden) für alle Beiträge zu dieser Diskussion!

Leider bin ich mit dem NEK, das höher als das Alg 1 ist, noch nicht ganz „durch“.

Es geht letztlich um die Frage, ob die ARBEITSLOSIGKEIT in dem Fall (NEK bzw. Anrechnungsbetrag höher als Alg 1) nicht mehr gegeben wäre, was in dem angenommenen Fall des arbeitslosen Freiberuflers wegen der Unmöglichkeit der erneuten Geltendmachung des Anspruches (4-Jahresfrist) bzw. der erneuten Arbeitslosmeldung doch eine gewisse Relevanz hätte.

Jadzia schreibt etwas von „Abmeldung“. Was heißt das? Betrifft das nur die Sozialversicherungsabgaben für den betreffenden Monat?

Momentan schließe aus den Beiträgen zur Diskussion, dass a) die Kalenderwoche (Mo-So) für die Beurteilung der wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich ist und dass b) eine GELEGENTLICHE Überschreitung des Alg bei NEK lediglich zur eigenverantwortlichen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für den betreffenden Zeitraum der Überschreitung führen würde (je nach Sitz der AA…).

Habe ich das richtig verstanden?

In der Durchführungsanweisung zu § 141 fand ich folgendes, was für mich als Normalbürger absolut unverständliches Behördendeutsch ist.
Zitat: "Wird Alg wegen Nebeneinkommen auf 0 gemindert, ist der Leistungsfall zu beenden. In COLIBRI ist die Zeit als Unterbrechungszeit einzugeben.

  • DA 7"

Gibt es jemanden, der das erklären kann?

Nochmals Danke und herzliche Grüße.

Hi!

Jadzia schreibt etwas von „Abmeldung“. Was heißt das? Betrifft das nur die Sozialversicherungsabgaben für den betreffenden Monat?

Nein, das bedeutet Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit! Womit im nächsten Monat eine neue Alomeldung fällig wäre.

In der Durchführungsanweisung zu § 141 fand ich Folgendes, was für mich als Normalbürger absolut unverständliches Behördendeutsch ist.
Zitat: "Wird Alg wegen Nebeneinkommen auf 0 gemindert, ist der Leistungsfall zu beenden. In COLIBRI ist die Zeit als Unterbrechungszeit einzugeben.

Ahh, danke! Das ist das, was ich gesucht und nicht gefunden habe, um meine Rechtsauffassung bzw. die rechtliche Umsetzung bei uns zu untermauern.

„Unterbrechungszeit“ = Unterbrechungszeit Alg UND Alokeit!

Im Übrigen bei einer Unterbrechungszeit vom

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