Nachversicherungspflicht Krankenkasse

Hallo,

ich habe mal eine Frage zum o.g. Thema.
Nehmen wir mal an jemand kündigt, hat aber schon eine neue Arbeitsstelle und ist nur 6 Wochen zwischendrin arbeitslos.
Die Anträge beim Arbeitsamt sind schon gestellt, über die Bewilligung des ALG1 wird noch entschieden (es wurden wichtige Gründe genannt, also eine Sperre kann muss aber nicht sein). Die Entscheidung wird aber wohl erst nach Eintritt der Arbeitsloigkeit erfolgen (es zieht sich alles etwas hin).
Die Krankenkasse hat ja eine Nachversicherungspflicht bis zu 4 Wochen.
1.) Muss man der Krankenkasse die Arbeitslosigkeit gesondert melden?

2.) Kann die Krankenkasse die Nachversicherungspflicht verweigern, wenn eine Ehefrau da ist, die sozialversicherungspflichtig arbeitet?

3.) Müsste die Krankenkasse der Ehefrau den Ehemann für die 6 Wochen mitversichern?

4.) Wenn die Nachversicherungspflicht eintritt und der Arbeitslose aber keine ALG1 bekommt, was ist dann mit den restlichen 2 Wochen? Muss er dann die Beiträge selbst zahlen?

Danke im voraus
Jessica

Hallo,

1.) Muss man der Krankenkasse die Arbeitslosigkeit gesondert melden?

Nein.

2.) Kann die Krankenkasse die Nachversicherungspflicht verweigern, wenn eine Ehefrau da ist, die sozialversicherungspflichtig arbeitet?

Nein.

3.) Müsste die Krankenkasse der Ehefrau den Ehemann für die 6 Wochen mitversichern?

Wenn der Ehemann kein ALG bekommt, könnte er im Zuge der Familienversicherung bei der KK der Ehefrau mitversichert werden.

4.) Wenn die Nachversicherungspflicht eintritt und der Arbeitslose aber keine ALG1 bekommt, was ist dann mit den restlichen 2 Wochen? Muss er dann die Beiträge selbst zahlen?

Entweder ja oder Familienversicherung über die Ehefrau.

Hi!

1.) Muss man der Krankenkasse die Arbeitslosigkeit gesondert melden?

Man muss nicht, in diesem Falle ist es jedoch ratsam, da ja der Alg-Antrag in der Bewilligung ist (auch MIT Sperrzeit würden Beiträge an KV und PV abgeführt, wenn auch (wegen der gesetzlichen Nachversicherungspflicht (s. Pkt. 2)) erst ab dem 2. Sperrzeitmonat; siehe http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html, Abs. 1 Nr. 2!); dann halten die nämlich auch nach den 4 Wochen die Füße still, weil sie wissen, dass da noch was kommt. (Die kennen das schon, weil Situationen, wie die geschilderte, sehr oft vorkommen.)

Hat man denn einen Zwischenbescheid von der AA bekommen? So nach dem Motto: „Aus dem und dem Grund kann Ihr Antrag noch nicht abschließend bearbeitet werden…“? Dann Kopie machen und der KK als Nachweis über die Alg-Beantragung einreichen, wenn sie die einfache Ankündigung (fernmündlich, schriftlich oder persönlich), dass da noch was kommt, nicht ohne Nachweis akzeptieren wollen.
Wenn kein Zwischenbescheid vorliegt, die KK aber was Schriftliches haben will: sich in der Eingangszone eine Bestätigung über die Alokeit + Alg-Beantragung aushändigen lassen. (Dafür gibt’s extra Vordrucke im PC.)

2.) Kann die Krankenkasse die Nachversicherungspflicht verweigern, wenn eine Ehefrau da ist, die sozialversicherungspflichtig arbeitet?

Nein, die ist gesetzlich festgeschrieben. Siehe http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__19.html, Abs. 1. Darauf gründet sich ja auch die Tatsache, dass bei Eintritt einer Sperrzeit KV-/PV-Beiträge erst ab dem 2. Kalendermonat (s. o.) und nicht schon von Beginn an abgeführt werden.

3.) Müsste die Krankenkasse der Ehefrau den Ehemann für die 6 Wochen mitversichern?

Nein, s. o.

4.) Wenn die Nachversicherungspflicht eintritt und der Arbeitslose aber keine ALG1 bekommt, was ist dann mit den restlichen 2 Wochen?

Hm, jetzt muss ich aber doch nachfragen: Ich dachte, es stünde allenfalls eine Sperrzeit im Raum und nicht, dass GAR KEIN Alg-Anspruch besteht.
Was denn nun??

Muss er dann die Beiträge selbst zahlen?

Dann kann er sich immer noch – ggf. rückwirkend – über die Ehefrau familienversichern (was ja bekanntlich kostenlos ist).

LG
Jadzia

Hi!

Hallo,

danke für die ausführliche Antwort.

4.) Wenn die Nachversicherungspflicht eintritt und der Arbeitslose aber keine ALG1 bekommt, was ist dann mit den restlichen 2 Wochen?

Hm, jetzt muss ich aber doch nachfragen: Ich dachte, es stünde allenfalls eine Sperrzeit im Raum und nicht, dass GAR KEIN Alg-Anspruch besteht.
Was denn nun??

Anspruch besteht schon, wenn keine Sperre ausgesprochen wird, da 24 Monate durchgehend gearbeitet wurde. Ich fragte nur, weil ich dachte, dass eine Sperre immer 3 Monate geht. D.h. von den 6 Wochen bleiben nach 4 Wochen Nachversicherungspflicht noch 2 Wochen (jedenfalls für mich) fraglich übrig.
Oder zahlt dann das Arbeitsamt nur kein ALG1, aber für die restlichen 2 Wochen die Krankenversicherung?

LG
Jadzia

Grüße
Jessica

Hi!

danke für die ausführliche Antwort.

Bitte! :smile:

Anspruch besteht schon, wenn keine Sperre ausgesprochen wird,

Das ist ein Missverständnis! Auch während der Sperre besteht grundsätzlich ein Alg-Anspruch, er ruht nur. Das ist rechtlich ein himmelweiter Unterschied! (Daher kam meine etwas irritierte Nachfrage.)

Ich fragte nur, weil ich dachte, dass eine Sperre immer 3 Monate geht.

Nein, es sind in der Regel 12 Wochen. (Auch das ist ein Unterschied. :smile:

Oder zahlt dann das Arbeitsamt nur kein ALG1, aber für die restlichen 2 Wochen die Krankenversicherung?

Exakt das.
Aber Du hast Dich sicher nur verschrieben und meinst 2 Monate (bzw. korrekterweise 7 Wochen und ein paar Zerquetschte :smile:.

LG
Jadzia

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Hallo,

jetzt muss ich hier doch noch was zu den Fragen 2 und 3 ergänzen. Die Krankenkasse kann sehr wohl die „Nachversicherungspflicht“ (eigentlich heißt es „nachgehender Leistungsanspruch“) verweigern, wenn eigentlich ein Anspruch auf Familienversicherung beim Ehegatten besteht.

Nicht umsonst heißt es in § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V:

Eine Versicherung nach § 10 (= Familienversicherung) hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

Also, wenn eine Familienversicherung möglich ist, diese bitte auch beantragen. Ansonsten muss die Krankenkasse keine Leistungen während dieser Zeit erbringen.

Grüße
Florian