Hallo,
ein Arbeitnehmer hat vor Ablauf der Bezugszeit von ALG1 gerade ein neues (auf fünf Monate befristetes) Arbeitsverhältnis begonnen.
Wenn der Arbeitnehmer nun zwei Wochen nach Beginn der Tätigkeit - also noch in der Probezeit - das Arbeitsverhältnis selber auflöst, hat er dann noch Anspruch auf das „restliche“ ALG1 (d.h. das in der ersten Periode der Arbeitslosigkeit nicht in Anspruch genommene) ?
Gruß
Karl
Ja, aber…
Hi!
ein Arbeitnehmer hat vor Ablauf der Bezugszeit von ALG I gerade ein neues (auf fünf Monate befristetes) Arbeitsverhältnis begonnen.
Wenn der Arbeitnehmer nun zwei Wochen nach Beginn der Tätigkeit – also noch in der Probezeit –
Ob Probezeit oder nicht, ist irrelevant.
das Arbeitsverhältnis selber auflöst,
Warum? Krankheitsbedingt? Mobbing? Sittenwidriges Arbeitsverhältnis? Sonstige Unzumutbarkeit?
hat er dann noch Anspruch auf das „restliche“ ALG I (d. h., das in der ersten Periode der Arbeitslosigkeit nicht in Anspruch genommene)?
Der Restanspruch würde dann auf jeden Fall weiterbewilligt – jedoch inkl. einer 12-wöchigen Sperrzeit, wenn nicht einer der o.g. sog. „wichtigen Gründe“ für die Eigenkündigung vorlag.
Je nachdem, wie lange der Restanspruch noch wäre, kann es also sein, dass man während dessen Wiederbewilligung keinen Cent Alg mehr sieht, sondern nur sozialversichert wird. Ggf. könnte man dann Alg II beantragen (Voraussetzungen s. FAQ:FAQ:1743), welches bei Alg-I-Sperrzeit m. W.(!) aber um 30 % gekürzt wird.
LG
Jadzia
Hallo Jadzia,
vielen Dank für deine Antwort.
Wenn der Arbeitnehmer nun zwei Wochen nach Beginn der Tätigkeit das Arbeitsverhältnis selber auflöst,
Warum? … Sonstige Unzumutbarkeit ?
Während der Phase der ersten Arbeitslosigkeit Wechsel des Wohnortes von M nach B. Danach Annahme eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses (2/3-Stelle) wieder in M, mit der Notwendigkeit, dort einen zweiten Wohnsitz zu nehmen. Durch letzteres Trennung vom Lebenspartner, bzw weitgehender Verzehr des Arbeitslohnes für Wochendendfahrten nach B.
Der Restanspruch würde dann auf jeden Fall weiterbewilligt –
jedoch inkl. einer 12-wöchigen Sperrzeit, wenn nicht einer der
o.g. sog. „wichtigen Gründe“ für die Eigenkündigung vorlag.
Träfe für diesen (fiktiven) Fall das Kriterium „wichtiger Grund“ zu ?
Gruß
Karl
Hi!
Warum? … Sonstige Unzumutbarkeit ?
Während der Phase der ersten Arbeitslosigkeit Wechsel des Wohnortes von M nach B. Danach Annahme eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses (2/3-Stelle) wieder in M, mit der Notwendigkeit, dort einen zweiten Wohnsitz zu nehmen. Durch Letzteres Trennung vom Lebenspartner bzw. weitgehender Verzehr des Arbeitslohnes für Wochendendfahrten nach B.
Hm, „Lebenspartner“ = eingetragene Lebenspartnerschaft (also „Homo-Ehe“) oder „einfache“ nichteheliche Beziehung?
Gemeinsame Kinder?
Wie weit liegen B und M auseinander?
Der Restanspruch würde dann auf jeden Fall weiterbewilligt – jedoch inkl. einer 12-wöchigen Sperrzeit, wenn nicht einer der o.g. sog. „wichtigen Gründe“ für die Eigenkündigung vorlag.
Träfe für diesen (fiktiven) Fall das Kriterium „wichtiger Grund“ zu?
Kommt auf die Beantwortung der obigen Fragen an.
Ich vermute aber stark nein.
LG
Jadzia
Hallo Jadzia,
Hm, „Lebenspartner“ = eingetragene Lebenspartnerschaft (also
„Homo-Ehe“) oder „einfache“ nichteheliche Beziehung?
Letzteres.
Gemeinsame Kinder?
Nein.
Wie weit liegen B und M auseinander?
Gehen wir von 600 km aus
Träfe für diesen (fiktiven) Fall das Kriterium „wichtiger Grund“ zu?
Kommt auf die Beantwortung der obigen Fragen an.
Ich
vermute aber stark nein.
Ist die Vermutung noch immer stark nein.
Gruß
Karl
Hi!
Ist die Vermutung noch immer stark nein?
Nein, jetzt ist es keine Vermutung mehr.
Bei einer Eigenkündigung wird man hier um eine Sperrzeit nicht herumkommen.
LG
Jadzia