ALG1 nach Eigenkündigung

Hallo,
folgender fiktiver Fall: ein Arbeitnehmer habe vor Ablauf der Bezugszeit von ALG1 ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis begonnen, löse es aber im ersten Monat selber auf und sei wieder arbeitslos ist. Es greift dann also die Sperrfrist, wenn das Kriterium „wichtiger Grund“ für die Auflösung nicht gegeben ist.

Kann es aber sein, dass der Anspruch auf das „restliche“ ALG1 (d.h. das in der ersten Periode der Arbeitslosigkeit nicht in Anspruch genommene) unter irgend welchen Bedingungen verfällt ?

Gruß
Karl

Erlöschensgründe
Hi!

Es greift dann also die Sperrfrist, wenn das Kriterium „wichtiger Grund“ für die Auflösung nicht gegeben ist.

Kann es aber sein, dass der Anspruch auf das „restliche“ ALG I (d. h., das in der ersten Periode der Arbeitslosigkeit nicht in Anspruch genommene) unter irgend welchen Bedingungen verfällt?

Unter welchen Bedingungen der Restanspruch erlischt, kannst Du in § 147 (1) Nr. 2 + (2) SGB III nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__147.html

LG
Jadzia

Hallo Jadzia

Es greift dann also die Sperrfrist, wenn das Kriterium „wichtiger Grund“ für die Auflösung nicht gegeben ist.
Kann es aber sein, dass der Anspruch auf das „restliche“ ALG I (d. h., das in der ersten Periode der Arbeitslosigkeit nicht in Anspruch genommene) unter irgend welchen Bedingungen verfällt?

Unter welchen Bedingungen der Restanspruch erlischt, kannst Du in § 147 (1) Nr. 2 + (2) SGB III nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__147.html

Ich tue mich etwas schwer bei der Interpretation des Gesetzestextes.
Nehmen wir mal als Beispiel : Jemand habe von seinen ursprünglich sechs Monaten Anspruch auf ALG1 bereits vier Monate erhalten, arbeitet danach für einen Monat (selbst beschaffter Job, Eigenkündigung). Besteht - nach einer Sperrfrist von drei Monaten - noch der Anspruch auf zwei Monate ALG1 oder verfällt letzterer ?
Gruß
Karl