in der Praxis der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, werde ich immer wieder mit dem Begriff der „Generalunkosten“ konfrontiert. Diese Generalunkosten werden als Argument für die Gewährung von Mischregelsätzen - statt Eckregelsätzen - angeführt. Leider finde ich nirgends eine Definition dieser besagten „Generalunkosten“.
Wo finde ich eine diesbezügliche Aussage?
Wie unterscheiden sie sich von Nebenkosten?
Was beinhalten diese „Generalunkosten“?
… aber es wurde darüber viel philosophiert: „Un“ - Kosten sind eben „keine“ Kosten.
O doch, siehe Wiki: Unkosten:
„Der Begriff Unkosten wird im Deutschen für unvorhergesehene, unerwartete Kosten verwendet, teilweise wird er als Synonym für Kosten und Auslagen verwendet.“
Generalunkosten wiederum sind nicht etwa das Gehalt für einen General, sondern periodische Kosten für z.B. Strom und Wasser.
Dies als philosopischen Gegenstand aufzufassen, gelingt mir aber im Moment nicht.
Eine Definition habe ich hier: http://www.unilex.info/case.cfm?pid=1&do=case&id=450… gefunden.
Danach sind Generalunkosten „die sogenannten fixen Kosten […], also diejenigen Aufwendungen, die mit der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, mit der Unterhaltung der Be- und Vertriebsanlagen sowie mit der Betriebsführung und der Verwaltung zusammenhängen.“
Eine andere hier: http://lexetius.com/2009,2051
Hiernach sind Generalunkosten „die „zur allgemeinen Haushaltsführung“ gehörenden Aufwendungen“ (was eigentlich auch nix anderes bedeutet als „Fixkosten“).
Ich spare mir jetzt, die anderen Links, die meine Google-Suche (http://www.google.de/#hl=de&newwindow=1&q=generalunk…) noch ausgespuckt hat, zu durchforsten, denn ich denke, die Bedeutung von „Generalunkosten“ ist klargeworden.