Nach einer betriebsbedingten Kündigung durch Firma A wurde eine Abfindung gezahlt.
Es ist jedoch keine Arbeitslosigkeit eingetreten, sondern direkt im Anschulß an die Beschäftigung wurde ein Arbeitsplatz in Firma B angetreten.
Wie lange muß man jetzt in Firma B beschäftigt sein, damit die Abfindung der Firma A nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, falls durch Firma B eine Kündigung erfolgt?
Hi!
Auch wenn dies das falsche Brett dafür ist (naja, die Kollegen werden mir’s hoffentlich noch rüberschuben
:
Nach einer betriebsbedingten Kündigung durch Firma A wurde
eine Abfindung gezahlt. […]
Wie lange muss man jetzt in Firma B beschäftigt sein, damit die Abfindung der Firma A nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, falls durch Firma B eine Kündigung erfolgt?
Das kann so nicht beantwortet werden, da Du nichts über die Einhaltung der Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnis A sagst.
Denn nur, wenn bei AV A die KüFi nicht eingehalten wurde, wird eine erhaltene Abfindung auf das Alg angerechnet, sonst nicht.
Aber auch sonst ist eine Berechnung des entsprechenden Ruhenszeitraums im Kopf – sprich: ohne das passende AA-Computerprogramm – kaum möglich, da dazu so einige Faktoren zu berücksichtigen sind. In Gesetzesdeutsch nachzulesen ist das in § 143a SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__143a.html
Gruß
Jadzia
Hallo,
ob eine Abfindung auf das ALG anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Keine Anrechnung erfolgt - entgegen einer weit verbreiteten irrigen Auffassung - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV) unter Einhaltung der tarif- oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen.
Ansonsten darf sich die Anrechnung längstens auf das ALG erstrecken, auf das Anspruch bis zum Ende der vorgenannten Kündigungsfrist bestünde. Der anzurechnende Betrag hängt m. W. vom Lebensalter
und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
Eine Anrechnung der Abfindung aus dem AV A auf ALG-Ansprüche nach Ende des AV B halte ich für ausgeschlossen. Entscheidend dafür ist m. E., dass nach Ende des AV A keine Ansprüche auf ALG bestanden haben bzw. soweit sie bestanden haben sollten, nicht erfüllt wurden. Im Klartext: Nach Ende das AV A hat die AA nichts gezahlt, weil der AN das AV mit B begründet hat.
Gruß
Zemionow
Hallo Jadzia
Das kann so nicht beantwortet werden, da Du nichts über die
Einhaltung der Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnis A sagst.
Inwieweit ist das denn hier relevant?
Malen wir den Teufel mal an die Wand:
A will zu Firma C wechseln. Firma C ist ungeduldig. A schließt einen Aufhebungsvertrag bei Firma B zu sofort und hält dabei eine 4monatige Küfrist nicht ein.
Direkt am nächsten Tag beginnt er bei Firma C und wird nach einer Woche vom Arbeitgeber (ohne daß der AN den Grund zu verantworten hat) mit einer 2-Wochen-Frist entlassen.
Meines Erachtens kann § 143a SGB 3 nun nicht mehr herangezogen werden, da imho auf das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis abzustellen ist.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
ich war zwar nicht angesprochen, melde mich aber trotzdem:wink:. Zu dem Thema gibt es eine Sonderbroschüre der Arbeitsagentur (Stand: März 2009) mit sehr vielen unterschiedlichen Fallbeispielen:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…
Viele Grüße
Eve*
Hallo Eve
ich war zwar nicht angesprochen, melde mich aber trotzdem:wink:.
Es sei Dir gnädigerweise erlaubt 
Zu dem Thema gibt es eine Sonderbroschüre der Arbeitsagentur
(Stand: März 2009) mit sehr vielen unterschiedlichen
Fallbeispielen:
Also Seite 24 ist da die einzige, die mir hier treffend erscheint. Allerdings stellt sie mich rechtlich gesehen noch nicht so ganz zufrieden, weil mein Magen laut grummelt. Ich kann mir ehrlich gesagt noch nicht vorstellen, daß ein AN durch die Hintertür dazu gezwungen wird, ein Jobangebot auszuschlagen, weil eine spätere Kündigung zu einer Sperre führen kann. Die ausgehandelte Abfindung kann ja durchaus für die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle notwendig sein (zum Beispiel ein damit zusammenhängender Umzug). Ich hätte bisher den Standpunkt vertreten, daß eine Anrechnung nur dann statthaft ist, wenn im Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt.
Danke aber. Ich nehm das trotzdem jetzt erst mal so hin und mach mir darüber Gedanken, ob die im Infoblatt dargelegte Rechtsauffassung einer Klage standhalten würde.
Vielleicht gibt es solch ein Urteil ja schon?
Gruß,
LeoLo