wie verhält es sich eigentlich mit der Lohnfortzahlung bei der Arbeitsagentur, wenn man erkrankt (AlG I), sind das die üblichen 6 Wochen, wie wenn man arbeitet auch?
Gibt es hierfür Einschränkungen der 6 Wochen?
Muss man eine bestimmte Zeit erst arbeitslos sein, um Lohnfortzahlung von der Arbeitsagentur zu erhalten?
Gibt es von der Arbeitsagentur bei AlG I keine Lohnfortzahlung, wenn man wegen der gleichen Diagnose z. B. 3 Monate zuvor vom Krankengeld ausgesteuert wurde (und da noch in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis war) und nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit einen Rückfall hat, jedoch unter 6 Wochen deswegen krankgeschrieben wird?
wie verhält es sich eigentlich mit der Lohnfortzahlung bei der Arbeitsagentur, wenn man erkrankt (ALG I)? Sind das die üblichen 6 Wochen, wie, wenn man arbeitet auch?
Ja.
Gibt es hierfür Einschränkungen der 6 Wochen?
Dieselben wie beim Arbeiten: Wenn dieselbe Erkrankung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut auftritt, man wegen dieser aber bereits 6 Wochen oder länger krankgeschrieben war, dann hat man ab dem 1. Tag der Wiedererkrankung Anspruch auf Krankengeld.
Muss man eine bestimmte Zeit erst arbeitslos sein, um Lohnfortzahlung von der Arbeitsagentur zu erhalten?
Ums nicht unnötig kompliziert zu machen: mind. 1 Tag; bei bereits ausgesteuerten Personen KEINE Mindestzeit, da hier Sonderregelungen gelten.
Gibt es von der Arbeitsagentur bei ALG I keine Lohnfortzahlung, wenn man wegen der gleichen Diagnose z. B. 3 Monate zuvor vom Krankengeld ausgesteuert wurde (und da noch in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis war) und nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit einen Rückfall hat, jedoch unter 6 Wochen deswegen krankgeschrieben wird?
Nein, es GIBT Lohnfortzahlung, weil man in diesem Falle ALG nach § 125 SGB III beziehen würde (weil ausgesteuert). Näheres dazu siehe in FAQ:1791.
Gibt es von der Arbeitsagentur bei ALG I keine Lohnfortzahlung, wenn man wegen der gleichen Diagnose z. B. 3 Monate zuvor vom Krankengeld ausgesteuert wurde (und da noch in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis war) und nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit einen Rückfall hat, jedoch unter 6 Wochen deswegen krankgeschrieben wird?
Nein, es GIBT Lohnfortzahlung, weil man in diesem Falle ALG
nach § 125 SGB III beziehen würde (weil ausgesteuert). Näheres
dazu siehe in FAQ:1791.
Die FAQ habe ich gerade gelesen, bezieht sich aber wohl, wenn ich das richtig verstanden habe, auf - noch - leistungsgeminderte Arbeitslose.
Was aber, wenn man bereits wieder 100% gesund(geschrieben) ist, 1 Monat voll gearbeitet hat, dann arbeitslos geworden ist und nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit wegen dieser Diagnose erneut erkrankt (wegen der man vom Krankengeld ausgesteuert wurde), dann ist man ja bei der Arbeitsagentur nicht als leistungsgemindert erfasst, man kann ja zu 100% arbeiten, aber halt nur u.U. nicht für eine kurze (unter 6-wöchige) Zeit.
Was aber, wenn man bereits wieder 100 % gesund(geschrieben) ist, 1 Monat voll gearbeitet hat, dann arbeitslos geworden ist und nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit wegen dieser Diagnose erneut erkrankt (wegen der man vom Krankengeld ausgesteuert wurde), dann ist man ja bei der Arbeitsagentur nicht als leistungsgemindert erfasst, man kann ja zu 100 % arbeiten, aber halt nur u. U. nicht für eine kurze (unter 6-wöchige) Zeit.
Dann läuft das „ganz normal“, also wie eine Ersterkrankung – vorausgesetzt, man sagt nichts und wird nicht gefragt!
Sollte die AA doch vor Ablauf der 6 Wochen wegen des Krankheitsgrundes nachhaken (z. B. weil in der Akte ja steht, dass man kurz zuvor ausgesteuert wurde) oder sollte die Krankheit dann doch 6 Wochen übersteigen, wird die AA über ein Gutachten doch noch § 125 SGB III prüfen! (Das ist Standard. Was bei rauskommt, kann so auch vorher keiner sagen.)
Gesetzt den Fall, der AA ist die vergangene Aussteuerung bekannt und hat es z.B. nie zum Thema gemacht, da der Arbeitslose in der Zwischenzeit zum Beispiel vor seiner Arbeitslosigkeit wieder 1 Monat voll gearbeitet mit vollem Gehalt und nicht leistungsgemindert:
dann steht also, wenn ich das richtig verstanden habe, einer Lohnfortzahlung in diesem Fall der Arbeitslosigkeit also die Diagnose nicht im Weg, solange man unter 6 Wochen nur kurzfristig erkrankt sein sollte?
Geben das Sozialgesetzbuch oder andere Quellen dafür zum Vorzeigen bei der AA etwas her, falls ein solcher Fall eintreten und es Probleme geben sollte?
dann steht also, wenn ich das richtig verstanden habe, einer Lohnfortzahlung in diesem Fall der Arbeitslosigkeit also die Diagnose nicht im Weg, solange man unter 6 Wochen nur kurzfristig erkrankt sein sollte?
Es steht dann nicht im Wege, wenn niemand das Thema anspricht!
Wenn die AA jedoch drauf besteht, kann sie in diesem Falle jedoch sowohl von der KK die Diagnose erfragen und, wenn sie feststellt, dass es dieselbe ist, wegen der man ausgesteuert wurde, jederzeit ein Ärztliches Gutachten (ÄG) beim Ärztlichen Dienst der AA erstellen lassen, um § 125 SGB III prüfen zu lassen! In diesem Falle hat die Arbeitslose Mitwirkungspflicht, sprich: Weigert sie sich, ein ÄG erstellen zu lassen, kann das ALG eingestellt werden!
Geben das Sozialgesetzbuch oder andere Quellen dafür zum Vorzeigen bei der AA etwas her, falls ein solcher Fall eintreten und es Probleme geben sollte?
Ich weiß jetzt nicht, was das sein soll, dass da vorgezeigt werden soll. Daher kann ich die Frage auch nicht beantworten.
Hallo,
es gilt § 126 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__126.html
Es gelten also die 6 Wochen (wie bei einem Arbeitgeber). Eine Zusammenrechnung von Arbeitsunfähigkeitszeiten mit der selben Krankheit erfolgt nicht (im § 126 erfolgt kein Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz).Die Arbeitsagentur fragt daher nie bei der Krankenkasse wegen der Krankheitsursache nach.
Die Arbeitsagentur zahlt immer dann, wenn vorher Arbeitsfähigkeit bestanden hat und währenddessen bereits Arbeitslosengeld bezogen wurde. Während einer Sperrzeit (oder direkt danach) gibt es keine Leistungsfortzahlung.
Gruß
RHW