Hallo zusammen,
entbindet das Parken längs am Fahrbahnrand in der eigenen Einfahrt den Eigentümer des zu der Einfahrt gehörenden Grundstücks vom lösen eines Parkscheines, auch wenn es ansonsten für diese Strasse vorgeschrieben ist?
MfG
Goetz
Hallo zusammen,
entbindet das Parken längs am Fahrbahnrand in der eigenen Einfahrt den Eigentümer des zu der Einfahrt gehörenden Grundstücks vom lösen eines Parkscheines, auch wenn es ansonsten für diese Strasse vorgeschrieben ist?
MfG
Goetz
Hallo,
Soweit ich bei der Fahrschule richtig aufgepasst hab, nein, und es kann noch ein Knöllchen wegen Parkens in der Einfahrt dazukommen, auch wenn es die eigene ist, Abgesenkter Bordstein ist abgesenkter Bordstein.
Nur abgeschleppt wird man nicht…da man den Eigentümer der Einfahrt wohl eher nicht behindert.
Gruß Susanne
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Hallo!
Das Gegenteil ist der Fall. Vor der Einfahrt ist Haltverbot, da kriegt man das Verwarnungsgeld auch, wenn man drei Parkscheine auf einmal löst. Die Leute vom Amt haben sich darum zu kümmern, dass die öffentliche STraße vor der Einfahrt frei bleibt und nicht, wem die Einfahrt gehört.
Hallo,
Das Gegenteil ist der Fall. Vor der Einfahrt ist Haltverbot,
da kriegt man das Verwarnungsgeld auch, wenn man drei
Parkscheine auf einmal löst. Die Leute vom Amt haben sich
darum zu kümmern, dass die öffentliche STraße vor der Einfahrt
frei bleibt und nicht, wem die Einfahrt gehört.
Richtig!
Ein abgesenkter Bordstein ist nicht nur dazu da, dass ein Auto besser in ein Einfahrt rein-/rausfahren kann, sondern ist auch eine Hilfe für Rollifahrer.
Grüße von
Tinchen
Moin,
Das Gegenteil ist der Fall. Vor der Einfahrt ist Haltverbot,
da kriegt man das Verwarnungsgeld auch, wenn man drei
Parkscheine auf einmal löst.
das ist völlig richtig, beantwortet die Frage aber nicht. Zur Erinnerung:
entbindet das Parken längs am Fahrbahnrand in der eigenen
Einfahrt den Eigentümer des zu der Einfahrt gehörenden
Grundstücks vom lösen eines Parkscheines?
Gruß Ralf
Hallo, wenn ich worldwide richtig verstanden habe, ist es herzlich egal, ob ich in meiner eigenen Einfahrt einen Parkschein löse, oder nicht, da mein Parken da sowieso verboten ist. Ähnliche Fälle sehe ich täglich bei Leuten, die auf dem Taxihalteplatz parken, sich einen Parkschein geholt haben und sich dann über das Ticket wundern.
Allerdings habe ich im Kommentar zur StVO zum §12 einen Absatz gefunden, der Eigentümer sowie Ermächtigte (Mieter) vom Parkverbot auszunehmen scheint. Könnte es sein, das besagter Eigentümer argumentiert, da nur ich hier darf, und kein anderer geht der Stadt auch kein Geld verloren, wenn ich hier parke?
MfG
Goetz
Hallo,
Allerdings habe ich im Kommentar zur StVO zum §12 einen
Absatz gefunden, der Eigentümer sowie Ermächtigte (Mieter) vom
Parkverbot auszunehmen scheint. Könnte es sein, das besagter
Eigentümer argumentiert, da nur ich hier darf, und kein
anderer geht der Stadt auch kein Geld verloren, wenn ich hier
parke?
Nun gehört die Strasse (auch in dem Bereich der Einfahrt) aber nicht dem Grundstückseigentümer. Nach meiner Auffassung dürfte auch der Grundstückseigentümer so oder so dort nicht parken.
Gruss Jakob
Schon 1992 hat ein hohes Gericht entschieden:
Das Parken vor einer Einfahrt mit abgesenktem Bordstein ist nur dem Einfahrteigentümer bzw. einer anderen Person mit einer schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers erlaubt. Das Gericht empfiehlt, diese Erlaubnis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren als Schutz vor Knöllchen- oder Abschleppmaßnahmen.
Da aber auf öffentlichem Grund geparkt wird ist ein Parkschein zu ziehen.
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Hallo,
Schon 1992 hat ein hohes Gericht entschieden:
was ist ein 'hohes Gericht?
Btw., einen Zettel schreiben kann ich auch.
Gruß
loderunner