Mir ist aufgefallen: In den meisten Fällen ist am Taxi ein
Kurzzeitkennzeichen angebracht. Laut
Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen hiermit aber nur
Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten gemacht werden.
Gilt das nicht auch für das Fernsehen?
Hallo Steve,
ist mir auch schon aufgefallen, mit den gleichen Fragen….
Also „dürfen“ dürfen die das mit dem Kurzzeitkennzeichen nicht, d. h. das Fahrzeug wird meiner Meinung nach anders genutzt, als es die Fz-Zulassungsverordnung vorsieht, wie Du ja auch schon angemerkt hast. Entweder vertrauen die Fernsehleute darauf, dass die Polizei da einfach nix macht (was ja sehr häufig auch der Fall ist…), oder es gibt eine Ausnahmegenehmigung (das dürfte die wahrscheinlichere Variante sein).
Da das QT immer wieder woanders eingesetzt wird, haben die Fernsehleute aber auch gar keine andere Möglichkeit, denn ein Taxi darf nach §47 PBefG nur am Ort vorgehalten werden, an dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Bei einer festen Zulassung würden vermutlich die Platzhirsche auf die Barrikaden gehen.
Sich ständig ein Fz vor Ort ausleihen von einem Taxi-Betrieb geht aber auch nicht, weil ja die Technik für die Filmerei installiert sein muss…
Zudem stellt sich mir die Frage, ob der Showmaster, der die
Leute da kutschiert, nicht im Besitz eines
Personenbeförderungsscheins sein müsste, da es sich hier
zweifellos um gewerblichen Transport handeln dürfte.
Ob der Fahrer einen P-Bef.-Schein haben muss, würde ich verneinen. Denn er verdient ja mit den Fahrten kein Geld (im Gegenteil: er legt oft was drauf), somit liegt keine entgeltliche Beförderung vor (§1 PBefG + §48 FeV). Auch eine Prostituierte, die Ihre Dienste in einem Taxi anbietet, benötigt diesen Schein ja nicht…
Mein Fazit: mit entsprechender amtl. Genehmigung (und Absprache mit dem Fzg-Versicherer?!) ist die Zulassung wohl i. O., wenn es das nicht gibt kann man vermutlich von einer „Grauzone“ sprechen. PBS ist nicht erforderlich
Grüße, M