Erbrecht - was geht?

das verhältnis zwischen eltern und kindern kann zuweilen zerrüttet sein. gesetzt der fall, die eltern beschliessen nicht nur die enterbung, sondern wollen noch durch verschiedene massnahmen (überschreiben des autos, hauses, etc. an eine dritte person) ihr vermögen drastisch senken, um so den pflichtteil so gering wie möglich ausfallen zu lassen. hat das so benachteiligte kind die möglichkeit, erfolgreich dagegen vorzugehen? besteht rechtsanspruch, sich den pflichtteil vor dem ableben des erblassers auszahlen zu lassen?
ich bedanke mich im vorraus!

nein

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Jein
Hallo Goetz,

ein eindeutiges Jein auf Deine Frage. Es kommt darauf an, wann diese Dinge an eine dritte Person verschenkt wurden, bezogen auf den Tag des Ablebens der Eltern. Je nachdem können die Pflichtteilberechtigeten diese Schenkung anfechten. Aber welche Fristen da gelten, wann eine Schenkung wirklich unanfechtbar ist, weiß ich nicht mehr ganz genau. Ich meine mich zu erinnern, dass dies 10 Jahre waren, kann da aber auch was verwechseln.

Vielleicht kann jemand dies noch ergänzen?

Grüße, Nina

nein

hat

das so benachteiligte kind die möglichkeit, erfolgreich
dagegen vorzugehen?

nur gegen die schenkungen, wenn diese zur zeit des erbfalls nicht mehr als zehn jahre zurückliegen (§2325). es ist aber nicht so, dass der pflichtteilsberechtigte die schenkungen als solche anfechten oder widerrufen kann. sondern: der wert des nachlasses, der der berechnung des pflichtteilsanspruchs (hälfte des anspruches, der bei gesetzlicher erbfolge eintreten würde)zugrundgelegt wird, wird um den betrag erhöht, der sich ergibt, wenn man den verschenkten gegenstand dem nachlass hinzurechnet (§ 2325 BGB).

Beispiel:

1.) Wert des Nachlasses ohne verschenkten PKW € 100.000. Wenn der Erbe bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge 50% bekommen würde (es gibt etwa noch einen Bruder), bekommt er als Pflichtteil nur 25%, also € 25.000. 2.) Wert des Nachlasses mit verschenkten PKW: € 130.000. 25% davon sind € 32.500.

besteht rechtsanspruch, sich den

pflichtteil vor dem ableben des erblassers auszahlen zu
lassen?

nein, der pflichtteilsanspruch entsteht er mit eintritt des erbfalls, also solbald einer der ehegattten stirbt (§ 2317 BGB). gegenwärtig kannst man nicht mehr machen als sich darauf zu beschränken die darlegungs- und beweislage hinsichtlich des pflichteilser-gänzungsanspruchs zu verbessern. genaue beobachtung, buchführung, fotos… etc… man hat zwar auch einen Auskunftsanspruch, der den pflichtteilsergänzungsanspruch sichert, dieser ist aber regelmäßig problematisch, da man selten wirklich umfassende auskünfte bekommt.

mfg A.

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Hallo erstmal,

es geht nicht alles, aber es geht sehr viel. D.h. es kommt auf den konkreten Einzelfall und den Kollegen an, der die Eltern bzw. den übergangenen Erben berät. Hatten die Eltern einen pfiffigen Anwalt, und stimmen die Rahmenbedingungen, sieht der Erbe u.U. vollkommen in die Röhre.

Grundsätzlich gilt, dass Schenkungen nur innerhalb von 10 Jahren vor Erbfall überhaupt Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können. Allerdings müsste die Schenkung natürlich nachvollziehbar sein. Und z.B. ein günstiger Kauf, finanziert mit zuvor inoffiziell übertragenem Geld ist eine durchaus gängige und kaum erfolgreich anfechtbare Geschichte.

Gruß vom Wiz, der solche Fälle nicht unbedingt mag, aber im Zweifelsfall die entsprechenden Instrumente schon zu spielen weiß und davon ausgeht, dass bestimmte Erben ihn nicht mehr in ihr Nachtgebet einschließen werden, wenn gewisse Testamente und Regelungen mal Wirkung entfalten

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Hallo!

es geht nicht alles, aber es geht sehr viel…

Grundsätzlich gilt, dass :Schenkungen nur innerhalb von :10 Jahren vor Erbfall :überhaupt Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können.

Das heißt aber auch, daß zu Lebzeiten eines geschäftsfähigen Menschen gar nichts geht. Er kann mit seinem Vermögen machen, was immer er für richtig hält, ganz unabhängig davon, was zukünftige Erben gerne hätten.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Das heißt aber auch, daß zu Lebzeiten eines geschäftsfähigen
Menschen gar nichts geht. Er kann mit seinem Vermögen machen,
was immer er für richtig hält, ganz unabhängig davon, was
zukünftige Erben gerne hätten.

Selbstverständlich. Aber Du hast recht, es gibt Leute die man hierauf durchaus aufmerksam machen muss, zumal sich hier tatsächlich die unglaublichsten Gerüchte halten.

oT: Ich hatte mal als Vertreter der Staatsanwaltschaft während des Referendariats mit einem Fall zu tun, wo es zu Tätlichkeiten zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn gekommen war. Beide stritten sich über den Einbau einer neuen Tür im Haus der Schwiegermutter. Schwiegersohn wollte diese nicht und „wollte Schwiegermutter davon abhalten hierfür Geld vom zukünftigen Erbe seiner Frau zu verpulvern, da er die Tür bei Übernahme des Hauses nach dem Erbfall ohnehin wieder zumauern würde.“ Schwiegermutter war zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht mal 70, gesund und gut auf den Beinen, hatte sich allerdings die Pfote gebrochen, als beide aufbrausend im Streit aufeinander zu gingen und dabei mit den Bäuchen aneinanderprallten, worauf hin Schwiegermama rückwärts gegen einen Schrank fiel (so die unwiderlegte Darstellung des Schwiegersohns).

Gruß vom Wiz

Selbstverständlich. Aber Du hast recht, es gibt Leute die man
hierauf durchaus aufmerksam machen muss, zumal sich hier
tatsächlich die unglaublichsten Gerüchte halten.

oT: Ich hatte mal als Vertreter der Staatsanwaltschaft während
des Referendariats mit einem Fall zu tun, wo es zu
Tätlichkeiten zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn
gekommen war. Beide stritten sich über den Einbau einer neuen
Tür im Haus der Schwiegermutter. Schwiegersohn wollte diese
nicht und „wollte Schwiegermutter davon abhalten hierfür Geld
vom zukünftigen Erbe seiner Frau zu verpulvern, da er die Tür
bei Übernahme des Hauses nach dem Erbfall ohnehin wieder
zumauern würde.“ Schwiegermutter war zum Zeitpunkt der
Verhandlung noch nicht mal 70, gesund und gut auf den Beinen,
hatte sich allerdings die Pfote gebrochen, als beide
aufbrausend im Streit aufeinander zu gingen und dabei mit den
Bäuchen aneinanderprallten, worauf hin Schwiegermama rückwärts
gegen einen Schrank fiel (so die unwiderlegte Darstellung des
Schwiegersohns).

Gruß vom Wiz

Trat dann der Erfall ein?

Oder konnte sie noch groben Undank oder so wirksam ins Testament bringen, da ja dann ggf. auch der Pflichtteilsanspruch verwirkt wäre?

Gruß

Winni

Hallo,

Trat dann der Erfall ein?

Keine Ahnung, ich hatte nur meinen Spaß im Gerichtssaal mit der Sache und ein humoriger Richter und der immer zu Späßen aufgelegte böse Vertreter der Staatsanwaltschaft ließen es sich nicht nehmen, die Kompatibilität der beiden Bäuche im Gerichtssaal durch Gegenüberstellung festzustellen.

Oder konnte sie noch groben Undank oder so wirksam ins
Testament bringen, da ja dann ggf. auch der
Pflichtteilsanspruch verwirkt wäre?

Moment, wir reden hier vom Schwiegersohn, und dem steht weder Erb- noch Pflichtteil zu. Er sollte nur insoweit in das Haus kommen, als dass seine Frau es erben würde (weshalb die Sache ja noch ein ganzes Stück frecher ist, als wenn er wenigstens selbst Aussicht auf eine Erbschaft gehabt hätte).

Gruß vom Wiz

Hallo,

Trat dann der Erfall ein?

Keine Ahnung, ich hatte nur meinen Spaß im Gerichtssaal mit
der Sache und ein humoriger Richter und der immer zu Späßen
aufgelegte böse Vertreter der Staatsanwaltschaft ließen es
sich nicht nehmen, die Kompatibilität der beiden Bäuche im
Gerichtssaal durch Gegenüberstellung festzustellen.

hatte nicht genau gelesen und wollte wissen, ob dadurch UNMITTELBAR der Erfall eintrat, was ja nicht der Fall war.

Oder konnte sie noch groben Undank oder so wirksam ins
Testament bringen, da ja dann ggf. auch der
Pflichtteilsanspruch verwirkt wäre?

Moment, wir reden hier vom Schwiegersohn, und dem steht weder
Erb- noch Pflichtteil zu. Er sollte nur insoweit in das Haus
kommen, als dass seine Frau es erben würde (weshalb die Sache
ja noch ein ganzes Stück frecher ist, als wenn er wenigstens
selbst Aussicht auf eine Erbschaft gehabt hätte).

Gruß vom Wiz

Also dann könnte doch Schwiegermutter dem lieben Schwiegersohn Hausverbot erteilen, oder? Vielleicht schreibt sie dann noch ein paar nette Klauseln ins Testament…

Grüßle und schönen Abend

Winni