Pfändung bei Bankkonto rechtens?

Hallo,

was meint Ihr zu folgendem Fall:

Person X ist Hartz IV Empfänger und hat vor Jahren einen „Offenbarungseid“ geleistet. Auf seinem Konto bei Bank A geht nur das Geld aus Hartz IV ein. Eine andere Bank (B) hat (vor einigen Jahren) einen Pfändungsbeschluss gegenüber X erwirkt, der bisher ruhte. Bank B fällt nun plötzlich der Pfändungsbeschluss wieder ein und sie legen ihn bei Bank A vor. Daraufhin sperrt Bank A das Konto von X.

Bank A weiss aber doch, dass auf dem Konto von X nur pfändungsfreie Leistungen aus Hartz IV eingehen - hätte sie das Konto dann überhaupt sperren dürfen? Oder hätte sich Bank B informieren müssen, ob eine Pfändung möglich ist?
Freue mich auf Eure Meinungen!
Viele Grüße
Kiki

Servus!

Person X ist Hartz IV Empfänger und hat vor Jahren einen
„Offenbarungseid“ geleistet.

Wenn das länger als drei Jahre her ist, darf Bank B natürlich neue Vollstreckungsversuche starten.

Bank A weiss aber doch, dass auf dem Konto von X nur
pfändungsfreie Leistungen aus Hartz IV eingehen - hätte sie
das Konto dann überhaupt sperren dürfen?

Vielleicht weiss Bank A mehr als Person X, zum Beispiel dass Sozialleistungen nicht grundsätzlich unpfändbar sind, sondern nur für die Dauer von sieben Tagen - § 55 SGB I!

Hi

waren das mal nicht 14 Tage?
Wird auch bei einem Sozial-Konto die Pfändungsfreigrenze berücksichtigt?

Grüße
Blue

Ps.: Ich hatte auch mal Kontosperrung seitens Gläubiger - 1 Anruf mit schriftlicher Ratenzahlungsvereinbarung, Gläubiger hat via Fax Bank informiert - Konto frei ( is aber 6 Jahre her *g ) - ZUM GLÜCK

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Ich hab mir ja überlegt einen Wolf zu schreiben, habe aber eine Seite gefunden wo es wirklich gut beschrieben ist:

http://www.ag-viechtach.bayern.de/Kontopf%C3%A4ndung…

Für den Schuldner gilt hier: Ab zum Vollstreckungsgericht und sich einen Beschluss zur Freigabe holen.

Gruss Ivo

Vielleicht weiss Bank A mehr als Person X, zum Beispiel dass
Sozialleistungen nicht grundsätzlich unpfändbar sind, sondern
nur für die Dauer von sieben Tagen - § 55 SGB I!

Das ist falsch, oder besser: ungenau.
Gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ist auch eine Unpfändbarkeit nach Ablauf der 7 Tage gegeben. Wortlaut:
„(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.“

Ergänzung: Pfändung bei Bankkonto rechtens?
Die Unpfändbarkeit ergibt sich im Wortlaut auch aus §§ 53, 54 SGB I.

Siehe http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/index.html

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Bank A weiss aber doch, dass auf dem Konto von X nur
pfändungsfreie Leistungen aus Hartz IV eingehen - hätte sie
das Konto dann überhaupt sperren dürfen? Oder hätte sich Bank
B informieren müssen, ob eine Pfändung möglich ist?

Da bin ich mir nicht sicher. Jedenfalles denke ich daß ein Gläubiger immer eine Kontenpfändung ausbringen darf (vollstreckbarer Titel vorausgesetzt). Es ist Sache des Schuldners sich auf Unpfändbarkeit zu berufen und einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Insofern dürfte B kaum ein rechtlicher Vorwurf zu machen sein. Bei A habe ich keine Ahnung. In der Praxis ist es aber üblich daß das Konto durch die kontoführende Bank gesperrt wird. Da hilft nur die mindestens wöchentliche Prüfung der Kontobewegungen und ein rechtzeitiger Antrag an das Vollstreckungsgericht. Anwaltszwang gibt es dort nicht. Bei der Rechtsantragsstelle kann man den Antrag persönlich zu Protokoll geben. Personalausweis, Kontoauszüge, Einkommensnachweis (Bescheid) und Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen mitnehmen. Prozeßkostenhilfe-/Beratungshilfeantrag gleich mit Stellen.

Jawohl, Herr Kollege Schlauberger!

„…insoweit nicht der Pfändung
unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der
Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten
Zahlungstermin entspricht.“

Und wer stellt das fest? Die Bank? Nein. Was sieben Tage sind, das können die noch selbst ausrechnen. Den unpfändbaren Teil der Leistungen müssen sie gesagt bekommen - vom Gericht.

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Hallo Ivo,

es handelt sich um Sozialleistungen, da braucht man keine Freigabe (nur wenn die 7-Tages-Frist abgelaufen ist)

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

Bank A weiss aber doch, dass auf dem Konto von X nur
pfändungsfreie Leistungen aus Hartz IV eingehen - hätte sie
das Konto dann überhaupt sperren dürfen?

ja, natürlich. Jeder kann ja mal einen neuen Job bekommen, im Lotto gewinnen und so weiter. Die Bank muss das so genannte Drittschuldnerverbot beachten und darf im Prinzip nichts an den Kunden rausrücken. Das, was der Schuldner bekommt, ist genau geregelt, der Rest geht an den Gläubiger. Um das überhaupt prüfen zu können, muss die Bank trotzdem das Konto dichtmachen und jede Zahlung einzeln prüfen und freigeben.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo!

Den unpfändbaren Teil
der Leistungen müssen sie gesagt bekommen - vom Gericht.

Und wozu ist dann § 850c ZPO gut?
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html
Kann sich die Bank das nicht selber ausrechnen?

Gruß
Liza

Servus!

Kann sich die Bank das nicht selber ausrechnen?

Ich gehe mal vom Idealfall aus, dass die Banken nicht bis ins kleinste Detail über die privaten Lebensumstände ihrer Kunden informiert sind. Außerdem gilt im deutschen Zivilrecht - zum Glück - der Grundsatz, dass man sich, will man ein Recht wahrnehmen oder ein Interesse geltend machen, selbst darum kümmern muss.

Hallo,

ergänzend zu worldwidefab noch der Hinweis, dass Banken keinerlei Zugriff auf Personenstandsdaten haben, wie sie z.B. ein EMA hat oder wie sie auf einer Lohnsteuerkarte stehen. Sie wissen vielleicht, dass der Kunde verheiratet ist aber über die aktuelle Unterhaltssituation hat ein Kreditinstitut keine gesicherten Erkenntnisse.

850c betrifft die Pfändung des Arbeitseinkommens und da hat der Arbeitgeber zumindestens mit der Lohnsteuerkarte einen Anhaltspunkt. Allerdings, steht dort nicht die tatsächliche Anzahl der Kinder, sondern die der Steuerfreibeträge. Der Eintrag 1 kann auch bedeuten „zwei Kinder mit je halbem Steuerfreibetrag“.

Zu den Beschlüssen nach 850k gibt es jetzt eine BGH-Entscheidung, wonach (im Tenor) den Kreditinstituten als Drittschuldner mangels Zugriff auf entsprechende Daten nicht zugemutet werden kann, die Freibeträge selbst zu berechnen. Es gibt leider ein „Dorf“ in Deutschland, wo sich Amtsgericht und Landgericht trotzdem standhaft weigern.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Re: Jawohl, Herr Kollege Schlauberger!

Womöglich liege ich falsch, nur dann bitte ich dies in sachlicherem Stil vorzutragen. Nicht so!

Dies hängt m.E. von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier wird man um eine Rechtsberatung durch einen kompetenten Anwalt nicht immer herumkommen. Beispielhaft folgende angenommenen Fälle unter Anwendung §55 Abs.4 SGB I. Eine Freibetragsberechnung ist nur bei Pfändung „wie Arbeitseinkommen“ nötig. Dies ist bei Fällen nach §55 nicht der Fall.

  • Die Sozialleistung kommt von einem Konto, das erkennbar einer Sozialbehörde zuzuordnen ist. Inhaber z.B. Arbeitsagentur
  • Verwendungszweck deutlich als Sozialleistung erkennbar. Z.B. ALG Februar Az.:12345
  • Leistungen jeden Monat in gleicher Höhe
  • Keine anderen Zahlungseingänge auf dem Konto
  • Kontoinhaber ist mit dem Bescheidempfänger offensichtlich identisch (gleicher Name, Anschrift etc.)
  • aktueller Leistungsbescheid ist dem kontoführenden Institut vor Pfändung bekannt. Z.B. hat Kontoinhaber nachweislich aktuellen Bescheid im Original vorgelegt und Kopie zu den Akten gegeben
  • Aktenzeichen von Bescheid und Verwendungszweck sind identisch
  • Betraghöhe auf Kontoauszug und Bescheid ist gleich
  • die Pfändung erfolgt am Tag nach Ablauf der 7-Tage-Frist

Hier hat die Bank alle nötigen Informationen. Der Betrag der Leistung ist, abzügliche bereits getätigter Verfügungen in der 7-Tage-Frist, m.E. unpfändbar. Die verfügten Beträge aus der 7-Tage-Frist ergeben sich aus den Kontoauszügen, die der Bank bekannt sind. Die Höhe der Leistung aus dem Bescheid. Rechtliche Unklarheiten ergeben sich nicht. Der unpfändbare Betrag kann und muß von der Bank freigegeben werden.

  • Die Sozialleistung kommt von einem Konto, das nicht sicher einer Sozialbehörde zuzuordnen ist. Inhaber z.B. Stadtkasse. Dies kann der Fall sein, wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Kommune gebildet ist und die Kommune die Auszahlungen über ein allgemeines Konto ausführt.
  • Kein Verwendungszweck vorhanden (Datenschutz)
  • Leistungen häufig in unterschiedlicher Höhe. Z.B. Nachzahlungen für vergangene Zeiträume und Kürzungen durch Sperrzeiten
  • Andere Zahlungseingänge, die anscheinend keinem Pfändungsschutz unterliegen (aus Sicht und mit Kenntnisstand der Bank)
  • Kontoinhaber ist mit Bescheidempfänger nicht identisch. Z.B. bei Bedarfsgemeinschaften
  • aktueller Leistungsbescheid liegt Bank nicht vor
  • die Pfändung erfolgt 2 Tage vor Eingang der Leistung für den nächsten Monat/Zeitabschnitt

Hier ist eine gerichtliche Feststellung unumgänglich. Die Bank wird das Konto vollständig sperren müssen. Offensichtlich bedarf es einer Beweisaufnahme um zu klären, welche Buchungen nun Sozialleistung sind und welche nicht. Es ergeben sich rechtliche Probleme, weil zum Berechnungsverfahren unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Wenn der Kontoinhaber eine Verfügung trifft, ist es umstritten, ob diese zunächst mit den pfändbaren oder unpfändbaren Geldeingängen zu verrechnen ist. Oder gar anteilige Verrechnung. Ferner könnte man auf die Idee kommen, den unpfändbaren Teil zeitanteilig zu verringern. Je weiter der Monat fortgeschritten, desto weniger ist vom Betrag geschützt. Die Formulierung des Abs. 4 ist da m.E. ungeschickt und in mehrere (z.T. abwegige) Richtungen auslegungsfähig.
Ferner ist unklar ob dem Kontoinhaber überhaupt Pfändungsschutz zusteht, weil fraglich ist, ob er der Leistungsempfänger ist. Es ist nicht ersichtlich, ob die eingehenden Zahlungen regelmäßige Zahlungen sind, die von Abs. 4 erfaßt werden, oder einmalige Leistungen, für die nur die 7-Tage-Frist gilt. Ferner hat die Bank von der Tatsache des Leistungseinganges keine verwertbare Erkenntnis.

Fazit:
In der Praxis wird die Bank das Konto meistens vollständig sperren. Der Kontoinhaber wird regelmäßig bei der Bank vorsprechen müssen. Je nach Rechtskunde und Kooperationsbereitschaft der Bank kann womöglich eine Freigabe der Sozialleistungen ohne Gericht erreicht werden. Dies nur, wenn der Fall klar liegt und die Beweise vom Kontoinhaber rechtzeitig beigebracht werden. Ansonsten wird eine gerichtliche Entscheidung nötig. Oft wird die Bank das Konto ordentlich kündigen um den Aufwand der Pfändungsbearbeitung zukünftig zu vermeiden. Mit Kunden, die längere Zeit auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist ohnehin meistens nichts zu verdienen. Da es keinen Rechtsanspruch auf Kontoeröffnung gibt, steht man dann u.U. ohne Konto da. Eine sofortige, freundliche Vorsprache bei der Bank ist dringend zu empfehlen. Dabei ist Wissen über die rechtlichen Grundlagen hilfreich. Ich denke diesem Zweck diente auch die Anfrage in diesem Forum, (und ich hoffe er wurde erreicht).

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