Re: Jawohl, Herr Kollege Schlauberger!
Womöglich liege ich falsch, nur dann bitte ich dies in sachlicherem Stil vorzutragen. Nicht so!
Dies hängt m.E. von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier wird man um eine Rechtsberatung durch einen kompetenten Anwalt nicht immer herumkommen. Beispielhaft folgende angenommenen Fälle unter Anwendung §55 Abs.4 SGB I. Eine Freibetragsberechnung ist nur bei Pfändung „wie Arbeitseinkommen“ nötig. Dies ist bei Fällen nach §55 nicht der Fall.
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- Die Sozialleistung kommt von einem Konto, das erkennbar einer Sozialbehörde zuzuordnen ist. Inhaber z.B. Arbeitsagentur
- Verwendungszweck deutlich als Sozialleistung erkennbar. Z.B. ALG Februar Az.:12345
- Leistungen jeden Monat in gleicher Höhe
- Keine anderen Zahlungseingänge auf dem Konto
- Kontoinhaber ist mit dem Bescheidempfänger offensichtlich identisch (gleicher Name, Anschrift etc.)
- aktueller Leistungsbescheid ist dem kontoführenden Institut vor Pfändung bekannt. Z.B. hat Kontoinhaber nachweislich aktuellen Bescheid im Original vorgelegt und Kopie zu den Akten gegeben
- Aktenzeichen von Bescheid und Verwendungszweck sind identisch
- Betraghöhe auf Kontoauszug und Bescheid ist gleich
- die Pfändung erfolgt am Tag nach Ablauf der 7-Tage-Frist
Hier hat die Bank alle nötigen Informationen. Der Betrag der Leistung ist, abzügliche bereits getätigter Verfügungen in der 7-Tage-Frist, m.E. unpfändbar. Die verfügten Beträge aus der 7-Tage-Frist ergeben sich aus den Kontoauszügen, die der Bank bekannt sind. Die Höhe der Leistung aus dem Bescheid. Rechtliche Unklarheiten ergeben sich nicht. Der unpfändbare Betrag kann und muß von der Bank freigegeben werden.
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- Die Sozialleistung kommt von einem Konto, das nicht sicher einer Sozialbehörde zuzuordnen ist. Inhaber z.B. Stadtkasse. Dies kann der Fall sein, wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Kommune gebildet ist und die Kommune die Auszahlungen über ein allgemeines Konto ausführt.
- Kein Verwendungszweck vorhanden (Datenschutz)
- Leistungen häufig in unterschiedlicher Höhe. Z.B. Nachzahlungen für vergangene Zeiträume und Kürzungen durch Sperrzeiten
- Andere Zahlungseingänge, die anscheinend keinem Pfändungsschutz unterliegen (aus Sicht und mit Kenntnisstand der Bank)
- Kontoinhaber ist mit Bescheidempfänger nicht identisch. Z.B. bei Bedarfsgemeinschaften
- aktueller Leistungsbescheid liegt Bank nicht vor
- die Pfändung erfolgt 2 Tage vor Eingang der Leistung für den nächsten Monat/Zeitabschnitt
Hier ist eine gerichtliche Feststellung unumgänglich. Die Bank wird das Konto vollständig sperren müssen. Offensichtlich bedarf es einer Beweisaufnahme um zu klären, welche Buchungen nun Sozialleistung sind und welche nicht. Es ergeben sich rechtliche Probleme, weil zum Berechnungsverfahren unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Wenn der Kontoinhaber eine Verfügung trifft, ist es umstritten, ob diese zunächst mit den pfändbaren oder unpfändbaren Geldeingängen zu verrechnen ist. Oder gar anteilige Verrechnung. Ferner könnte man auf die Idee kommen, den unpfändbaren Teil zeitanteilig zu verringern. Je weiter der Monat fortgeschritten, desto weniger ist vom Betrag geschützt. Die Formulierung des Abs. 4 ist da m.E. ungeschickt und in mehrere (z.T. abwegige) Richtungen auslegungsfähig.
Ferner ist unklar ob dem Kontoinhaber überhaupt Pfändungsschutz zusteht, weil fraglich ist, ob er der Leistungsempfänger ist. Es ist nicht ersichtlich, ob die eingehenden Zahlungen regelmäßige Zahlungen sind, die von Abs. 4 erfaßt werden, oder einmalige Leistungen, für die nur die 7-Tage-Frist gilt. Ferner hat die Bank von der Tatsache des Leistungseinganges keine verwertbare Erkenntnis.
Fazit:
In der Praxis wird die Bank das Konto meistens vollständig sperren. Der Kontoinhaber wird regelmäßig bei der Bank vorsprechen müssen. Je nach Rechtskunde und Kooperationsbereitschaft der Bank kann womöglich eine Freigabe der Sozialleistungen ohne Gericht erreicht werden. Dies nur, wenn der Fall klar liegt und die Beweise vom Kontoinhaber rechtzeitig beigebracht werden. Ansonsten wird eine gerichtliche Entscheidung nötig. Oft wird die Bank das Konto ordentlich kündigen um den Aufwand der Pfändungsbearbeitung zukünftig zu vermeiden. Mit Kunden, die längere Zeit auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist ohnehin meistens nichts zu verdienen. Da es keinen Rechtsanspruch auf Kontoeröffnung gibt, steht man dann u.U. ohne Konto da. Eine sofortige, freundliche Vorsprache bei der Bank ist dringend zu empfehlen. Dabei ist Wissen über die rechtlichen Grundlagen hilfreich. Ich denke diesem Zweck diente auch die Anfrage in diesem Forum, (und ich hoffe er wurde erreicht).
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