Leute erschrecken!

Hallo,

Ist es allgemein Erlaubt fremde Menschen zu erschrecken?

Also nicht irgendwie schlagen oder so einfach an denen vorbeigehen und dann schreihen, so das sie zucken… es wird keiner zu tode erschreckt nur zucken…

Jemand hat mir eine Email geschrieben:

Denn nach § 59 Ist es verboten Leute mit schreien, rufen und erschrecken zu belästigen, wenn dies für die betroffene Person schädlich sein kann!

Stimmt das denn? Also im § 59 steht doch was ganz anderes oder nicht?

gibt es denn irgendeinen Paraggraph der soetwas in der Art verbietet oder einschränkt?

danke Cu

Nachfrage
§ 59 welchen Gesetzes meinst du eigentlich?

§ 59 welchen Gesetzes meinst du eigentlich?

Ich mein das garnicht… ich weiß nicht welchen der Typ aus der Email meinte auf jedenfall hab ich im BGB und im STGB nachgeguckt da is bei §59 was völlig anderes…

Ich glaube der Typ wollte mich nur verarschen und hat einfahc so §59 gesagt.

Den Eindruck habe ich auch. Jemanden „einfach so“ zu erschrecken, ist jedenfalls nicht mehr strafbar, seit der grobe Unfug nicht mehr strafbar ist. Gibt’s jetzt noch als Ordnungswidrigkeit - ob der Tatbestand aber überhaupt einschlägig ist…? Halte ich für zweifelhaft.

Albern ist es trotzdem.

Levay

was bedeutet das denn jetzt genau? , also es ist nicht strafbar sondern ordnungswiedrig aber was genau versteht man unter einer ordnungswiedrigkeit und was bedeutet genau tatbestand einschlägig?

(kenn mcih da nich so aus^^)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

was bedeutet das denn jetzt genau?

Ich will mich nicht festlegen, weil ich es nicht überprüft habe. Meiner spontan Eingebung nach ist es weder strafbar noch ordnungswidrig, Leute zu erschrecken.

was genau versteht man
unter einer ordnungswiedrigkeit

Eine rechtswidrige Tat, die mit einem Bußgeld belegt ist, z. B. Falschparken.

und was bedeutet genau
tatbestand einschlägig?

Tatbestände sind die Verhaltensweisen, die strafbar sind oder ordnungswidrig. Zum Beispiel lautet der Tatbestand für Totschlag ungefähr so: „Wer einen (anderen) Menschen tötet, macht sich strafbar“. Einschlägig heißt, dass der Tatbestand anwendbar ist.

Levay

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Ich will mich nicht festlegen, weil ich es nicht überprüft
habe. Meiner spontan Eingebung nach ist es weder strafbar noch
ordnungswidrig, Leute zu erschrecken.Festlegen will ich mich auch nicht, aber wenn die Umstände passen könnte es schnell zu einer Körperverletzung werden.

Einfache" Körperverletzung - § 223 StGB

Ein Auszug aus dem Link

Mittelbare Einwirkungen, also ohne Hand anzulegen, können genügen, z.B. bei der Erregung eines Schocks durch Erschrecken, wenn Herzschmerzen entstehen.

http://www.gangway.de/gangway.asp?client=gangway&neu…

Da kommt es imho immer auf den Einzelfall an.

Gruß

hartmut

Dazu bräuchte man dann allerdings Vorsatz, § 15 StGB.

Levay

Dazu bräuchte man dann allerdings Vorsatz, § 15 StGB.

Wenn man jemanden erschreckt, kann schon Vorsatz angenommen werden. Es wird wohl keiner jemanden erschrecken um ihm vorsätzlich eine Körperverletzung zuzufügen.

Gruß

hartmut

Hm…?
Hm, die Widersprüchlichkeit zwischen

Wenn man jemanden erschreckt, kann schon Vorsatz angenommen
werden.

und

Es wird wohl keiner jemanden erschrecken um ihm
vorsätzlich eine Körperverletzung zuzufügen.

müsstest du doch eigentlich bemerken… Entweder kann man jemandem, der andere erschreckt, Vorsatz unterstellen, oder man kann es nicht. Ich meine, das kann man grundsätzlich nicht. Der Vorsatz muss sich natürlich auch auf den tatbestandlichen Erfolg, also die Körperverletzung als solche, beziehen.

Levay

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Der Vorsatz muss sich natürlich auch auf den
tatbestandlichen Erfolg, also die Körperverletzung als solche,
beziehen.

Was willst Du mit dem Vorsatz?

Der § 223 StGB Körperverletzung ist ja nur der Grundtatbestand dem andere nachfolgen, und weiteres wird in den §§ 224-231 StGB geregelt. Unter anderem auch der § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung der ja keinesfalls Vorsatz annimmt, auch wenn der überwiegend bei Schäden im Verkehr zum Zuge kommt.

Es reicht ja beim § 223 StGB eine körperliche Mißhandlung, oder auch eine seelische Beeinträchtigung die eine gessundheitsschädliche Wirkung hat.

Und hier ist eben das Erschrecken eine Körperverletzung, die eine gesundheitliche Folge hat. Da muss der Täter nicht extra für die Körperverletzung einen separaten Tatentschluss fassen.

Gruß

hartmut

Und hier ist eben das Erschrecken eine Körperverletzung, die
eine gesundheitliche Folge hat. Da muss der Täter nicht extra
für die Körperverletzung einen separaten Tatentschluss fassen.

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also auch auf den tatbestandlichen Erfolg. Wenn jemand durch die Stadt geht, um Leute zu erschrecken, dann hat er wohl eher nicht den Vorsatz, eine Körperverletzung zu begehen. Und wenn er keinen Vorsatz hat, kann er auch nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB bestraft werden!

Fahrlässige Körperverletzung würde schon eher in Betracht kommen; ich halte sie aber auch grundsätzlich nicht für einschlägig.

Levay

Um es noch mal anders auszudrücken, das Erschrecken ist die Körperverletzung, genauso wie eine Ohrfeige auch die Körperverletzung ist. Es muss ja nicht der Vorsatz gegeben sein jemanden körperlich zu schädigen. Es reicht wenn die Schädigung vorhanden ist.

Geht einer durch die Stadt und erschrickt Leute, dann ist es banal ausgedrückt Unsinn, wird dabei aber einer körperlich geschädigt ist es Körperverletzung. Sein Verhalten hat jemanden geschädigt.

Gruß

hartmut

Hallo

Um es noch mal anders auszudrücken, das Erschrecken ist die
Körperverletzung, genauso wie eine Ohrfeige auch die
Körperverletzung ist. Es muss ja nicht der Vorsatz gegeben
sein jemanden körperlich zu schädigen.

Doch. Levay hatte es auch schon gesagt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, also auch die körperliche Schädigung beziehen. Wer niemanden verletzen wollte, kann auch nicht wegen Körperverletzung bestraft werden. Hier käme allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht.

Es reicht wenn die
Schädigung vorhanden ist.

Nein, das ist typisch für ein Fahrlässigkeitsdelikt.

Geht einer durch die Stadt und erschrickt Leute, dann ist es
banal ausgedrückt Unsinn, wird dabei aber einer körperlich
geschädigt ist es Körperverletzung. Sein Verhalten hat
jemanden geschädigt.

Und das reicht nicht, weil er für eine Körperverletzung iSd. § 223 StGB auch den Willen haben musste, jemanden zu schädigen.

So funktioniert nunmal unser Strafrecht.

Gruß
Dea

Um es noch mal anders auszudrücken, das Erschrecken ist die
Körperverletzung, genauso wie eine Ohrfeige auch die
Körperverletzung ist.

Das ist jetzt zwar anders ausgedrückt, aber trotzdem nicht richtig. Das Erschrecken und die Ohrfeige sind Handlungen. Daneben gibt es aber noch einen tatbestandlichen Erfolg („die Körperverletzung selbst“), und auch auf diese muss sich der Vorsatz beziehen. Das ist völlig unumstritten.

Es muss ja nicht der Vorsatz gegeben
sein jemanden körperlich zu schädigen.

Oh doch, genau dieser Vorsatz ist erforderlich.

Es reicht wenn die
Schädigung vorhanden ist.

Nein. Ohne Vorsatz gilt das nur bei einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

Geht einer durch die Stadt und erschrickt Leute, dann ist es
banal ausgedrückt Unsinn, wird dabei aber einer körperlich
geschädigt ist es Körperverletzung. Sein Verhalten hat
jemanden geschädigt.

Es ist dann objektiv Körperverletzung, aber der subjektive Tatbestand (hier identisch mit Vorsatz) ist eben nicht erfüllt, daher entfällt auch die Strafbarkeit aus § 223 I StGB.

Glaub es oder nicht, es ist so.

Levay

Off-topic: Ohrfeige
Hi!

Ich muss mich interessehalber mal einschalten und zitiere:

[…] genauso wie eine Ohrfeige auch die Körperverletzung ist.

Es muss ja nicht der Vorsatz gegeben sein, jemanden körperlich zu schädigen.

Oh doch, genau dieser Vorsatz ist erforderlich.

Es reicht, wenn die Schädigung vorhanden ist.

Nein. Ohne Vorsatz gilt das nur bei einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

Was wäre z.B., wenn ein Vater seine Tochter per Ohrfeige schlägt, jedoch nicht mit dem Vorsatz, sie zu verletzen (eher im Gegenteil: er will sie damit eben nicht körperlich verletzten (was ja je nach Schlagkraft auch möglich ist)), sondern „lediglich“, um sie zu demütigen?
Und weiter angenommen, die Ohrfeige richtet tatsächlich keine Verletzungen an (weder Bluterguss noch Schlimmeres).
Kann man dem Vater dann nichts in Bezug auf den Straftatbestand Körperverletzung??

Und wenn die Ohrfeige doch eine Verletzung nach sich zieht (z.B. Bluterguss): Kann man dem Vater dann strafrechtlich nur was wegen fahrlässiger Körperverletzung, weil er ja mit der Ohrfeige die Tochter nicht verletzen, sondern demütigen wollte?
Oder ist er dran wegen vorsätzlicher Körperverletzung, weil er zumindest in Betracht ziehen musste (billigend in Kauf nehmen?), dass die Ohrfeige die Tochter (entgegen seiner Absicht) verletzen könnte?

Und wenn Letzteres der Fall ist: Verhält es sich so nicht auch analog zum Erschrecken (mindestens ein Billigend-in-Kauf-nehmen einer körperlichen Verletzung (wie z.B. Erleiden eines Herzanfalls))?

Fragen über Fragen, die Ihr mir hoffentlich beantworten könnt :smile:.

Interessierte Grüße
Liza

Hallo,
ianal.
Aber Körperverletzung heißt nicht, dass hinterher Spuren zu sehen sein müssen (und selbst das wäre ja gegeben - rote Wange).
Lies: http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html
Eine Ohrfeige ist eine Mißhandlung und fällt demnach auch schon unter ‚Körperverletzung‘.
Btw., zusätzlich gibt es noch: http://dejure.org/gesetze/BGB/1631.html,
wonach die Ohrfeige ebenfalls unzulässig ist.
Gruß
loderunner