Wie ist es mit den Steuern bei einem nicht sozialpflichtigen 400€ Job und und einem 2. Nebeneinkommen der auch die 400€ nicht übersteigt. Wenn man verheiratet ist muss der Partner dann das versteuern.
Hallo Amirah,
diese Frage hätte ich jetzt glatt unter „Steuern“ gesucht…
Wie ist es mit den Steuern bei einem nicht sozialpflichtigen
400€ Job und und einem 2. Nebeneinkommen der auch die 400€
nicht übersteigt.
Zu welcher Einkunftsart ist das zweite Nebeneinkommen zu rechnen? Nichtselbständige Arbeit oder was anderes?
Wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, werden in diesem Fall beide Jobs regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig, sobald das Entgelt zusammengerechnet mehr als 400 € / Monat ausmacht.
Wenn es sich um Einkünfte aus anderen Quellen handelt, sind nur die Einkünfte aus dem zweiten Nebeneinkommen beim Empfänger steuerpflichtig, und es bleibt bei der pauschalen Versteuerung des Minijobs durch den Arbeitgeber.
Wenn man verheiratet ist muss der Partner
dann das versteuern.
Nein. Grundsätzlich gilt persönliche Steuerpflicht: Der, bei dem die Einkünfte anfallen, muss das Einkommen versteuern - nicht sein Ehegatte.
Verheiratete haben die Möglichkeit, sich zusammen veranlagen zu lassen, wenn sie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben: Alle Einkünfte von beiden werden zusammengerechnet und die Einkommensteuer wird so festgesetzt, als hätte jeder die Hälfte davon.
Schöne Grüße
MM
Wenn man verheiratet ist muss der Partner
dann das versteuern.Nein. Grundsätzlich gilt persönliche Steuerpflicht: Der, bei
dem die Einkünfte anfallen, muss das Einkommen versteuern -
nicht sein Ehegatte.Verheiratete haben die Möglichkeit, sich zusammen veranlagen
zu lassen, wenn sie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind
und nicht dauernd getrennt leben: Alle Einkünfte von beiden
werden zusammengerechnet und die Einkommensteuer wird so
festgesetzt, als hätte jeder die Hälfte davon.
Heißt das jetzt, dass wenn Ehegatte 1 voll berufstätig ist und Ehegatte 2 einen Minijob hat, bei Zusammenveranlagung die 400€ zum Gehalt von Ehegatte 1 addiert wird und alles zusammen voll besteuert wird?
Dann bliebe von den 400€ vermutlich nicht mehr viel übrig.
Und heißt das weiterhin, dass wenn man sich nicht zusammen veranlagen lässt, der Minijob von Ehegatte 2 nicht versteuert werden muss, das Ehepaar dann also besser dran wäre?
Oder gibts durch die getrennte Veranlagung noch Nachteile?
Danke,
-Efchen
Servus,
Heißt das jetzt, dass wenn Ehegatte 1 voll berufstätig ist und
Ehegatte 2 einen Minijob hat, bei Zusammenveranlagung die 400€
zum Gehalt von Ehegatte 1 addiert wird und alles zusammen voll
besteuert wird?
Nein. Ein Minijob im Sinn des § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, er wird durch den Arbeitgeber pauschal versteuert.
Dann bliebe von den 400€ vermutlich nicht mehr viel übrig.
Du wirst lachen: Es gibt haufenweise Fälle, wo sich das in etwa gleich bleibt, und sogar welche, wo das für den Arbeitnehmer besser ist - wenn man das Geld, das das den Arbeitgeber kostet mit dem Geld vergleicht, das beim Arbeitnehmer ankommt, und nicht stur auf ein „Brutto“ starrt, das beim Minijob für den Arbeitgeber was ganz anderes bedeutet als z.B. bei 410 €7Monat. Nun, das gehört nicht hierher.
Wieauchimmer:
(1) Der Minijob muss nicht durch den Arbeitnehmer versteuert werden.
(2) Der zweite Nebenjob in dem Sachverhalt, von dem Du an anderer Stelle gesprochen hast, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Unabhängig davon, ob FA und Sozialversicherung ihn als selbständige Tätigkeit akzeptieren oder als scheinselbständige Tätigkeit der nichtselbständigen Arbeit zurechnen werden.
(3) Einkünfte sind immer bei dem Steuerpflichtigen zu versteuern, der sie erzielt.
(4) Es gibt einen besonderen ESt-Tarif für zusammen veranlagte Ehegatten („Ehegattensplitting“), bei dem die Steuerbelastung zwischen den beiden Ehegatten ausgeglichen wird; das bringt fast immer einen Vorteil, wenn die Einkünfte der beiden Ehegatten unterschiedlich hoch sind, also im typischen Fall der Ehegattin, die ein bissel „mitverdient“ und im übrigen Hausfrau und Mutter ist.
(5) Die Fälle, in denen getrennte Veranlagung einen Vorteil bringt, sind extrem selten - ich will sie hier nicht im Detail diskutieren, zumal ich im Kopp noch eher im § 10 EStG nach früherem Recht zu Hause bin und beim Stichwort „Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd“ immer zwischen Lachanfall, Sodbrennen, Übelkeit und Schädelweh hin- und hergerissen bin.
Die „Königin der Steuern“ hieß sie mal, die ESt. Heute ist sie eine höchst alberne Schießbudenfigur, über und über behängt mit Fransen und Lametta aus -a, -b … bis -i, wenns bloß reicht.
Aber das steht auf einem anderen Blatt.
Schöne Grüße
MM