Hallo
Kurze Frage zur Nacherfüllung. Wenn sich ein Käufer (privater Verbraucher bei einem Händler) auf eine Reparatur einlässt, muss er dann ein anderes repariertes Gerät akzeptieren?
Oder kann er auf „sein“ Gerät bestehen, mit entsprechenden Folgen falls das nicht möglich ist?
Danke und Gruß,
DW.
Hallo,
Kurze Frage zur Nacherfüllung. Wenn sich ein Käufer (privater
Verbraucher bei einem Händler) auf eine Reparatur einlässt,
muss er dann ein anderes repariertes Gerät akzeptieren?
Oder kann er auf „sein“ Gerät bestehen, mit entsprechenden
Folgen falls das nicht möglich ist?
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Gruß
Christian
Kurze Frage zur Nacherfüllung. Wenn sich ein Käufer (privater
Verbraucher bei einem Händler) auf eine Reparatur einlässt,
muss er dann ein anderes repariertes Gerät akzeptieren?
Oder kann er auf „sein“ Gerät bestehen, mit entsprechenden
Folgen falls das nicht möglich ist?
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Ja, kenne ich. Hat leider nichts mit der Frage zu tun.
Gruß, DW.
Erstens ist das natürlich die Antwort auf deine Frage.
Zweitens meine ich mich zu erinnern, dass du hier heute erst einen Beitrag veröffentlicht hast, bei dem du dich groß und breit bei Christian bednakt hast für die Klarheit der Antwort - wo ist denn der Beitrag hin?
Levay
Erstens ist das natürlich die Antwort auf deine Frage.
Dort wird nichts über die Art der Mängelbeseitigung ausgesagt nur das eine stattfinden muss (falls nicht andere Punkte gegen eine Reparatur sprechen). Bisher habe ich nur einen vagen Satz einer Verbraucherzentrale gefunden, in dem steht (aus dem Gedächtnis zitiert) „…wir sind der Meinung, das reparierte Gebrauchtgeräte nicht akzeptiert werden müssen…“
Es scheint also nicht so klar zu sein, und viele Händler (zB Swap-Handys) versuchen (immernoch) ein repariertes Gebrauchtgerät anstelle des reparierten Originalgerätes dem Kunden zu geben, nicht nur bei Garantieleistungen, sondern auch bei Sachmangelhaftung.
Wenn es also aus dem Gesetzestext hervorgeht, dürfte eine Antwort ja nicht schwer fallen, ja oder nein?
Zweitens meine ich mich zu erinnern, dass du hier heute erst
einen Beitrag veröffentlicht hast, bei dem du dich groß und
breit bei Christian bednakt hast für die Klarheit der Antwort
- wo ist denn der Beitrag hin?
Aus genau dem Grund habe ich ihn gelöscht - wenn du den Betrag noch in Erinnerung hast, es war ein sarkastisches Danke. Nun erwiesenermassen missverständlich, deshalb die Löschung.
DW.
Doch, dort wird wohl etwas über die Art der Mängelbeseitigung gesagt, nämlich dass der Käufer die Wahl zwischen Neulieferung und Reparatur hat. DaSS die Nacherfüllung erfolgen muss, geht nicht aus § 439 BGB vor, sondern aus § 437 BGB.
Ich nehme jetzt aber mal an, dass deine Frage so gemeint ist: Wenn sich der Käufer für die Lieferung einer mangelfreien Sache entscheidet, muss diese dann „neu“ sein, oder darf es sich um ein Gebrauchtgerät handeln?
Wenn das die Frage ist, bitte ich um kurze Nachricht, dann melde ich mich wieder 
Levay
Hallo
Ich nehme jetzt aber mal an, dass deine Frage so gemeint ist:
Wenn sich der Käufer für die Lieferung einer mangelfreien
Sache entscheidet, muss diese dann „neu“ sein, oder darf es
sich um ein Gebrauchtgerät handeln?
Wenn das die Frage ist, bitte ich um kurze Nachricht, dann
melde ich mich wieder 
Ich zweifle wirklich an mir selber, hab ich die Frage so unklar gestellt? (Ernsthaft)
Aber du hast recht, so ungefähr meine ich das. Gerät nach kurzer Zeit kaputt, ab zum Händler. Man lässt sich auf eine Reparatur ein (und verzichtet auf die Wahl/Tausch eines Neugerätes). Nach einiger Zeit kommt das Gerät zurück, und es ist nicht das eigene, zum Beispiel nachweisbar durch die Seriennummer, oder andere Merkmale. Ausserdem ist das Gerät kein Neugerät (das hätte er ja auch gleich bekommen können
), sondern zeigt Gebrauchsspuren, oder ist auf dem Lieferschein als refurbished gekennzeichnet o.ä.
Schon mal danke für die Nachfrage und Antwort.
Gruß, DW.
Dann hast du deine Frage ja doch anders gemeint, als ich es zum Schluss verstanden habe.
Aber du hast recht, so ungefähr meine ich das. Gerät nach
kurzer Zeit kaputt, ab zum Händler. Man lässt sich auf eine
Reparatur ein (und verzichtet auf die Wahl/Tausch eines
Neugerätes). Nach einiger Zeit kommt das Gerät zurück, und es
ist nicht das eigene, zum Beispiel nachweisbar durch die
Seriennummer, oder andere Merkmale.
Ich denke schon, dass sich DIESE Antwort aus dem Gesetz ergibt und zwar aus der Norm, die Christian zitiert hat, jedenfalls im Grundsatz. Überleg doch mal: Das Gesetz sagt: Lieferung einer [anderen] Sache oder Reparatur [derselben] Sache. Wie sonst soll das denn zu verstehen sein? Statt Lieferung einer anderen Sachen Reparatur einer anderen Sache? Nee.
Dass statt der Reparatur auch eine andere Sache geliefert werden kann, kann sich aber ergeben, wenn die Reparatur nicht möglich ist (§ 275 BGB), ferner bei unverhältnismäßigen Kosten (§ 439 III BGB).
Ausserdem ist das Gerät
kein Neugerät (das hätte er ja auch gleich bekommen können 
), sondern zeigt Gebrauchsspuren, oder ist auf dem
Lieferschein als refurbished gekennzeichnet o.ä.
Das dürfte eine Frage des Einzelfalls sein. Das Gesetz schreibt nirgendwo vor, dass eine neue Sache geliefert werden müsse. Laut der Kommentierung im Palandt muss es eine „gleiche“ Sache sein. War die Sache neu, wird folglich auch eine neu zu liefern sein, ansonsten aber u.U. auch eine gebrauchte. Ich halte es für eine Wertungsfrage (des Einzelfalls), wann eine Sache als „gleich“ gelten kann.
Levay
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Hallöchen,
Aber du hast recht, so ungefähr meine ich das. Gerät nach
kurzer Zeit kaputt, ab zum Händler. Man lässt sich auf eine
Reparatur ein (und verzichtet auf die Wahl/Tausch eines
Neugerätes). Nach einiger Zeit kommt das Gerät zurück, und es
ist nicht das eigene, zum Beispiel nachweisbar durch die
Seriennummer, oder andere Merkmale. Ausserdem ist das Gerät
kein Neugerät (das hätte er ja auch gleich bekommen können 
), sondern zeigt Gebrauchsspuren, oder ist auf dem
Lieferschein als refurbished gekennzeichnet o.ä.
ich weiß nicht, was am Gesetzestext so mißverständlich ist. Entweder erfolgt die Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.
Alles, was danach kommt, sind Auslegungen im Einzelfall. Natürlich kann man dem Kunden für ein zwei Tage lang gebrauchtes Gerät kein zwei Jahre altes und völlig verranztes Gebrauchtgerät geben. Was aber dann im Einzelfall zulässig ist, wird im Extremfall vor Gericht geklärt.
Gruß
C.
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