Kein Kindergeld fuer deutsches Kind?

Wie waere es wenn ein in Australien lebender Deutscher ein uneheliches Kind mit einer nicht freizuegigkeitsberechtigten in Deutschland lebenden Auslaenderin hat und diese Kindergeld in Deutschland beantragen moechte?

Das Kind haette die deutsche Staatsbuergerschaft. Nun habe ich gehoert, dass die Finanzkasse solche Antraege mit Hinweis auf Klaerung verfassungrechtlicher Fragen ablehnt,da die Mutter ja nicht freizuegigkeitsberechtigt ist…

das ist doch wohl absolute ungerechtigkeit! Demnach wuerde ein deutsches Kind in deutschland nicht einen einzigen Cent unterstuetzung vom staat bekommen, da der in Australien lebende Vater ja keinen Antrag auf Kindergeld stellen kann.

Das kann einfach nicht sein und vielleicht kann mir jemand hier bestaetigen, dass das wirklich so ist oder ob man doch irgendwie Anspruch auf Kindergeld fuer das Kind haette.

Vielen Dank

Kindergeld für deutsches Kind (lang!)
Hallo!

Mal ganz davon abgesehen, dass das hier das falsche Brett für Kindergeldfragen ist und ich uns (in meiner Eigenschaft als MOD „Arbeits- und Sozialamt“ :smile: vielleicht in „mein“ Brett verschieben lasse, kann ich Dir Folgendes antworten:

Wie waere es wenn ein in Australien lebender Deutscher ein uneheliches Kind mit einer nicht freizuegigkeitsberechtigten in Deutschland lebenden Auslaenderin hat und diese Kindergeld in Deutschland beantragen moechte?
Das Kind haette die deutsche Staatsbuergerschaft. Nun habe ich gehoert, dass die Finanzkasse solche Antraege mit Hinweis auf Klaerung verfassungrechtlicher Fragen ablehnt, da die Mutter ja nicht freizuegigkeitsberechtigt ist…

Ich weiß nichts davon (ich bin zwar nicht bei der Familienkasse, aber doch bei der BA beschäftigt), dass die entsprechenden Passagen im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden. Das muss allerdings nicht unbedingt heißen, dass ich es vielleicht einfach nicht mitbekommen habe…
Jedenfalls – und das ist das Wichtigste – darf ein (Kindergeld-)Antrag nicht mit dem Hinweis auf eine verfassungsrechtliche Prüfung abgelehnt werden!
Was jedoch in der Regel getan wird, sollte irgendein höchstrichterliches Verfahren anhängig sein, ist, den Antrag vorläufig zu bescheiden. Dies ist legitim und nicht zu beanstanden.

Die aktuell gültige Rechtslage ist ansonsten die:
Nach dem BKGG wird Kindergeld (KG) für alle Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten (§ 1 (2) Nr. 1 BKGG). Kinder können unabhängig von ausländerrechtlichen Voraussetzungen oder dem Status der Eltern einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder der EU beziehungsweise des EWR begründen.

Im geschilderten Fall muss jedoch nach § 1 (3) BKGG noch eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die nicht freizügigkeitsberechtigte Mutter erhält Kindergeld nur, wenn sie entweder
1. eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch) oder § 17 (Sonstige Ausbildungszwecke) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt,
b) nach § 18 (2) AufenthG (Beschäftigung) erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 (1) AufenthG (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen) wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 (3) – (5) AufenthG erteilt) oder
3. eine unter Nr. 2 c) genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III (also wohl Alg I oder GZ) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

Lange Rede, kurzer Sinn: In vielen Fällen reicht es aus, wenn die nicht freizügigkeitsberechtigte Mutter nicht illegal hier ist und einen gescheiten Aufenthaltstitel hat.

***(Ich bin jetzt einfach mal davon ausgegangen, dass das Kind zusammen mit seiner Mutter hier in D lebt. Korrigiere mich, wenn ich das falsch verstanden habe!)***

Im Übrigen kommt es lt. BKGG bei einem Wohnsitz in D nicht auf die Staatsangehörigkeit des Kindes (und auch nicht der Mutter!) an.

das ist doch wohl absolute ungerechtigkeit! Demnach wuerde ein deutsches Kind in deutschland nicht einen einzigen Cent unterstuetzung vom staat bekommen, da der in Australien lebende Vater ja keinen Antrag auf Kindergeld stellen kann.

Nein. Aber die in D lebende Mutter kann es.

Das kann einfach nicht sein und vielleicht kann mir jemand hier bestaetigen, dass das wirklich so ist oder ob man doch irgendwie Anspruch auf Kindergeld fuer das Kind haette.

S. o. Was Dir vielleicht zu Ohren gekommen sein könnte, ist vielleicht diese (falsch interpretierte) Passage aus dem KG-Merkblatt der BA?! "Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Algeriens, Bosnien und Herzegowinas, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen."

Soll heißen, die von mir o. g. Regelungen aus dem BKGG gelten gerade für nicht Freizügigkeitsberechtigte!

Ob jedoch die Mutter zu den Nicht-EU-Bürgern gehört, die im zweiten Absatz genannt und die den Freizügigkeitsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt sind, kann ich Dir natürlich nicht beantworten, denn Du schreibst nur, dass die Mutter „Ausländerin“ ist.

Zum Schluss hier noch die Links
– zum KG-Merkblatt (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…),
– zum BKGG (http://bundesrecht.juris.de/bkgg_1996/index.html) und
– zum AufenthG (http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/index.html).

Gruß
Liza