Hi!
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Alkohol konsumieren, ein „davon abhalten“ wäre vermutlich mindestens Nötigung.
Aber lt. Gesetz gilt man doch schon ab 14 Jahren als
Jugendlicher!
das ist richtig.
Wie also würde die Antwort lauten, wenn es sich hier um 14-
oder 15-Jährige handeln würde
Sofern eine personensorgeberechtigte Person zugegen ist, genauso, denn dann ist ab 14 Alkohol erlaubt. 
also, ob man als Passant eine Eingreif- oder gar eine Unterlassungspflicht hat?
Eine Eingreifpflicht als Passant ergibt sich zumindest nicht aus dem JuSchG, und ansonsten ist mir da jetzt keine Rechtsnorm geläufig, die da stattdessen passen würde.
Eine „Unterlassungspflicht“, wenn Du so willst, ergibt sich aus den Schranken der verschiedenen Notstandsbegriffe, denn ein wirksamer Eingriff in so eine Situation („mehr als nur Reden“) ist immer erstmal eine Verletzung der Rechte des Jugendlichen.
Dazu gehört AFAICS stets, daß zur Abwendung einer Notsituation immer das mildeste, geeignete Mittel gewählt werden muss, und das bedeutet, daß mit Ausnahme der erwähnten Extremsituationen (torkelndes Kind setzt Tequilaflasche an o.ä.) das hier…
Müsste es beim „Nur“-Polizei-rufen bleiben?
…wohl geeignet und „milde“ wäre.
Für Otto-Normalbürger ist das zudem in jedem Fall ausreichend, um bspw. eine Pflicht zur Hilfeleistung zu erfüllen.
Gruß,
Malte
(Wobei ich hier der Einfachheit halber gerne auf die
praxisbezogene Diskussion "Wie stellst du [als einfacher
Passant] fest, dass die Jugendlichen wirklich noch keine 16
sind? Willst du dir etwa den Ausweis zeigen lassen?"
verzichten und eine rein theoretische (rechtliche) Antwort
bevorzugen würde… 
Gern. Ich möchte noch darauf hinweisen, kein Rechtsgelehrter zu sein 